Vorstand hat beschlossene Satzungsänderungen nicht beim Amtsgericht angemeldet

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 3 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden wtal64

    Der Vorstand hat seit mehreren Jahren wichtige Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht über einen Notar beim Amtsgericht angemeldet. In dieser Zeit wurden beschlossen und in die Praxis angewendet:
    # personelle Veränderung des Vorstandes in 2006, 2007 und 2013
    # jährliche Entlastungen des Vorstandes
    # Erhebung von Umlagen
    # Veränderung des notwendigen Stimmenanteils in der MV bei Mehrheitsentscheidungen (Anwesenheit von 15% der Mitglieder auf 10% gesenkt)
    # Veränderung des Beitragszahlungstermins (von 01.04. auf 15.01. des WJ)

    Der seit wenigen Wochen neu gewählte Vorstand möchte nun die Versäumnisse des alten Vorstands aufarbeiten.
    Hinzu tritt die Besonderheit, dass bei letzten MV gerade 10% der stimmberechtigten Mitglieder zur Neuwahl des Vorstands erschienen waren, nicht jedoch die nach der beim Amtsgericht registrierten Zahl von 15%.

    1. Wie ist das richtige und praxisnahe Vorgehen?
    2. Folgen für den Gemeinnützigkeitsstatus aus der derzeitigen Situation heraus?

    beabsichtigtes Vorgehen derzeitg:
    1. ausserordentliche MV mit nochmaliger Neuwahl des Vorstands
    —————
    2. In der gleichen aMV
    alle Satzungsänderungsbeschlüsse der Vergangenheit sollen in der aMV erneut mit 15% der stimmber. Mitglieder beschlossen werden
    3. aktuelle Satzungsänderungen
    4. Vorlage des Protokolls der aMV über einen Notar beim Amtsgericht

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass nicht alles beim Amtsgericht angezeigt werden muss. Es interessiert sich also z.B. nicht dafür, wann der Zahlungstermin für die Beiträge ist und auch nicht, ob es zu einer Entlastung des Vorstandes kam oder nicht. Wobei das Ergebnis ja ohnehin immer im Wahlprotokoll stehen sollte.

    Was gemeldet werden muss, sind Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vorstandes nach § 26 BGB.

    Was können Sie tun?
    Ich sehe es auch so, dass die Neuwahl nicht korrekt erfolgt ist. Auch wenn Satzungsänderungsbeschlüsse bereits in der gleichen Versammlung umgesetzt werden können, denke ich, dass die Änderung der erforderlichen Mitglieder bei Versammlungen tatsächlich erst wirksam wird, wenn die entsprechende Satzungsänderung eingetragen ist. Es gelten also noch die 15%.
    Demzufolge müsste der alte Vorstand noch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen (das wird er hoffentlich noch machen!)
    Es müsste dann die Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Dieser übernimmt dann die Versammlungsleitung und lässt über eine Neufassung der Satzung abstimmen, da anzunehmen ist, dass wahrscheinlich die einzelnen Änderungsbeschlüsse der letzten Jahre nicht mehr rekonstruierbar sind.

    Der neu gewählte Vorstand lässt sich dann notariell beglaubigen und meldet sich sowie die Neufassung der Satzung beim Amtsgericht zur Eintragung an.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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