Mit dieser Satzungsregelung machen Sie Werbung für Ihren Verein

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© V. Yakobchuk | Adobe Stock

Wenn es um die Einladung zur Mitgliederversammlung geht, kommt es entscheidend auf die Satzung an.

Beispiel:

Die Satzung sieht vor, dass mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, damit die Versammlung beschlussfähig ist.

Folge:

Kommen weniger als diese 25 % der Mitglieder, können auf dieser Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden. Aber:

Mit einer ergänzenden Regelung, wie man sie auch häufig aus dem Bereich von Eigentümerversammlungen von Immobilien- oder Wohnungsbesitzern kennt, lässt sich das Ganze entschärfen. Diese Regelung betrifft die sogenannte Eventualeinberufung. Diese dient dazu, eine neue Terminierung zu vermeiden. Hierbei wird in der Einladung zur

(Erst-)Versammlung gleich auch zu einer Wiederholungsversammlung unmittelbar im Anschluss an die Erstversammlung geladen, für den Fall, dass diese beschlussunfähig sein sollte. Die entsprechende Satzungsregelung lautet:

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In einem ganz frischen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden: Eine solche Satzungsregelung ist zulässig. Beschlüsse (z.B. über Satzungsänderungen), die in der „Ersatz“-Versammlung getroffen wurde, muss das Amtsgericht im Vereinsregister eintragen, sofern die ursprüngliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde (Beschluss vom 23.9.2015, Az. I – 3 Wx 167/15).

Übrigens:

Was Sie in der Satzung wie regeln, kann durchaus auch ein Marketing-Instrument zum Finden und Binden neuer Mitglieder sein. Zum Beispiel, wenn es um das Thema Schnupperkurse geht. Der Tipp der Woche dreht sich um dieses wichtige Thema:

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„Ordentliche“ Mitglieder, „Fördermitglieder“, „Ehrenmitglieder“ – die Liste der möglichen Mitgliedschaftsformen im Verein ist lang. Entscheidend dafür, welche Arten es in Ihrem Verein gibt, ist wie so oft die Satzung. Denn darin ist alles rund ums Thema „Mitgliedschaft“ geregelt. Hier steht, wer Mitglied werden darf und welchen „Status“ Mitglieder haben können.

Beispiel: ordentliche Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft – auch aktive oder Vollmitgliedschaft genannt – verleiht dem Mitglied alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Dazu gehören zum Beispiel die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Beiträge, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das Recht auf die uneingeschränkte Nutzung der Vereinseinrichtungen und das Recht auf die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.

Es gibt keine festen, durch das Gesetz beschriebenen außerordentlichen Mitgliedschaften. Es gibt aber einige Grundmodelle der Mitgliedschaft, die in der Vereinspraxis entwickelt wurden. Dazu gehören vor allem:

  • fördernde Mitglieder,
  • Gastmitglieder,
  • Jugendmitglieder,
  • passive Mitglieder,
  • Probemitglieder/Schnuppermitgliedschaft,
  • Ehrenmitglieder.

Unter „Marketinggesichtspunkten“ besonders interessant sind Gastmitgliedschaften und Schnuppermitgliedschaften. Damit diese aber möglich sind, geht es nicht ohne entsprechende Satzungsregelung. Da mich verschiedene Anfragen hierzu erreicht haben, stelle ich Ihnen diese Regelungen (bzw. Formulierungsbeispiele hierfür) Ihnen heute einmal vor:

GastmitgliedschaftSchnuppermitgliedschaft
Unter Gastmitgliedschaft versteht man eine Vollmitgliedschaft auf Zeit. Wenn jemand zum Beispiel aus beruflichen Gründen für zwei Jahre in eine andere Stadt zieht und deshalb seinen Sport nicht mehr in seinem Heimatverein ausüben kann, könnte er für zwei Jahre Gastmitglied in einem Sportverein an seinem neuen Wohnort werden, sofern die Satzung dieses Vereins die Möglichkeit einer Gastmitgliedschaft eröffnet.Sofern die Satzung dies gestattet, können neue Mitglieder zunächst für eine Probezeit von zum Beispiel einem Jahr aufgenommen werden Dadurch erhalten Vorstand und Vereinsmitglieder Gelegenheit, das neue Mitglied kennenzulernen, und können nach Ablauf der Probezeit endgültig entscheiden, ob der Antragsteller aufgenommen wird oder nicht.
Formulierungsbeispiel 
Personen, die in einem anderen Verein, der den denselben Zweck verfolgt wie dieser Verein, ordentliches Mitglied sind, können für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren als Gastmitglied aufgenommen werden. Gastmitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder.Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, sind Probemitglieder. Probemitglieder haben eine 18-monatige Probezeit, die mit dem Tag der ersten Beitragszahlung beginnt und durch Ernennung zum ordentlichen Mitglied endet. Über die Ernennung beschließt der Vorstand  Eine Probemitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands um sechs Monate verkürzt oder verlängert werden. Probemitglieder haben kein Stimmrecht.

Ihr Werbeargument für Schnuppermitgliedschaften:

„Die Schnuppermitgliedschaft ermöglicht Ihnen zu einem ermäßigten Beitrag unseren Verband bis zu zwei Jahre kennenzulernen und alle Vorteile einer Mitgliedschaft zu genießen.“

Extra-Tipp:

Denken Sie an die wachsende Zielgruppe Senioren!

Schaffen Sie Schnupperangebote für ältere Menschen, die noch keine Vereinsmitglieder sind. Führen Sie die altersgerechten Angebote Ihres Vereins beispielsweise beim örtlichen Seniorennachmittag vor und organisieren Sie ein fröhliches Schlager-Mitsingen als Highlight. Bieten Sie interessierten Teilnehmern anschließend eine preisgünstige oder sogar kostenlose Schnuppermitgliedschaft an. So präsentieren Sie Ihre Seniorenarbeit attraktiv in der Öffentlichkeit und gewinnen erfolgreich neue Mitglieder.

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