Aufgabenverteilung und Beitragsordnung Bestandteil der Satzung

  • Dieses Thema hat 8 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 5 years, 1 month von  Tom.
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    Wir gründen grad einen Verein. Ich bin am Ausarbeiten der Satzung.
    – Müssen die Aufgaben der Vorstandsmitglieder dort erfasst werden oder kann das in einer Ordnung geregelt werden? Geschäftsordnung? Sollte dann in der Satzung darauf verwiesen werden? Wenn sich die Aufgabenbereiche verschieben, ist das dann eine Satzungsänderung und damit dem Registergericht vorzulegen?
    – Beiträge werden ja separat in der Beitragsordnung erfasst. In der Satzung wird darauf verwiesen. Wenn sich die Beiträge ändern, ist das dann eine Satzungsänderung und damit dem Registergericht vorzulegen?
    – Sollte die Satzung VOR der notariellen Beurkundung dem Finanzamt vorgelegt werden?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    – Eine Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder gehört nicht in die Satzung. Lediglich die Funktion, z.B. 1. Vorsitzender 1. Geschäftsführer Kassenwart usw. und wer davon zum BGB §26 Vorstand gehört. Nur dieser wird ins Vereinsregister eingetragen.
    Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung, in welcher er die Aufgabenverteilung regelt, geben. Diese ist auch nicht durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
    Ebenso muss auch nicht auf die Geschäftsordnung des Vorstandes in der Satzung verwiesen werden und das Registergericht interessiert sich auch nicht dafür, also keine Vorlage.
    Dies ist rein vorstandsintern zu sehen.

    – Wenn sie bzgl. der Beiträge in der Satzung auf eine Beitragsordnung verweisen ist eine solche Änderung auch keine Satzungsänderung. In der Satzung sollte nur stehen dass die Mitglieder Beiträge zu zahlen haben und ein Verweis auf die Beitragsordnung. Z.B.
    „Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben.
    Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag auf die Mitgliedsmonate umgerechnet. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.“
    Genau dies soll ja eine Änderung der Beiträge erleichtern und ist keine Satzungsänderung, das die Beitragshöhe ja in einer Ordnung durch die MV beschlossen wird. Also braucht eine Beitragsordnung nicht dem Registergericht vorgelegt werden.
    Schreiben Sie folgendes als erstes in ihre Beitragsordnung:
    1) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie beinhaltet die Festsetzungen der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge, Umlagen und Gebühren. Sie regelt die Beitrags- und Umlagenverpflichtung der Mitglieder. Sie trifft Regelungen zur Beitragsermäßigung und gegebenenfalls zu Beitragsfreistellungen.
    2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.

    – Die fertige Satzung im Vorfeld auch dem Finanzamt zur Prüfung zu geben ist sehr sinnvoll. Das Registergericht prüft nämlich nicht ob die Satzung den steuerlichen Vorgaben genügt. Dies macht nur das Finanzamt. Sonst kann es Ihnen passieren, dass das Registergericht mitteilt, rechtlich alles ok, das Finanzamt die Satzung aus steuerrechtlichen Gründen aber ablehnt.

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    vielen lieben Dank für die umgehende und ausführliche Beantwortung!

    Sicher wird mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder (hier bei unserem Chor z. B. der regelmäßige Proben- und Konzertbesuch od. Entschuldigungen od. Verweis auf regelmäßige Beitragszahlung) genauso verfahren, dass dies in einer Ordnung geregelt ist. „Vereinsordnung“? Dort können dann sicher auch alle anderen wichtigen Infos an die Mitglieder (z. B. Organisatorisches) rein?

    Können
    – Mengen für Zahl der Beitragsrückstände, die zum Ausschluss führen (z. B. von 3 Monatsbeiträgen), Begrenzung der Umlage für besondere Vorhaben (z. B. auf 3 Monatsbeiträge)
    – Fristen für Beendigung der Mitgliedschaft, z. B. 1 Monat zum Quartalsende
    den individuellen Gegebenheiten angepasst werden?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    – Rechte und Pflichten der Mitglieder können Sie in einer Vereinsordnung regeln. Aber auch hier gilt, dass ein entsprechender Paragraph mit einer allgemein gehaltenen Formulierung und dem Hinweis auf die spezielle Regelung in der Vereinsordnung vorhanden sein muss.

