Ich stelle gerade fest, dass Sie im Vereinsrecht noch etwas Nachholebedarf haben… 🙂
Ist aber nicht so schlimm, dafür gibt es ja diverse Foren.
Das Amtsgericht interessiert sich nicht für Ihre Mitglieder. Es will immer nur den aktuell gewählten Vorstand gemeldet bekommen.
Die Anzahl der Mitglieder wird für das Amtsgericht nur dann interessant, falls es im Verein ein Minderheitenbegehren nach § 37 BGB geben sollte. Wenn sich dann der Vorstand weigern sollte, die geforderte MV einzuberufen, können sich die Initiatoren an das Amtsgericht wenden und in diesem Zusammenhang müssen sie dann auch mitteilen, wie viele Mitglieder der Verein hat. Aber auch hier müssen sie nicht namentlich gemeldet werden.
H. Baumann
Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de