Wie Sie Ihrem Verein mit Vereinsordnungen größtmögliche Handlungsfreiheit sichern

Wie Sie Ihrem Verein mit Vereinsordnungen größtmögliche Handlungsfreiheit sichern

©clairelucia | Adobe Stock

Kämen Sie auf die Idee, in einer Satzung detailliert zu regeln, welche Tagesordnungspunkte eine Mitgliederversammlung haben muss, wann und wie abgestimmt wird und wer überhaupt abstimmen darf? Vermutlich nicht. Oder denken Sie an das Thema „Beiträge“. Natürlich können Sie die Beitragshöhe in der Satzung festschreiben. Dann müssen Sie bei der Beitragsänderung aber auch gleich die Satzung ändern – ein teures und aufwendiges Unterfangen. Doch es gibt eine Lösung: Vereinsordnungen!

Mit Vereinsordnungen ermöglichen Sie dem Verein eine höhere Flexibilität. Denn Ordnungen können Sie wesentlich leichter erlassen und ändern als eine Satzung. Damit haben Sie auch die Möglichkeit, sie jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen in Ihrem Verein anzupassen.

Vor allem aber können Sie Detailfragen, die nicht in die Satzung gehören, in einer entsprechenden Vereinsordnung ausführlich erläutern und ausgestalten.

Tipp: Vereinsordnungen können Sie vor allem für diese Bereiche erlassen:

  • Rechts-, Schieds- und Verfahrensordnungen (z. B. Schiedsgerichtsordnung),
  • Leistungs- und Verwaltungsordnungen für die Vereinsverwaltung (z. B. Beitragsordnung),
  • Gruppenordnungen (z. B. Jugendordnung),
  • Leistungs- und Benutzungsordnung (z. B. Benutzungsordnungen für die Vereinsanlagen),
  • Geschäftsordnungen

So gehen Sie vor: Bevor Sie nun über die Aufstellung neuer Vereinsordnungen nachdenken, gilt es, einen Blick in die Satzung zu werfen. Denn sie muss eine Ermächtigungsgrundlage für das Erlassen von Vereinsordnungen enthalten. Das kann durch einen generellen Verweis erfolgen. Beispielsweise so:   Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden. (2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. (3) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.   Die Satzungsgrundlage kann aber auch in Verweisen bei den jeweiligen Regelungspunkten in der Satzung bestehen. Das heißt: Sie regeln die Ermächtigungsgrundlage für eine Vereinsordnung jeweils an der Stelle der Satzung, an der der jeweilige Bereich behandelt wird.

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