Umsatzsteuer beim Verein: Tipps für Schatzmeister
Eintrittsgelder für Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen oder Sponsoring: Ein Leistungsaustausch dieser Art verpflichtet Vereine zur Zahlung der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Umständen sind Vereine – ähnlich wie Unternehmen – jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Erfahren Sie hier, welche Regelungen für Vereine gelten, warum eine jährliche Prüfung der Einnahmen so wichtig ist.
Wann muss ein Verein Umsatzsteuern zahlen?
Der obligatorische Kuchenverkauf beim jährlichen Basar – fallen hier für den Verein Umsatzsteuern an? Die Antwort lautet: Ja. Denn immer dann, wenn ein Verein
Einnahmen erzielt, gegenüber seinen Mitgliedern oder außenstehenden Dritten bestimmte Leistungen erbringt oder Gegenstände liefert, muss er Umsatzsteuer abzuführen. So regelt es das Umsatzsteuergesetz (UStG). In diesen Fällen agiert der Verein wie ein Unternehmen – mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Ein Verein kann in vier steuerlichen Bereichen tätig sein. Davon ist der ideelle Bereich – jener, der zur Erfüllung der Satzungszwecke dient – niemals unternehmerisch. Ermäßigte Umsatzsteuern fallen für Vereine im Zweckbetrieb an: Hier ist der Verein zwar wirtschaftlich tätig, jedoch nur, um seine in der Satzung festgelegten Zwecke zu erreichen. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
| Bereich | Beispiel | Umsatzsteuer? |
| Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse | nein |
| Zweckbetrieb | sportliche Veranstaltungen bis 50.000 Euro, Lotterien für gemeinnützige Zwecke, Museen, Theater, Konzerte | 7 % |
| Vermögensverwaltung | Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung, Verpachtung Werberechte | ggf. 7 %, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei, z. B. Vermietung |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Verkäufe jeglicher Art, Vereinsheim usw. | Regelsteuersatz 19% oder in Einzelfällen 7% |
Wie sieht es bei gemeinnützigen Vereinen mit der Umsatzsteuer aus?
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig schließt die Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Gemeinnützige Vereine profitieren jedoch von Steuervergünstigungen und zahlen auf bestimmte Leistungen nur sieben Prozent. Das Gleiche gilt auch für kirchliche und mildtätige Organisationen. Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine bilden Einkünfte im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf Ticketverkäufe entfallen Umsatzsteuern, ebenso auf Sponsoring eines Vereins. Hier gilt ein Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsätze nicht dem in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck dienen.
Ist ein eingetragener Verein umsatzsteuerpflichtig?
Den eingetragenen Verein („e. V.“) zeichnet in erster Linie seine Tätigkeit im ideellen Bereich aus. Danach verfolgen eingetragene Vereine nicht in erster Linie wirtschaftlichen Zwecke und gelten stets als sogenannte Idealvereine.
Als nicht wirtschaftlicher Verein bzw. Idealverein kann ein eingetragener Verein seinen Status durch die Eintragung ins Vereinsregister erreichen. Als solcher kann ihn das Finanzamt schließlich als gemeinnützig einstufen, wodurch er steuerliche Vorteile erhält. Denn nicht jeder eingetragene Verein ist per se aufgrund seines ideellen Zwecks als gemeinnützig einzustufen.
Hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht für eingetragene Vereine gilt Folgendes: Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, kann sich dies als großer Vorteil erweisen. Denn durch sie kann der Verein hinsichtlich einer Körperschafts-, Gewerbe- und insbesondere der Umsatzsteuer entweder steuerbefreit oder steuerbegünstigt sein. Ein gemeinnütziger, eingetragener Verein darf unter gewissen Voraussetzungen unternehmerisch tätig sein, denn Idealvereine können in gewissem Umfang in untergeordneter Funktion wirtschaftlich tätig werden (Nebenzweckprivileg).
Demzufolge gilt auch für ihn, dass der Verein umsatzsteuerpflichtig wird, wenn er unternehmerisch tätig ist. Dabei sind gemeinnützige Vereine dann entsprechend der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Freibetragsgrenze von 22.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten wird.
Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?
Wie für Unternehmen gibt es auch für Vereine unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuerbefreiungen. So muss ein Verein keine Umsatzsteuer zahlen, wenn sein steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat. Seit dem 01.01.2025 gilt zudem eine neue Regelung für das laufende Jahr: Übersteigt der Umsatz im aktuellen Jahr die Grenze von 100.000 €, entfällt die Befreiung sofort ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. In diesem Fall greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
Für Kleinunternehmer entfällt gleichzeitig auch der Abzug von Vorsteuern. Aus den relevanten Einnahmen ausgenommen sind Spenden sowie Mitgliedsbeiträge. Laut Regelung darf ein Verein jedoch nicht über die genannten Grenzen hinausgehen – andernfalls sind Umsatzsteuern auf die Einkünfte zu bezahlen.
