Kündigungsrecht bei Satzungsänderung zu Sonderumlage

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 5 months von  Bernhard1.
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  • Kein Profilbild vorhanden mawesto

    Ich gehöre einem Verein an, der in der nächsten Mitgliederversammlung die Satzung ändern will, um die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe eins 3-Fachen Jahresbeitrages zu ermöglichen.
    Diese Sonderumlage soll noch in der gleichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Ausgangssituation:
    In der Satzung steht noch nichts von der Möglichkeit einer Sonderumlage.
    Zuerst soll die Satzung geändert, dann die Umlage in direkter Folge beschlossen werden.

    Ich habe bereits ein Musterurteil zu einem änlichen Fall gefunden:
    BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06

    Hier heißt es:
    Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt dann. Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses über die Sonderumlage erklärt werden.

    In meinem Fall wäre die Umlage im Moment der Beschlussfassung bereits vorgesehen.

    Wenn es um die Anhebung der Mitgliedsbeiträge geht wird eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt, um eine „wesentlichen Pflichtenmehrung“ für die Mitglieder zu vermeiden, die sie bei Eintritt in den Verein nicht absehen konnten.

    Eine Satzungsänderung zur Sonderumlage war bei Eintritt in den Verein nicht abzusehen.

    Gibt es in der beschriebenen Situation ein Sonderkündigungsrecht? Oder kann ein Verein auf diese Weise mit den erforderlichen Mehrheiten in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder zur Sonderumlage verpflichten?

    Die Antwort auf diese Frage ist bereits für die Beschlussfassung von Interesse, da das genannte Vorgehen bei einem Sonderkündigungsrecht kaum den gewünschten Erfolg haben wird.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Zuerst sollten Sie in ihre jetzige Satzung nachsehen was bzgl. Satzungsänderung steht.
    Z.B: Satzungsänderungen können mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (BGB §33 Abs.1).
    Weiter muss natürlich die MV beschlussfähig sein.
    Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. BGB §71.
    Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach.
    Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden.
    Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.

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    Kein Profilbild vorhanden Bernhard1

    Mag auch ein Sonderkündigungsrecht bestehen, so sollte sich in derartigen Situationen doch jedes Vereinsmitglied die Frage stellen, ob eine geplante Sonderumlage nicht schlichtweg unumgänglich ist, um den Verein am Leben zu halten.

    Auch sollte beachtet werden, dass das Recht, eine Sonderumlage zu beschließen, satzungsmäßig regelmäßig nicht auf den Vorstand übertragen wird, sondern der Mitgliederversammlung selbst vorbehalten bleibt. Die Mitglieder behalten es dementsprechend in der Hand, welche – in der Regel einmalige! – Sonderleistung erbracht wird. Wenn in der Satzung steht, dass ein x-facher Betrag des Jahresbeitrags erhoben werden kann, so markiert das, rechtlichen Vorgaben folgend, nur die Obergrenze. Tatsächlich wurde in allen bisher bekannt gewordenen Fällen eine viel niedrigere Sonderumlage beschlossen.

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