    – Bzgl. der Mengen der Zahl an Beitragsrückständen etc. sind Sie frei. Bzgl. des Ausschlusses aus dem Verein, müssen Sie aber dem Mitglied eine Anhörung gewähren.

    – ABER für Umlagen bedarf es einer Satzunggrundlage. D.h. in der Satzung muss vermerkt sein dass Umlagen erhoben werden können und wie hoch diese, z.B. 3 Monatsbeiträge, maximal sein darf. Weiterhin wer die Umlage, nämlich die MV, beschließen darf. Bzgl. der Umlage reicht eine Beitragsordnung alleine nicht aus.

    – Bzgl. der Fristen sind Sie relativ frei. Z.B. 6 Wochen zum Quartalsende. Sie können auch festlegen, dass erstmals nach einer gewissen Dauer der Mitgliedschaft gekündigt werden darf. Aber Achtung: Die Gerichte akzeptieren maximal 2 Jahre.

    Kein Profilbild vorhanden verein_nepu

    Noch einmal vielen lieben Dank.

    meine hoffentlich letzten Fragen:
    – Hinweise zum Datenschutz in der Satzung verankern? Kann ich als Mitgliederbetreuer für DS verantwortlich sein (DS-Beauftragten brauchen wir aber nicht)? Besser jmd. anderes? nicht aus dem Vorstand?
    – der Verein ist noch kein e. V., soll aber eingetragen werden (entspr. Satz steht da) Muss nach Eintragung die Satzung wieder angepasst werden Name: „… e.V.“?
    – Unterschriften der Gründungsmitglieder -> in Klarschrift digital vorschreiben?
    – kann der Chorleiter Mitglied sein, wenn er Honorar erhält? (vgl. Satz „… Mitglieder erhalten keine Zuwenungen…“)

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    – Einen Datenschutzbeauftragen benötigen Sie nur, wenn mehr als 9 Personen personenbezogene Daten ver-/bearbeiten. Wenn diese Personenzahl überschritten wird ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig. Dann können Sie ein Mitglied, muss sich natürlich auskennen, oder einen Externen damit betrauen. Übrigens diesbezüglich geben die Landesdatenschutzbeauftragen gerne Hilfestellung.
    Einen Paragraphen in der Satzung bzgl. Datenschutz sollten Sie aufnehmen. Im Netz gibt es diverse Muster.

    – Wenn ihr Verein im nachhinein den Zusatz e.V. erhält, müssen Sie die Satzung bzgl. des Namens anpassen. Sie können, wenn Sie den Verein als e.V. eintragen lassen dies aber in der Satzung schon entsprechend formulieren: „Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen „Musterverein e.V.“

    – Auf dem Gründungsprotokoll müssen alle Gründungsmitglieder, mindestens 7, im Original und eigenhändig unterschreiben.

    – Der Chorleiter kann Vereinsmitglied sein und zugleich auch Angestellter des Vereins. Wenn er einen regulären Arbeitsvertrag hat ist dies mit Eintrag in der Satzung bzgl. Zuwendungen für Mitglieder kein Widerspruch. Möglich wäre auch eine Übungsleiterpauschale (Paragraph 3 Nr. 26 Einkommensteurgesetz: https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html) in einer maximalen Höhe von 2.400 €/Jahr. Zusätzlich könnten Sie auch noch eine Ehrenamtspauschale (Die Möglichkeit der Gewährung muss in der Satzung stehen und noch durch die MV beschlossen werden) in Höhe von 720 €/Jahr.
    Beides Angestellter im Verein und gleichzeitig Ehrenamts- u. Übungsleiterpauschale zu erhalten geht glaube ich nicht. Da bin ich mir aber nicht sicher.

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    zu Punkt 4: was sind dann „Zuwendungen“, wenn nicht Honorare?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Zuwendungen=Aufmerksamkeiten
    Wenn Sie einem Mitglied zum z.B. Geburtstag ein kleines Präsent überreichen. Dieses darf 40€/60€ pro Jahr (je nach Bundesland), jedoch maximal die Höhe des Mitgliedsbeitrages/Jahr nicht übersteigen. Achtung Jahresbetrag.
    Z.B. Jahresbeitrag 20€. Ein Mitglied feiert Hochzeit. Hier können Sie ein Präsent in Höhe von 20 € aus der Vereinskasse überreichen. Hat das Mitglied im Laufe des Jahres dann noch Geburtstag, können Sie kein weiteres Präsent aus der Vereinskasse überreichen.

    Kein Profilbild vorhanden Tom
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