Zweigverein oder Abteilung ?

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 6 months von  Klugscheisser.
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    Der schwäbische Albverein bezeichnet in seiner Satzung seine Ortsgruppen (OG) als nicht rechtsfähige Vereine.
    Frage 1: Wer haftet in dieser OG ?
    Frage 2: Kann die OG Vereinsvermögen als Rücklage ansammeln ?

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Diese Frage kann man ohne nähere Kenntnis der Umstände leider nicht beantworten.

    Die Eigenständigkeit von sog. Zweigvereinen – also Untergliederungen des Vereins mit großer Selbstständigkeit – ergibt sich aus den Satzungen des Hauptvereins und des Zweigvereins.

    Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie also in den Satzungen. Z.B. die Frage der Haftung richtet sich danach, ob der Vorstand des Zweigvereins selbst im Außenverhältnis wirksam werden kann oder nicht. Da die Ortsgruppen keine rechtsfähigen Vereine sind, ist das eher nicht anzunehmen. Also bleibt wahrscheinlich auch die Haftung beim Hauptvorstand.

    Nach der Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 19.03.1984, BGH 2.7.2007) ist eine Untergliederung eines Vereins als nicht rechtsfähiger oder Zweigverein anzusehen, wenn sie:
    1. auf Dauer angelegt ist
    2. Aufgaben nach außen wahrnimmt
    3. im eigenen Namen auftritt
    4. eine eigene, handlungsfähige Organisation ist
    5. vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist
    6. eine körperschaftliche Verfassung (Satzung) besitzt
    7. einen Gesamtnamen führt
    8. neben der unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch eigenständige Aufgaben wahrnimmt

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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    Kein Profilbild vorhanden Klugscheisser
    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Es war mir klar, dass ich Ihnen nur eine allgemeine Antwort geben konnte.

    Die Selbständigkeit der Abteilung (Zweigverein) hängt davon ab, wie die Satzung des Hauptvereins gestaltet ist. Danach kann ein Zweigverein (nichteingetragener Verein) durchaus ein selbständiges Steuersubjekt sein, also seine eigene Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber selbst machen, der Vorstand aber z.B. darf dennoch nicht allein im Außenverhältnis wirksam werden. Die Vertretungsbefugnis bleibt beim Hauptvorstand. Demzufolge haftet auch zunächst einmal der Hauptvorstand, könnte dann aber per Durchgriffshaftung den Abteilungsvorstand schadenersatzpflichtig machen. Es gibt da die unterschiedlichsten Konstellationen.

    Andererseits könnten die Abteilungsvorstände auch sog. besondere Vertreter nach § 30 BGB sein. Damit hätten sie dann auch Befugnisse im Außenverhältnis.

    Sie sehen also, diese Frage kann man ohne exakte Kenntnisse der Gegebenheiten nicht beantworten. Die Ausgestaltung der Beziehungen Hauptverein – Zweigverein lässt zu viele Spielräume zu. Das geht von nichteingetragenen Vereinen mit nur eingeschränkten Befugnissen bis zu eingetragenen Vereinen mit totaler Selbstständigkeit. Entscheidend ist – wie gesagt – immer die Satzungsgestaltung.

    Vielleicht präzisieren Sie Ihre Frage etwas, so dass ich erkennen kann, worauf es Ihnen tatsächlich ankommt. Evtl. lässt sich das Problem dann etwas eingrenzen.

    Siehe auch hier: http://www.vorstandswissen.de/page3.php – Artikel: 02-03

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Klugscheisser

    Hallo Herr Baumann,

    nochmals danke für Ihre ausführliche Kommentierung. Als Vereinsmanager mit A-Lizenz des DSB kenne ich natürlich die verschiedenen Ausprägungen des Vereinsrechts (BGB). Um nun Gewissheit zu erlangen werde ich wohl den schwäbischen Albverein selbst kontaktieren und mir in dieser Frage (Konstellation Hauptverein – Zweigverein) eine juristisch eindeutige Antwort holen.

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