Die Geschäftsfähigkeit eines Vereins

Die Geschäftsfähigkeit eines Vereins

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„Im Vereinsregister sind der Vorsitzende und ich als Geschäftsführer eingetragen. Ist einer dieser beiden etwa verstorben, gilt der Vorstand des Vereins nicht mehr als voll geschäftsfähig. So ist die Rechtsprechung.“ Dabei beruft er sich auf ein Gespräch mit dem Amtsgericht.

Aus diesem Grund hatte der Geschäftsführer für den 6. März zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Bei diesem Treffen ist es nach Auskunft verschiedener Anwesender zum Eklat gekommen. Bei der Versammlung erschien eine Person, die während der Sitzung diverse Ergänzungen zur Tagesordnung beantragte. Mitglied war und ist diese Person jedoch nicht.

Der „Gast“ hat mit seinem Auftreten die Sitzung regelrecht gesprengt, so der Geschäftsführer. Nach „krawallartigen Diskussionen“ habe er die Sitzung bereits nach 15 Minuten  abgebrochen. Somit sei der Verein derzeit nicht geschäftsfähig.

„Schönes“ Chaos, oder?

Doch schauen wir uns die verschiedenen Aussagen genauer an …

„Im Vereinsregister sind der Vorsitzende und ich als Geschäftsführer eingetragen. Ist einer dieser beiden etwa verstorben, gilt der Vorstand des Vereins nicht mehr als voll geschäftsfähig. So ist die Rechtsprechung.“

Stimmt das?

Antwort: Das ist weniger eine Frage des allgemeinen Vereinsrechts, sondern eine der Satzung.

Regelt diese, dass der Verein im Innen- und Außenverhältnis nur durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten werden kann, ist der Verein jetzt tatsächlich nicht mehr handlungsfähig. Regelt er beispielsweise, dass der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer oder der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt sind, wäre die Handlungsfähigkeit des Vereins noch gegeben, sofern der andere Posten, also der neben dem des 1. Vorsitzenden, noch besetzt wäre.

Was aber tun, wenn der Verein handlungsunfähig ist?

Zeitnah eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel von Neuwahlen einberufen, um die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen. Gelingt dies nicht, sollte die Mitgliederversammlung noch in dieser Sitzung einen Termin für eine außerordentliche Mitgliederversammlung festlegen  – zeitnah, da der Verein ja keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen kann. Zeitnah heißt, innerhalb von der Satzung festgelegten Fristen, aber so schnell wie eben möglich.

Wird auch in dieser außerordentlichen Versammlung kein Vorstand gefunden und kann die Handlungsfähigkeit nicht hergestellt werden, bleibt nur der Weg zum Amtsgericht, um einen Notvorstand bestellen zu lassen.

Doch weiter im Bericht. Dort heißt es:

Aus diesem Grund hatte der Geschäftsführer für den 6. März zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Bei diesem Treffen ist es nach Auskunft verschiedener Anwesender zum Eklat gekommen. Bei der Versammlung erschien eine Person, die während der Sitzung diverse Ergänzungen zur Tagesordnung beantragte. Mitglied war und ist diese Person jedoch nicht.

Was für ein Bimbam. Also erstens ist eine Mitgliederversammlung nicht öffentlich. Das heißt Gäste sind nur dann erlaubt, wenn der Versammlungsleiter dies zulässt UND die Mitgliederversammlung nicht von ihrem Recht Gebrauch macht, die Entscheidung des Versammlungsleiters durch Beschluss zu revidieren. Heißt andersherum:

Wenn der Versammlungsleiter Gäste nicht zulässt und auch die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, sind diese nicht erlaubt. Man darf sie höflich nach draußen bitten.

Doch die Geschichte im geschilderten Fall geht ja sogar noch weiter: Der Gast stellt diverse Anträge zur Tagesordnung …

Auch hier gilt: So ein Recht haben Gäste, die nicht Mitglied sind, gar nicht. Hinzu kommt – selbst wenn diese Person Mitglied wäre –, könnte sie nicht so einfach Ergänzungsanträge zur Tagesordnung stellen. Denn:

Den Mitgliedern muss VOR der Versammlung die Tagesordnung bekannt gegeben sein. Ergänzungen sind allenfalls möglich zu Punkten, über die beraten werden soll – Beschlüsse sind nicht möglich. Es sei denn, die Satzung Ihres Vereins sieht Dringlichkeitsanträge mit Beschlussfassung vor – was aber nur selten der Fall ist und – es muss sich dann wirklich um extrem Dringliches handeln. Beispielseise muss der Verein in seiner Existenz gefährdet sein oder ein gravierender Schaden soll von ihm abgewendet werden.

Fazit:

Es gibt immer wieder Situationen, in die Sie als Vorstand ohne Verschulden hineinschlittern können. Wichtig ist dann aber, dass Sie sich immer auf dem Fundament Ihrer Vereinssatzung bewegen. Ich kann immer nur empfehlen: Vor jeder Versammlung noch einmal lesen:

  • Wer leitet die Versammlung?
  • Sind Dringlichkeitsanträge erlaubt?
  • Wie werden Beschlüsse gefasst (einfache Mehrheit oder andere Verfahren?)
  • Was ist zur Handlungsfähigkeit (also zur Außen- und Innenvertretung) geregelt?
  • Wer hat Stimmrecht, wer hat keines?

Nur wenn Sie bei diesen Fragen absolut sattelfest sind, können Sie Stürme in der Sitzung zumindest rechtlich nicht aus der Spur wehen. Und das ist schon mal eine wichtige Voraussetzung, um den Verein mittel- oder hoffentlich sogar kurzfristig wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen.

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