Satzungsänderung/Vorstandswahlen

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 11 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden Tom

    Wir wollen Anfang kommenden Jahres eine komplett neu gestaltete Satzung verabschieden. Darin wird auch erstmals zwischen BGB §26-Vorstand und erweiterten Vorstand unterschieden.
    Demnach müsste wohl auch mit Einführung der neuen Satzung der bisherige Vorstand neu gewählt werden. Jedoch wäre die turnusmäßige Neuwahl erst Anfang 2021.
    Dazu zwei Fragen:
    1. Muss mit Einführung der neuen Satzung und Einführung eines Vorstandes nach BGB §26 und erweiterten Vorstandes tatsächlich neu gewählt werden, oder kann dies im Rahmen der turnusmäßigen Neuwahl 2021 erfolgen? Kann die MV eine Übergangsfrist beschließen und wie müsste diese ggf formuliert werden?
    2. Wäre es möglich, wenn den tatsächlich im Rahmen der Neugestaltung der Satzung Anfang 2020 neu gewählt werden muss, die Amtszeit des gesamten Vorstandes auf ein Jahr zu begrenzen, um im Rhythmus der bisherigen Wahlen in ungeraden Jahren zu bleiben?

    Unser Vorstand wird bisher immer in ungeraden Jahren für zwei Jahre gewählt. Auch in der neuen Satzung beträgt die Amtszeit zwei Jahre

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Hallo Tom,

    einen Vorstand nach § 26 BGB muss der Verein ja auch jetzt schon haben, sonst wäre er gar nicht in das Vereinsregister eingetragen worden.

    Wenn sich durch die Satzungsänderung die Zusammensetzung des Vorstandes verändert, muss es dennoch keine komplette Neuwahl geben. Die Vorstandsfunktionen, die auch nach der Änderung vorhanden sind – also z.B. Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister usw. – bleiben ja. Lediglich, wenn Posten dazugekommen sind, müssten diese natürlich neu gewählt werden.

    Normalerweise beginnt mit einer Wahl die Amtsdauer, so wie sie in der Satzung festgeschrieben ist. Man kann mit den Nachgewählten aber vereinbaren, dass sie zum Termin der regulären Wahl wieder zurücktreten und sich gleich wieder aufstellen lassen. Dann wären sie auch im Rhythmus mit den anderen.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Zzt. ist der gesamte Vorstand ein BGB §26 Vorstand, der sich aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer und Beisitzer zusammensetzt.
    Künftig soll der Vorstands nach BGB § 26 wie folgt aussehen: Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassierer und Jugendwart.
    Der erweiterte Vorstand soll aus bis zu 6 Beisitzer bestehen.
    Es ändert sich also auch die Bezeichnung des Vorstandes und ein Jugendwart (der bisherige Beisitzer hat diese Aufgabe wahrgenommen) kommt hinzu, sowie insgesamt 6 satt ein Beisitzer.

    Muss daher doch neu gewählt werden und kann ggf. die Amtszeit des Vorstandes auf ein Jahr begrenzt werden um im Turnus der Wahlen zu bleiben, also Wahl in den ungeraden Jahren?

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