Erleben Sie bloß nicht so eine Pleite mit Ihrer Mitgliederversammlung

Erleben Sie bloß nicht so eine Pleite mit Ihrer Mitgliederversammlung

© Romolo Tavani l Adobe Stock

Eine unschöne Überraschung gab es auf der Jahreshauptversammlung einer Kreisjägerschaft e.V., die gleichzeitig auch die Würdigung des 20-jährigen Bestehens sein sollte. Nach der Eröffnungsmusik durch befreundete Bläsergruppen eröffnete der Vorsitzende die Versammlung, an der auch der Landrat und ein Mitglied des Landtags teilnahmen. Ordnungsgemäß verwies der Vorsitzende darauf, dass die Einladung zur Jahreshauptversammlung vier Tage zu spät erfolgt war. Laut Satzung muss der Termin zur Sitzung in einer bestimmten Jägerfachzeitschrift bekannt gemacht werden. Die aber war erst vier Tage nach der laut Satzung erforderlichen Einladungsfrist erschienen.

Zwar versuchte der Vorsitzende, einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen, dass die Versammlung trotz der Verspätung stattfinden kann. Doch ein im Vereinsrecht offensichtlich erfahrenes Mitglied wies darauf hin, dass die Satzung einen solchen Beschluss nicht zulässt. Die Folge: Die Versammlung wurde kurzerhand zur Festveranstaltung erklärt und es wurde später eine neue Mitgliederversammlung einberufen, zu der dann auch ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Peinlich, oder? Deshalb:

Denken Sie also immer daran: Die Vorgaben, die Ihre Satzung zur Einladung der Mitgliederversammlung macht, sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Wenn also in Ihrer Satzung bestimmt ist, dass Sie zur Mitgliederversammlung schriftlich sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung durch eine Veröffentlichung in einem Verbandsorgan einzuladen haben, so müssen Sie zwingend dafür sorgen, dass die Einladung den Mitgliedern auch wirklich sechs Wochen vorher zugeht.

Tipp:

Gehen Sie auf Nummer sicher und laden Sie per E-Mail ein. Möglich macht dies folgende Satzungsregelung:

Formulierungsbeispiel:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Einzeleinladung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied mitgeteilten E-Mail-Adresse. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

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