Ein Beispiel: Der Sportverein SV erzielt in den Jahren 2023 bis 2025 folgende Einnahmen:
| Mitgliedsbeiträge | Vereinsfeste | |
| 2024 | 5.000 € | 20.000 € |
| 2025 | 5.000 € | 26.000 € |
| 2026 | 5.000 € | 21.000 € |
2025 – Der Umsatzsteuer unterliegen lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen. Der Sportverein hat im Vorjahr (2024) mit 20.000 € die Grenze von 25.000 € nicht überschritten, da die Mitgliedsbeiträge nicht als relevante Einnahme zählen. Er startet 2025 als Kleinunternehmer. Da er jedoch im Laufe des Jahres 2025 die neue Grenze von 25.000 € überschreitet, wird er für alle Umsätze, die nach dieser Überschreitung getätigt werden, sofort umsatzsteuerpflichtig.
2026 – Da der Sportverein im Vorjahr (2025) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 26.000 € die Vorjahresgrenze von 25.000 € überschritten hat, besteht im gesamten Jahr 2026 die Regelumsatzsteuerpflicht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein im Jahr 2026 die Grenze mit Einnahmen in Höhe von 21.000 € voraussichtlich wieder einhalten könnte. Die Folge: Ab dem 1. Januar 2026 ist der Verein regelbesteuerungspflichtig und muss auf seine Einnahmen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer – Warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?
Vereine müssen zum Ende jeden Jahres prüfen, ob sie die 25.000 € Grenze überschritten haben. Wenn ja, muss die Buchhaltung zum 1. Januar des Folgejahres umgestellt werden.
Vereine sollten jährlich prüfen, ob ihre Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Denn liegt die Summe der zu entrichtenden Steuern über 2.000 € (neuer Schwellenwert seit 2025), ist eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung notwendig. Achten Sie außerdem darauf, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen, sobald Sie kein Kleinunternehmer mehr sind. Im Gegensatz dazu können Sie als Schatzmeister dann aber auch aus allen Eingangsrechnungen die Mehrwertsteuer abziehen und geltend machen.
Ist für Vereine eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?
Es gilt das Prinzip Leistung und Gegenleistung: Sind Vereine unternehmerisch tätig, werden sie umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft aber auch den Zweckbetrieb sowie die Vermögensverwaltung einer Organisation – in jedem Fall aber Einkünfte, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins fallen.
Auch die Gemeinnützigkeit bewahrt den Verein nicht davor, Steuern im Umfang von sieben oder 19 Prozent zahlen zu müssen. Die Pflicht, Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen zu müssen, besteht somit trotz Gemeinnützigkeit. Diese bietet Vereinen aber gewisse Steuervergünstigungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Umsatzsteuer befreit: Etwa, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können sich dennoch für die Zahlung von Umsatzsteuern entscheiden. Dabei genügt es, dem Finanzamt mitzuteilen, umsatzsteuerpflichtig sein zu wollen.
Welche Vorteile bringt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)?
Dieses Vorgehen kann sich dann steuerlich positiv auswirken, wenn der Verein größere Bauvorhaben plant oder hohe Einnahmen erwarten darf.
Ein weiterer Vorteil der freiwilligen Umsatzsteuerpflicht für den Verein: Er profitiert von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. In dem Fall werden die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, mit der Folge, dass der Verein die Vorzüge der sogenannten Regelbesteuerung genießen kann. Der Verein darf demzufolge die Vorsteuer geltend machen, was sich insbesondere dann lohnt, wenn ein Vorsteuerüberschuss vorliegt. So ist etwa bei neuen Anschaffungen nur der Nettobetrag des Preises fällig. Zudem vermeiden Vereine bei hohen Einkünften größere Nachzahlungen.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist folglich immer dann anzudenken, wenn der Verein zum Beispiel den Bau eines neuen Vereinsheims beabsichtigt bzw. wenn der Verein größere Einnahmen etwa aus der Verpachtung von Werberechten erzielt.
Wichtig: Der Verein bzw. der Schatzmeister können diese Option bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben – allerdings gilt der Verzicht automatisch für die nächsten fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass der Verein für diesen Zeitraum an die Regelbesteuerung gebunden ist.
Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2025 brachten für Vereine vor allem eine Vereinfachung bei den Meldeschwellen, aber auch eine striktere Überwachung der laufenden Einnahmen mit sich. Sportvereine profitieren zudem weiterhin von spezifischen Steuerbefreiungen für sportliche Veranstaltungen.
Hinweis: In unserem Leitfaden geben wir Ihnen lediglich einen groben Überblick zum Thema „Umsatzsteuer“ im Verein auf dem Stand 2026. Dieser Artikel kann natürlich nicht die Expertenmeinung eines Steuerberaters ersetzen – und erhebt auch deswegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Daher möchten wir Sie bei weiteren Fragen bzw. Unklarheiten zu dem umfassenden Thema bitten, einen Steuerberater zu konsultieren!