Wahlausschuss

Wahlordnung im Verein – inkl. Muster & Formulierungen    

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Inhaltsverzeichnis

 Im Vereinsleben ist die Durchführung von Wahlen eine der Kernaufgaben der Mitgliederversammlung. Für die Wahl des Vorstands ist dies in § 27 Abs. 2 BGB sogar gesetzlich ausdrücklich geregelt. Doch damit alles ordnungsgemäß abläuft (z. B. die Abstimmung, das Zählen der Stimmzettel u. a.) und ein Wahlkandidat sein Amt antreten kann, müssen vorher bestimmte Regeln aufgestellt und befolgt werden. Hier kommt die Wahlordnung ins Spiel.  

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Vorteile Vereinsordnungen haben, warum eine Wahlordnung auch für Ihren Verein wichtig ist und weitere interessante Fakten rund ums Thema.  

Vereinsordnungen für mehr Flexibilität 

Bevor wir uns genauer der Wahlordnung im Verein widmen, ist es sinnvoll, uns mit dem übergeordneten Begriff zu befassen: der Vereinsordnung  

Mit Vereinsordnungen ermöglichen Sie Ihrem Verein mehr Flexibilität. Denn Ordnungen können Sie wesentlich leichter erlassen und ändern als eine Satzung (dafür ist gemäß § 33, Abs. 1, Satz 1 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig).   

So haben Sie auch die Möglichkeit, sie jederzeit den aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen in Ihrem Verein anzupassen. Vor allem aber können Sie Detailfragen, die nicht in die Satzung gehören, in einer entsprechenden Vereinsordnung ausführlich erläutern und ausgestalten.   

Typische Beispiele von Vereinsordnungen:  

  • Rechts-, Schieds- und Verfahrensordnungen (z. B. Schiedsgerichtsordnung), 
  • Leistungs- und Verwaltungsordnungen für die Vereinsverwaltung (z. B. Beitragsordnung), 
  • Gruppenordnungen (z. B. Jugendordnung), 
  • Leistungs- und Benutzungsordnung (z. B. Benutzungsordnungen für die Vereinsanlagen), 
  • Geschäftsordnungen 
  • und eben Wahlordnungen 
©Pixabay / Pexels
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Satzung ist die Basis für eine Vereinsordnung  

Bevor Sie über die Aufstellung einer neuen Vereinsordnung nachdenken, gilt es, einen Blick in die Satzung zu werfen.   

Denn sie muss eine Ermächtigungsgrundlage für das Erlassen von Vereinsordnungen enthalten. Das kann durch einen generellen Verweis erfolgen.   

Hier einige Formulierungsbeispiele, die Sie jederzeit auch in Ihrer Vereinssatzung anwenden können:  

  1. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.  
  2. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.  
  3. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.   Die Satzungsgrundlage kann aber auch in Verweisen bei den jeweiligen Regelungspunkten in der Satzung bestehen. Das heißt: Sie regeln die Ermächtigungsgrundlage für eine Vereinsordnung jeweils an der Stelle der Satzung, an der der jeweilige Bereich behandelt wird.

Wir haben zudem ein kostenloses Muster für Sie vorbereitet, mit dem Sie den Grundstein für Ihre Vereinsordnungen in Ihrer Satzung festlegen können.  

Kommen wir nun zu der Wahlordnung und weshalb es eine gute Idee ist, diese im Verein anzuwenden.  

Was Sie in der Wahlordnung regeln können & was nicht 

Um einem weit verbreiteten Irrtum gleich entgegenzuwirken:   

Die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse für gültige Wahlergebnisse, zum Beispiel bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern, können Sie in einer Wahlordnung grundsätzlich nicht regeln. Solche Regelungen gehören ohne Wenn und Aber in die Satzung.  

Ebenso wichtig wie das Resultat einer Abstimmung während der Mitgliederversammlung ist es aber, dass das Wahlverfahren im Verein jederzeit auch korrekt über die Bühne gehen kann.   

Dafür ist die Wahlordnung im Verein da.   

Nur wenn diese eingehalten wird, hat das Wahlergebnis auch Bestand und kann nicht später durch einen Gerichtsbeschluss gekippt werden, weil ein unterlegener Bewerber um ein Vorstandsamt die Abstimmung vor Gericht erfolgreich angefochten hat.  

Formulierungsbeispiel für die Vereinssatzung:  

Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichts, richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Wahlordnung. 

© Element5 / Pexels
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Wahlvorstand: Meist besser mit als ohne 

Wenn Wahlen anstehen, wird im Verein häufig ein Antrag für einen Wahlvorstand (auch Wahlausschuss genannt) gestellt. Zwingend erforderlich ist dies nicht, aber es hat sich sehr bewährt.   

Denn dass ein Wahlvorstand tätig wird, ist für Mitglieder und Kandidaten ein sichtbares Zeichen dafür, dass der Wahlgang unabhängig und unbeeinflusst durch den Vorstand des Vereins erfolgt.   

Damit erweist sich allein schon das Bestehen eines Wahlvorstands als vertrauensbildende Maßnahme – gerade auch dann, wenn vorangegangene Diskussionen auf der Mitgliederversammlung sehr emotional geführt wurden.   

Formulierungsbeispiel für die Wahlordnung 

  1. Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ehrenrats, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Wahlvorstand. 
  2. Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren. 
  3. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden, der für die Wahlleitung verantwortlich ist – dieser darf allerdings nicht zu den Kandidaten gehören. 

Den Wahlvorstand im Verein richtig bestimmen – so geht’s  

Der Wahlvorstand kann für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden, zum Beispiel für die Dauer von vier Jahren. 

Er kann aber auch für die Durchführung der Wahlen während der laufenden Mitgliederversammlung bestimmt werden.   

Gerade bei eher kleinen Vereinen wird es genügen, den Wahlvorstand jeweils bei anstehenden Wahlen zu bestimmen.  

Damit die Vorstandswahl später nicht aus formalen Gründen angefochten werden kann, empfiehlt es sich, die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlverfahrens ausdrücklich an den Wahlvorstand abzutreten, dies auch ausdrücklich in der Wahlordnung vorzusehen und übrigens auch im Versammlungsprotokoll zu notieren.  

Nehmen Sie ferner einen Passus in die Vereinswahlordnung auf, der die Aufgaben des Wahlvorstands regelt.  

Durch die Zuweisung der Aufgaben wird unmissverständlich klar, wo die Befugnisse des Wahlvorstands beginnen und wo sie enden. 

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Ja, laut dem BGB muss der Vorstand durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt werden.
Nein, ein Wahlvorstand ist kein Muss, jedoch hat sich dies in der Praxis bewährt. Denn so wird gewährleistet, dass der Vorstand die Wahlen nicht beeinflussen kann.
Vereinsordnungen sind im Vergleich zu der Satzung einfacher zu ändern oder zu erlassen und sorgen somit für mehr Flexibilität für Ihren Verein.