Satzungsneufassung und Vorstandsneuwahl in einer MV

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 11 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Ancsipancsi

    Bei der nächsten MV sollte die Verabschiedung einer Satzungsneufassung erfolgen (wobei die Modalitäten der Vorstandswahlen auch grundsätzlich geändert werden). Darf bei der gleichen MV anschließend nach der verabschiedeten neuen Satzung neuer Vorstand gewählt werden?

    Kein Profilbild vorhanden peliwil

    Ganz klare Rechtslage, ihr müsst zuerst die Satzungsänderungen beschließen und dann beim Notar zur Weiterleitung und Eintragung beim Amtsgericht einreichen. Satzungsänderungen werden immer erst durch die Eintragung rechtskräftig! ! ! Die Vorstandswahl müsst ihr zwingend nach den Regeln der alten Satzung durchführen, da die neuen Regeln noch nicht Rechtsgüter sind.
    Die Antwort auf die Frage ist also ein klares NEIN!!!!

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    Kein Profilbild vorhanden peliwil

    Ganz klare Rechtslage, ihr müsst zuerst die Satzungsänderungen beschließen und dann beim Notar zur Weiterleitung und Eintragung beim Amtsgericht einreichen. Satzungsänderungen werden immer erst durch die Eintragung rechtskräftig! ! ! Die Vorstandswahl müsst ihr zwingend nach den Regeln der alten Satzung durchführen, da die neuen Regeln noch nicht rechtskräftig sind.
    Die Antwort auf die Frage ist also ein klares NEIN!!!!

    hbaumann hbaumann

    Hier muss ich widersprechen und der Rechtsanwältin Recht geben.

    Es ist tatsächlich so und wird auch von den Amtsgerichten so gehandhabt, dass nach einem gültigen Satzungsänderungsbeschluss bereits in der gleichen Versammlung danach verfahren werden kann.
    Beispiel: Die Satzung wird währende der laufenden Amtszeit des Vorstandes dahingehend geändert, dass der vertretungsberechtigte Vorstand von 4 auf 5 Personen erweitert wird. In der gleichen Versammlung kann dann gleich die neue Position gewählt werden.

    Es gibt natürlich eine Einschränkung. Da die Satzung tatsächlich erst nach der Eintrag rechtskräftig wird, erfolgt die Nachwahl vorbehaltlich dieser Eintragung. Wird die Satzungsänderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingetragen, ist die Wahl ungültig und ebenso alle getätigten Handlungen dieses Vorstandsmitgliedes im Außenverhältnis.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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