Umsatzsteuer

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 7 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden Lisa55

    Ich bin erst seit 2016 Schatzmeister in unserem Sportverein. Wir sind ein gemeinnütziger Verein und soweit ich es aus den vorliegenden Unterlagen ersehen kann immer von der Umsatzsteuerzahlung befreit ( Kleinunternehmer-Regelung). Nun wurden 2011 und 2012 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgeschrieben ( sicher irrtümlich). Das Finanzamt verlangt jetzt von uns eine Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2010 – 2015. Dies ist meiner Meinung auch korrekt. Nun meine Frage, die in den Rechnungen angegebene Umsatzsteuer müssen wir den FA zahlen oder evtl. auch noch mehr ? Und zweite Frage, müssen wir künftig jetzt immer einen Umsatzsteuererklärung ausfertigen, auch wenn wir in unseren Rechnungen keine Umsatzsteuer aufführen ?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Im Eifer der Geschäftstätigkeit kann es vorkommen, dass eine Rechnung versehentlich Umsatzsteuer ausweist. In diesem Fall schuldet der Kleinunternehmer die Steuer – und das unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger sie gezahlt hat. Alternativ ist eine Berichtigung möglich. Dafür ist ein Antrag des Rechnungsausstellers ans Finanzamt notwendig.

    Zudem muss dieser die sogenannte Gefährdung des Steueraufkommens beseitigen. Denn der Rechnungsempfänger könnte die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen haben. Die Folge wäre ein Steuerverlust für den Fiskus. Daher sollte der Rechnungsempfänger zunächst schriftlich bestätigen, dass er den Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und seine Umsatzsteuererklärung berichtigt hat. Dementsprechend ist die unberechtigt erhaltene Umsatzsteuer an ihn zurück zu zahlen und eine korrigierte Rechnung auszustellen.

    In ihrem Fall wird dies jedoch für 2011/2012 nicht mehr gehen.
    Meiner Meinung nach müssten Sie gegenüber dem Finanzamt erneut die Kleinunternehmerregelung beantragen. Sie sollten auch mit dem FA reden und, sofern dies nur in 2011/2012 vorgekommen ist, nachweisen, das dies ein versehen ist und ansonsten keine weitere MWST ausgewiesen wurde. Vielleicht könne Sie so den Zahlungszeitraum auf 2011/2012 eingrenzen.

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