Im Eifer der Geschäftstätigkeit kann es vorkommen, dass eine Rechnung versehentlich Umsatzsteuer ausweist. In diesem Fall schuldet der Kleinunternehmer die Steuer – und das unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger sie gezahlt hat. Alternativ ist eine Berichtigung möglich. Dafür ist ein Antrag des Rechnungsausstellers ans Finanzamt notwendig.
Zudem muss dieser die sogenannte Gefährdung des Steueraufkommens beseitigen. Denn der Rechnungsempfänger könnte die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen haben. Die Folge wäre ein Steuerverlust für den Fiskus. Daher sollte der Rechnungsempfänger zunächst schriftlich bestätigen, dass er den Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und seine Umsatzsteuererklärung berichtigt hat. Dementsprechend ist die unberechtigt erhaltene Umsatzsteuer an ihn zurück zu zahlen und eine korrigierte Rechnung auszustellen.
In ihrem Fall wird dies jedoch für 2011/2012 nicht mehr gehen.
Meiner Meinung nach müssten Sie gegenüber dem Finanzamt erneut die Kleinunternehmerregelung beantragen. Sie sollten auch mit dem FA reden und, sofern dies nur in 2011/2012 vorgekommen ist, nachweisen, das dies ein versehen ist und ansonsten keine weitere MWST ausgewiesen wurde. Vielleicht könne Sie so den Zahlungszeitraum auf 2011/2012 eingrenzen.