Hallo Sandra,
die Angelegenheit stellt sich etwas anders dar:
Unterschriftsberechtigt für einen Verein sind
– der vertretungsberechtigte Vorstand (Vorstand gem.§26 BGB) gemäß Festlegung in der Satzung (einzeln oder gemeinsam)
– besondere Vertreter nach §30 BGB
– durch Ordnungen oder Vorstandsbeschluss bevollmächtigte Personen, die für den Verein handeln.
Ist in der Satzung geregelt, dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung beide Vorsitzenden unterschreiben müssen, dann muss das so geschehen. Ansonsten genügt eine Unterschrift.
Das Protokoll der Jahreshauptversammlung muss die Unterschrift des Sitzungsleiters und des Protokollführers enthalten. Gibt es zu Unterschriften im Protokoll jedoch abweichende Regelungen in der Satzung, dann haben diese Vorrang.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter
Inge C.