Keine Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung von Beschlüssen

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 years, 7 months von  hbaumann.
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    Hallo, werte vereinswelt-Gemeinde!

    Stimmt es , daß es keinerlei Sanktionsmöglichkeiten, keine rechtliche Handhabe gibt, wenn ein Vorstand einen auf der MV gefaßten Beschluss nicht umsetzen möchte?

    Ist dem wirklich so? Kann ein Vorstand…

    …sich einfach herausnehmen, nicht genehme Beschlüsse auszusitzen

    und/oder

    …sogar die Umsetzung der nicht genehmen Beschlüsse bis zu der nächsten MV verzögern, um die entsprechenden Anträge zu dieser erneut einzubringen, mit der Absicht, hierfür eine Mehrheit im eigenen Sinne zu erhalten?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten!

    FragenUeberFragen

    hbaumann hbaumann

    Wenn ein Vorstand Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht umsetzt und es entsteht dem Verein ein Schaden daraus, macht sich der Vorstand dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig. Er haftet dann mit seinem privaten Vermögen dafür.

    Entsteht dem Verein kein Schaden, sollten die Mitglieder aber dennoch darüber nachdenken, ob dieser Vorstand noch der richtige ist.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden FragenUeberFragen

    Also gibt es keinerlei Sanktionsmöglichkeiten seitens der Mitglieder. Als Mitglied wartet man, hakt hier und da nach, hofft, dass endlich was passiert, der ein oder andere Beschluss umgesetzt wird. Doch ein Vereinsvorstand kann nach Ihrer Antwort die Beschlüsse, die ihm nicht gefallen oder nicht zusagen, einfach aussitzen. Es gibt genügend Beschlüsse, deren Nichtumsetzung nicht zu einem Schaden für den Verein führen würden. Und jetzt wird mir/uns auch klar, weshalb ein Vorstand, selbst bei Fristsetzung, hier keinerlei Handlungsnotwendigkeit hat. Sehr spannend. Doch, wie ich finde, ein Fehler im System.

    hbaumann hbaumann

    Ganz rechtlos sind Sie als Mitglied natürlich nicht. Selbstverständlich können Sie zu jeder Mitgliederversammlung entsprechende Anträge stellen, dass der Vorstand über die Umsetzung der Beschlüsse Rechenschaft ablegt.
    Hilft das nichts oder ist die nächste Versammlung noch zu weit weg, dann haben Sie nach § 37 BGB die Möglichkeit, durch eine Unterschriftensammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erzwingen. Dafür legen dann sogar die Mitglieder die Tagesordnung fest.
    Mit diesem Hilfsmittel bringen Sie jeden Vorstand in Bedrängnis und könnten ihn dann im schlimmsten Fall natürlich sogar abwählen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden FragenUeberFragen

    Recht herzlichen Dank für Ihre Antwort, Herr oder Frau Baumann!!!!

    hbaumann hbaumann

    Herr !

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