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Transparenzregister Vereine: Das sollten Sie als Vereinsvorstand wissen

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Inhaltsverzeichnis

Zahlreiche Vereine haben vom “Bundesanzeiger Verlag” einen rückwirkenden Gebührenbescheid für das Führen des Transparenzregisters bekommen. Sind eingetragene und gemeinnützige Vereine verpflichtet, solch eine Gebühr zu zahlen? Viele Vereine sind unsicher über die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide zum Transparenzregister. Hier erfahren Sie mehr über die Hintergründe und die Möglichkeiten zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine.

Das wichtigste in Kürze

  • Eingetragene Vereine (e. V.) werden im Regelfall automatisch über das Vereinsregister im Transparenzregister geführt.
  • Trotz automatischer Eintragung kann eine aktive Mitteilung nötig sein (z. B. bei nicht zeitnah eingetragenen Vorstandswechseln oder abweichenden Angaben wie Auslandswohnsitz/weitere Staatsangehörigkeiten).
  • Für die Führung des Transparenzregisters fällt grundsätzlich eine Jahresgebühr an.
  • Gemeinnützige Vereine werden ab dem Gebührenjahr 2024 automatisch von der Jahresgebühr befreit, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (BZSt) geführt werden.
  • Jahresgebühr (Stand: 25.02.2026): ab Gebührenjahr 2024 19,80 € (damit auch für 2025/2026, sofern keine Änderung der Verordnung erfolgt).

Transparenzregister Vereine: Gesetzliche Grundlagen 

Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz §§18 ff verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die “wirtschaftlich Berechtigten” von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend § 20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der “wirtschaftlich Berechtigten” zum Transparenzregister.

Die wesentliche Aufgabe des Transparenzregisters besteht darin, transparent jede Person zu nennen, die eine maßgebliche Rolle innerhalb der Vereinsstrukturen wahrnimmt. Das soll vor allen Dingen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vermeiden. So wie der Vorstand des Vereins jederzeit in die Mitgliederliste einsehen kann, sollen dem Register zu jedem Zeitpunkt „relevante Personen“ entnommen werden können. Die notwendige Meldung betrifft auch gemeinnützige Vereine in Bezug auf deren wirtschaftlich Berechtigte.  

Es ist tatsächlich so, dass es Versuche gab, Gewerbetreibende und Organisationen durch falsche Gebührenbescheide zu betrügen. Durch eine sofortige Warnung und Aufklärung konnte verhindert werden, dass die Vereine, bis auf wenige Ausnahmen, in diese Falle getappt sind. Der “Bundesanzeiger Verlag” ist die offizielle Stelle, die das Transparenzregister auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) führt. Sie können daher sicher sein, dass Sie den Gebührenbescheid von der autorisierten Stelle bekommen haben.  

Automatische Eintragung für eingetragene Vereine (e. V.)

Für eingetragene Vereine gilt eine Erleichterung: Die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt grundsätzlich automatisch auf Basis der Daten aus dem Vereinsregister. Voraussetzung ist, dass die Vereinsregisterdaten elektronisch abrufbar sind und die Angaben (insbesondere zum Vorstand) aktuell gehalten werden.

In bestimmten Fällen muss der Verein dennoch aktiv werden – etwa wenn Vorstandsänderungen noch nicht im Vereinsregister eingetragen sind oder wenn Angaben zu Wohnsitz/Staatsangehörigkeit von den gesetzlichen Annahmen abweichen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter meines Vereins? 

Bei wirtschaftlich Berechtigten muss es sich zwingend um natürliche Personen handeln. Es wird zwischen einem tatsächlich und einem fiktiv wirtschaftlich Berechtigten differenziert. Als tatsächlich wirtschaftlich berechtigt gelten Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile des Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach § 26 BGB – als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter.  

Keine direkte Anmeldung bei bereits gespeicherten Angabe

 Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden. Eine direkte Anmeldung ist aber nicht erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anderweitig gespeichert sind. Bei eingetragenen Vereinen und Verbänden ist der Vorstand nach § 26 BGB aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht ersichtlich. Diese Informationen werden vom Amtsgericht automatisch an das Transparenzregister geleitet bzw. werden dort abgerufen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vereinsregister elektronisch abrufbar ist und die Angaben zum Vorstand auf dem aktuellen Stand sind.  

Wann muss ein Verein dennoch eine Meldung vornehmen?

 Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verein trotz der zuvor genannten Übertragung der Daten dazu verpflichtet, aktiv eine Meldung vorzunehmen. Das gilt, wenn mindestens eine der folgenden Gegebenheiten vorliegt: 

  • Vorstand hat sich geändert und es erfolgte nicht sofort eine Eintragung ins Vereinsregister 
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter hat einen Wohnsitz im Ausland 
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist kein Vorstand des Vereins, sondern die wirtschaftliche Berechtigung existiert aus anderen Gründen 
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit 
  • Es existiert bei einem wirtschaftlich Berechtigten nicht nur eine deutsche, sondern noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit 

Aktive Meldungen sind somit vor allem dann nach wie vor erforderlich, wenn einer der wirtschaftlich berechtigten entweder im Ausland lebt oder keine deutsche bzw. neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. 

