Arbeitseinsatz/ Umlage ab wann gültig

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 8 months von  mo.
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    Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung eines Sportvereins im 2. Quartal diesen Jahres wurde eine Satzungsänderung zur Einführung von Arbeitsstunden beschlossen. Anbei der Wortlaut in der Satzung: „Aktive Mitglieder, Zweitmitglieder sowie Mitglieder in Ausbildung sind zur Mitarbeit auf der Anlage verpflichtet. Art, Umfang und Wert der Pflicht schlägt der Vorstand vor; hierüber wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.“

    Weiters hat der Vorstand beschlossen, dass jedes Mitglied 6 Stunden abzuleisten hat. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde muss eine Umlage in Höhe von €10,- bezahlt werden. Bereits vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und auch danach, hat der Vorstand die Mitglieder dazu aufgerufen Arbeitseinsatz zu leisten, und immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass nicht abgeleistete Arbeitsstunden zu bezahlen sind. Beim Amtgericht eingereicht wurde die neue Satzung allerdings erst im November. Hierzu eine Zwischenfrage: Die Satzungsänderung erhält doch erst mit Eintrag beim Amtsgericht ihre Gültigkeit. Was ist aber Stand der Satzung? Das Datum an dem der Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst wurde oder das Datum, an dem das Amtgericht der Satzung zugestimmt hat?

    Nun zum Streitfall: Einige Mitglieder haben angekündigt, dass sie weder den Arbeitseinsatz ableisten, noch die Umlage bezahlen werden. Als Gründe hierfür wurde zB genannt, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist für 2019 (also zum 30.09.2018) der Arbeitseinsatz noch nicht geregelt war und dieser nun eine Änderung ihres ‚Vertrages‘ mit dem Verein ist. Oder, dass ein Arbeitseinsatz nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Auch haben einige Mitglieder ihre Mitgliedschaft zum 30.09.2019 gekündigt. Wie ist denn in den genannten Szenarien die Rechtslage? Kann der Verein die vollen €60 verlangen bzw. muss das Mitglied die Umlage bezahlen/ den Arbeitseinsatz ableisten? Spielt es eine Rolle, ob zum Jahresende gekündigt wurde?

    Danke für eure Unterstützung…

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Eine Satzungsänderung erhält Rechtskraft nach der Eintragung beim Amtsgericht. Vorher sind die Mitglieder weder zur Ableistung der Arbeitsstunden verpflichtet noch zur Zahlung des Geldbetrages (dabei handelt es sich aber nicht um eine Umlage).
    Für mich ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum etliche Mitglieder solch ein Problem daraus machen. Das zeigt mir, dass sie sich überhaupt nicht mit dem Verein identifizieren, sondern wahrscheinlich nur Ihre Vorteile daraus ziehen wollen. Auf solche Mitglieder kann man dann auch getrost verzichten.

    Nur am Rande, ich muss in meinem Verein 12 Stunden arbeiten und ersatzweise 25 Euro zahlen. Deswegen ist bisher aber noch keiner ausgetreten.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden mo

    Herr Baumann, danke für die Antwort.
    Ich werde wegen diesem geringen Betrag auch nicht austreten. Aber wie sollen wir als Verein hier vorgehen? Kann für die Monate November und Dezember noch der volle Betrag in Rechnung gestellt werden? Oder sollten es nur 2/12 sein? Verzichten wollen wir natürlich nicht, denn jeder Euro wird benötigt. Wollen hier auf Nummer sicher gehen, damit nicht Rechnungen ausgebucht werden müssen.

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