Hallo in die Runde,
im Zuge einer Vereinsgründung mit ich mit meinen Mitstreitern an der Ausgestaltung einer Satzung. Hierfür würde mich im Zusammenhang mit o.g. § folgende Punkte interessieren.
1) Sollten neben der Entlastung des Vorstands auch eine Entlastung der Kassenprüfers und ggf. des Geschäftsführers separat vorgesehen werden?
2) Für die Einladung zur Mitgliederversammlung – wenn im einfachsten Fall die Bekanntmachung über ein schwarzes Brett definiert ist, inwieweit ist es zulässig oder problematisch, wenn zusätzliche Kanäle vom Vorstand genutzt werden, die in der Satzung nicht bestimmt wurden? Hintergrund ist wir würden uns gern offen halten zusätzlich per EMail einzuladen bzw. die Einladung auch auf der Homepage zu veröffentlichen, ohne das die Einberufung dadurch anfechtbar wird.
Unser Entwurf lautet momentan wie folgt:
(#) Die Einberufung erfolgt durch Anschlag am schwarzen Brett in der Werkstatt mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Nutzt der Vorstand zudem weitere Kanäle für die Bekanntmachung lässt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft ableiten. Verbindlich ist allein die oben genannte Bekanntmachungsart.
3) Sind die folgenden beiden Absätze möglich?
(#) In Erweiterung §34 BGB ist ein Stimmrecht für Mitglieder, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, auch dann ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirkt. Darüber hinaus haben von einem Stimmrechtsauschluss betroffene Mitglieder für die Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen Gegenstandes den Saal zu verlassen. Eine vorausgehende, eigene Stellungnahme ist auf Wunsch jedoch zu gewähren.
(#) Wünscht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt eine geheime Abstimmung ist dies spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Versammlungsleiter muss dann in der Mitgliederversammlung über die Form der Abstimmung abstimmen lassen.
Vielen Dank im Vorraus für eure Antworten/Anmerkungen.