Ist in Ihrer Satzung dieser Fehler enthalten, der Ihren Verein sogar ins Chaos stürzen kann?

Ist in Ihrer Satzung dieser Fehler enthalten, der Ihren Verein sogar ins Chaos stürzen kann?

©denis_design - stock.adobe.com

Ein Fall, wie er immer wieder vorkommt: Während der laufenden Amtsperiode tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder wird für lange Zeit krank und fällt aus.

Die Folgen:

Ist der Vorstand dann handlungsunfähig weil es an den handelnden Personen fehlt, die laut Satzung nötig sind, um den Verein im Innen- und Außenverhältnis rechtlich zu vertreten,  werden schnell Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fällig. Das können Sie verhindern – und zwar indem Sie zum einen die Möglichkeit der Selbstauffüllung des Vorstands in der Satzung verankern – und/oder, indem sie in der Satzung ausdrücklich festlegen, dass ein Vorstandsmitglied auch mehrere Posten gleichzeitig innehaben kann.

So könnte Ihre Satzungsformulierung zur Selbstauffüllung aussehen:

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Eine Möglichkeit ist es auch, „Personalunion“ zuzulassen. Doch immer wieder sehe ich Satzungen, die genau das verbieten. Ein klarer Fehler, der einen Verein schnell „ins Chaos“ stürzen kann!

Personalunion heißt: Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgaben eines ausgefallenen anderen Vorstandsmitglieds mit. Beispiel: Der Schatzmeister übernimmt auch die Aufgabe des Schriftführers.

Wichtig: Eine Personalunion ist grundsätzlich zulässig, solange sie von  der Satzung nicht ausgeschlossen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2011, Az. I-15 W 286/10). Prüfen Sie also, ob in Ihrer Satzung beispielsweise steht: „Ein Vorstandsmitglied kann immer nur ein Vorstandsamt wahrnehmen“. Diese Klausel sollten Sie bei der nächsten Satzungsänderung dann einfach streichen.

Doch Achtung: Prüfen Sie auch, ob eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern in der Satzung genannt wird. Hier lauert nämlich eine Falle! Beispiel 1: Ihre Satzung schreibt vor: Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Folge: Durch die Nennung der Personenzahl ist eine Personalunion ausgeschlossen – auch dann, wenn Ihre Satzung den Ausschluss nicht ausdrücklich vorsieht.

Der Grund: Die Satzung verlangt ausdrücklich 4 Personen. Möchten Sie eine Personalunion möglich machen, müssten Sie dann auch diese Stelle ändern – wie im Beispiel 2: Beispiel 2 Ihre Satzung regelt beispielsweise: Der Vorstand besteht  aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Folge: Mit dieser Formulierung ist l eine Personalunion möglich, sofern Ihre Satzung diese nicht ausdrücklich verbietet. Doch Achtung: Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, müssen Sie auch weiterhin überprüfen, ob der Verein noch handlungsfähig ist.

Das heißt: Wie ist die Vertretung nach außen geregelt?  Dürfen zum Beispiel nur der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam den Verein vertreten? Scheidet der 2. Vorsitzende dann aus, ist der Verein damit unter Umständen handlungsunfähig! Eine Personalunion zwischen 1. und 2. Vorsitzenden verbietet sich. Möglich aber wäre (sofern die Voraussetzungen aus dem Urteil erfüllt sind), dass der Kassenwart den Job des Vize mit übernimmt.

Möchten Sie mehr zum Thema „Satzungsfehler“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie  „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!