Gebühren und Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Die automatische Eintragung bedeutet nicht automatisch Gebührenfreiheit: Für die Führung des Transparenzregisters wird grundsätzlich eine Jahresgebühr erhoben. Die Höhe ist in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

Gemeinnützige Vereine werden ab dem Gebührenjahr 2024 automatisch von der Jahresgebühr befreit, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) geführt werden. Dafür ist kein Antrag auf Gebührenbefreiung mehr erforderlich.

Praxis-Tipp: Wenn dennoch ein Gebührenbescheid für 2024 oder später kommt, ist ein häufiger Ansatzpunkt, ob der Verein im jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wurde (und ob die Daten dort korrekt/aktuell sind).

Für Gebührenjahre bis einschließlich 2023 gilt die automatische Befreiung über das Zuwendungsempfängerregister nicht. Ob und wie eine Gebührenbefreiung für diese Jahre in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regeln/Verfahren (und den zeitlichen Grenzen der Befreiung).

GebührenjahrJahresgebühr
202111,47 €
202220,80 €
202320,80 €
ab 202419,80 €

Beispiel

Ein gemeinnütziger e. V. erhält 2021 vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid für die Jahre 2021 bis 2023. Gleichzeitig werden – je nach Zeitpunkt – Gebühren für die Führung des Transparenzregisters festgesetzt (z. B. 11,47 € für 2021 sowie 20,80 € für 2022 und 2023).

Für die Gebührenjahre bis einschließlich 2023 hängt es davon ab, ob im jeweiligen Jahr eine Gebührenbefreiung nach den damals geltenden Regeln bestand. (Für alte Jahre können – je nach Einzelfall und Fristen – andere Verfahren und Grenzen gelten.)

Ab dem Gebührenjahr 2024 muss der Verein keinen Antrag mehr stellen: Die Gebührenbefreiung erfolgt automatisch, sofern der Verein im Zuwendungsempfängerregister (BZSt) geführt wird. Damit sollten für den Verein ab 2024 keine Jahresgebühren mehr anfallen (Regelsatz: 19,80 € pro Jahr).

Wenn dennoch ein Bescheid für 2024 oder später kommt, sollte der Vorstand in der Praxis vor allem zwei Dinge prüfen:

  1. Ist der Verein im Zuwendungsempfängerregister geführt (und sind Name/Anschrift korrekt)?
  2. Ist der Verein im betreffenden Gebührenjahr durchgehend gemeinnützig (Freistellungsbescheid/Status)?

Wie können sich Vereine von den Gebühren befreien? 

Sind Vereine und Verbände in das Vereinsregister eingetragen, müssen sie sich zwar nicht selbst beim Transparenzregister anmelden, sind aber dennoch grundsätzlich verpflichtet, für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr zu zahlen. Von dieser Jahresgebühr können sie sich aber auf Antrag befreien lassen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Das heißt für Sie, dass Sie für die zurückliegenden Jahre den Betrag bezahlen müssen und dann ab der Antragstellung befreit sind. 

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Thema Transparenzregister im Verein   

Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz §§ 18ff. verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die "wirtschaftlich Berechtigten" von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend §20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der "wirtschaftlich Berechtigten" zum Transparenzregister.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile des Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach §26 BGB – als wirtschaftlich Berechtigter. Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden. Eine direkte Anmeldung ist aber nicht erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anderweitig gespeichert sind.
Gemeinnützige Vereine werden ab dem Gebührenjahr 2024 automatisch von der Jahresgebühr befreit, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (BZSt) geführt werden. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Für die automatische Gebührenbefreiung ab dem Gebührenjahr 2024 sind keine gesonderten Nachweise/Anträge beim Transparenzregister erforderlich – entscheidend ist die Führung im Zuwendungsempfängerregister. Für Gebührenjahre bis einschließlich 2023 können (je nach Fall) andere Verfahren gelten.
Die wesentliche Intention des Transparenzregisters besteht darin, dass dort nachvollziehbar die Personen aufgeführt werden, die als wirtschaftlich Berechtigte im Zusammenhang mit dem Verein gelten und daher oft Aktivitäten mitbestimmen und Strukturen schaffen. Die Gefahr des Missbrauchs dieser „Funktion“ in Form von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung soll durch das Register vermindert werden.  
Prüfen Sie, ob Ihr Verein im betreffenden Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wird und ob die hinterlegten Daten korrekt sind. Gegebenenfalls sind Hinweise/Schritte im Transparenzregister-Portal bzw. beim BZSt relevant.