Hauptzweck des Vereins

Hauptzweck des Vereins

©ra2 studio - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis

Beim Vereinszweck handelt es sich um eine der zentralen Regelungen in Vereinssatzungen

Mit der Festlegung des Vereinszwecks in der Satzung regeln Sie für Ihre Mitglieder, Finanzamt, das Vereinsregister und alle interessierten Dritten, welche Aufgaben und Ziele Ihr Verein verfolgt. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die satzungsmäßigen Tätigkeiten dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Details ergeben sich aus den §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO). Die steuerliche Mustersatzung, die der Gesetzgeber als Anlage zur AO veröffentlicht hat, gibt einige verbindliche Vorgaben für die Satzung. Dazu gehört verpflichtend eine Beschreibung des Vereinszwecks.

Achtung: Bei der Festlegung des Vereinszwecks stehen Sie immer wieder vor der Frage: Soll er eher allgemein angegeben werden oder ist eine möglichst konkrete Formulierung besser? Entscheiden Sie sich für eine konkretisierende Aufzählung, setzen Sie für alle sichtbar Schwerpunkte für Ihre Vereinsarbeit.

Praxis-Tipp: Wenn Sie sich entschließen, ganz konkrete Angaben zum Vereinszweck in die Satzung aufzunehmen, sollten Sie unbedingt den Eindruck vermeiden, dass es sich dabei um eine abschließende Auflistung handelt. Das stellen Sie durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ sicher.

Beispiel: „Förderung des Walderlebnisraums …, insbesondere durch Unterhaltung des Waldmuseums … und des Naturlehrpfads …“

Achtung: Sind Sie mit Ihrem Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor. Erfreulich: Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer befreit.

Um in den Genuss der damit verbundenen Steuervorteile zu kommen, muss der Zweckbetrieb dazu dienen, die steuerbegünstigten Hauptzwecke des Vereins zu verwirklichen. Voraussetzung ist, dass die gemeinnützigen Zwecke nur mit Hilfe eines solchen Zweckbetriebs erreicht werden können. Auch darf der Zweckbetrieb nicht mit anderen, nicht begünstigten gleichen oder ähnlichen Wirtschaftsbetrieben in größerem Umfang als nötig in Wettbewerb treten.



Beispiel
: Der Verkauf von Ausstellungskatalogen durch einen Kunstverein oder der Musikunterricht, der von einer gemeinnützigen Musikschule entgeltlich erteilt wird, stellen einen steuerfreien Zweckbetrieb dar.

Möchten Sie mehr zum Thema „Hauptzweck des Vereins“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!