
Vereinsstrafen: Beachten Sie diese Regelung!
Ein Leser wollte wissen: „Wie gehen wir im Vorstand eigentlich vor, wenn ein Vereinsmitglied wegen eines Vergehens bestraft werden soll, das einzelne Vorstandsmitglied konkret betrifft?“
Die Frage ist nicht unberechtigt. In der Regel ist es ja so, dass Vorstandsmitglieder, die selber von einer Sache betroffen sind, nicht mit abstimmen dürfen. Beispielsweise wenn es um die Entlastung in der Mitgliederversammlung geh
Ist nun ein Vorstandsmitglied von einem Streit mit einem Mitglied betroffen, dass bestraft werden soll, sieht das ähnlich aus. Zumindest nach Auffassung des Amtsgerichts Montabaur. Dies entschied am 3.11.2016: Vorstandsmitglieder, die selber betroffen, dürfen bei der Frage darüber, wie das betroffene Mitglied zu bestrafen ist, nicht mit abstimmen.
Im konkreten Fall sah die Satzung vor, dass der Vorstand über Vereinsstrafen beschließt. Ein Mitglied hatte nun aber einigen dieser Vorstandsmitglieder „Vetternwirtschaft“ vorgeworfen. Es wurde mit einem vorübergehenden Verweis belegt – und einem zeitweisen Verbot, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Doch das klagte – und gewann. Das AG Montabaur entschied: Mitglieder des für den Ausspruch von Vereinsstrafen zuständigen Organs können am dem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst durch das Verhalten des zu sanktionierenden Mitglieds betroffen sind.