Wann muss ein Verein Grundsteuern für Grundstücke und Gebäude bezahlen?

Wann muss ein Verein Grundsteuern für Grundstücke und Gebäude bezahlen?

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Inhaltsverzeichnis

Grundsteuer kann für alle Grundstücke, Grundstücksteile und Gebäude anfallen

Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Vereine gelten weitreichende Steuerbefreiungen. Vorausgesetzt, die Grundstücke dienen steuerbegünstigten Zwecken einschließlich Zweckbetrieben.

Beispiel: Bei gemeinnützigen Sportvereinen sind neben den Sportanlagen und Sportplätzen mit Zuschauerplätzen auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungs-, Umkleide-, Erfrischungsräume und Abstellräume für Sportgeräte von der Grundsteuer befreit.

Achtung: Werden Grundstücke jedoch für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder zu Wohnzwecken genutzt, müssen Sie als Verein auch Grundsteuer zahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie Grundbesitz an nicht begünstigte Dritte überlassen. Gleiches gilt bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Bei unbebauten Grundstücken besteht Grundsteuerpflicht, solange sie nicht für steuerbegünstigte Zwecke hergerichtet werden.

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