Vorraussetzung für eine Zahlung von Aufwandsentschädigungen sind die Angaben in der Satzung.
In unserer Satzung sind 2 Absätze die dies meiner Meinung nach regeln.
Diese zwei Absätze sind:
1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Frage: Genügen diese beiden Absätze, um Übungsleitern mit und ohne Lizenz sowie Funktionären, Aufwandsentschädigungen in form von Fahrtkosten, Tel. Kosten, Büromaterial und Portokosten zu bezahlen?
Der Angesprochene Dienstvertrag in unserer Satzung, soll dann eine jetzt erarbeitete „Richtlinie für Aufwandsersatz“ darstellen.