
Wer darf an Mitgliederversammlungen teilnehmen?
Ich habe schon häufig Diskussionen wie diese erlebt: Die Mitgliederversammlung steht an. Doch ein Mitglied kommt nicht alleine. Es hat einen Anwalt im Schlepptau. „Ich will, dass mein Anwalt an der Versammlung teilnimmt, damit er euch hinterher mal erzählt, was Ihr alles falsch macht ...“
Eine unschöne Situation. Oder denken Sie an diesen Fall:
Als Vorstand möchten Sie einen Sachverständigen in der Mitgliederversammlung berichten lassen. Doch plötzlich steht eines der anwesenden Mitglieder auf und verkündet: „Fremde dürfen gar nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen!“
Stimmt das wirklich?
Grundsätzlich gilt: Die Mitgliederversammlung Ihres Vereins ist nicht öffentlich. Aber: Nicht-Mitgliedern ist die Teilnahme nicht ausdrücklich verboten. Sofern also keine Satzungsregelung existiert, die die Teilnahme von Fremden gänzlich ausschließt oder die Mitgliederversammlung in der entsprechenden Sitzung nicht beschließt, das „mitgebrachte“ Fremde nicht teilnehmen dürfen, spricht nichts gegen die Anwesenheit von Vereinsfremden.
Wichtig aber ist: Dieser Personen haben dann natürlich kein Stimmrecht und sollen sich auch nicht an den Diskussionen beteiligen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen, um hier ihr Fachwissen oder ihre Meinung einzubringen.
Wer entscheidet?
Zunächst einmal entscheidet der Versammlungsleiter, ob die vereinsfremden Personen teilnehmen dürfen oder können. Er kann aber von der Mitgliederversammlung überstimmt werden.
Beispiel:
Ein Mitglied, über dessen Vereinsausschluss in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, hat seinen Anwalt mitgebracht. Der Versammlungsleiter zeigt sich großzügig und gestattet dem Anwalt die Teilnahme an der gesamten Sitzung. Damit sind einige Mitglieder nicht einverstanden und fordern einen Beschluss darüber, ob der Anwalt während der gesamten Versammlung anwesend sein darf. Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Anwalt nur beim entsprechenden TOP „Ausschluss von Mitglied xy“ dabei sein darf.
Folge:
Damit ist der Versammlungsleiter überstimmt. Er muss sich dem Willen der Mitgliederversammlung beugen und den Anwalt bitten, während der Behandlung der anderen TOPs „draußen“ zu warten.
Achtung:
Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anwesenheit bestimmter Personen. Die Versammlung könnte also auch beschließen, dass der mitgebrachte Anwalt überhaupt nicht an der Sitzung teilnimmt. Die Rechtsprechung sieht hier nur dann eine Ausnahme vor, falls auch der Verein einen Anwalt hinzugezogen hat. In diesem Fall wird man es dem Mitglied nicht verwehren können, dass auch sein Anwalt in der Versammlung zum entsprechenden TOP auftritt. Es darf sich sozusagen mit gleichen Waffen wehren.

Verein & Vorstand aktuell
Zahlreiche Praxistipps, die Sie sofort umsetzen und für den eigenen Erfolg nutzen können!
- 1. Ausgabe GRATIS
- 100% Vertrauensgarantie
- jederzeit kündbar