einfache Vereinsarbeit

Wie §40 BGB Ihnen die Vereinsarbeit einfacher macht

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Es lohnt sich ein Blick auf die Rechtslage zu werfen, wenn Sie Ihre Vereinsarbeit erleichtern möchten. Schließlich ist die Mitgliederversammlung im Vereinsrecht das einzige Kontroll- und Überwachungsorgan für den Vorstand und die übrigen Geschäftsführungsorgane. Anders ausgedrückt – auch wenn es so mancher Vereinsvorstand nicht gerne hört: Die Mitgliederversammlung ist der „wahre Boss“ des Vereins, wenn auch eingeschränkt durch die Vorschriften des §40 BGB.

Das heißt zum Beispiel auch, dass die Mitgliederversammlung die Entscheidung darüber trifft, wie die Mittel des Vereins eingesetzt werden – von der Beschlussfassung bis hin zum Haushaltsplan. Und nicht zu vergessen: Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Entscheidungsrecht bei allen grundsätzlichen und für den Verein bedeutenden Angelegenheiten, die nicht in den Bereich der allgemeinen Geschäftsführung des Vorstands fallen. Zum Beispiel:

  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlüsse und Entscheidungen über Angelegenheiten, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Verein haben, wie zum Beispiel den Neubau von Vereinsanlagen, den Abschluss langfristiger Verträge, Anschaffungen von erheblichem Wert usw.

Was macht der §40 BGB?

Diese „Generalzuständigkeit“ der Mitgliederversammlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Genauer in §32 Abs. 1 BGB.

Doch es gibt noch weitere Paragraphen im BGB, die den Vertretern der Mitgliederversammlung Rechte zugestehen. Achten Sie bei der folgenden Übersicht auf die rechte Spalte „Abweichende Satzungsregelung möglich“. Denn in §40 BGB ist verankert, dass ein Verein von bestimmten Vorschriften im BGB in der Satzung abweichen kann.

§AbsatzRegelungAbweichende Satzungsregelung möglich (nach §40 BGB)
271Wahl (Bestellung) des Vorstandsja
321Generalzuständigkeit der Mitgliederversammlung (Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig)ja
331Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungenja
35 Sonderrechte eines Mitglieds (Mitgliederversammlung mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds)nein
411Nur die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins bestimmennein
452Anfall des Vereinsvermögens: die Mitgliederversammlung beschließt über den/ die Anfallberechtigtenja
481Wird der Verein liquidiert, bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatorenja

Zur Entlastung des Vorstands gibt es übrigens keine gesetzliche Regelung. Hier kommt es also allein auf Ihre Satzung und die bisher ausgeübte Regelung an.

Zusammengefasst stellen sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung damit wie folgt dar:

  1. Wahlfunktion
  2. Kontroll- und Überwachungsfunktion
  3. Entlastung (soweit im Verein praktiziert)
  4. Budgetrecht
  5. Entscheidungsfunktion bei wichtigen Angelegenheiten mit weitreichenden, meist finanzielle Auswirkungen für den Verein

FAQ rund um §40 BGB 

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Im Gesetz des §40 ist festgelegt, dass ein Verein von verschiedenen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch in ihrer Satzung abweichen können. So können von §27 Absatz 1 (Wahl des Vorstands), §32 Absatz 1 (Generalzuständigkeit der Mitgliederversammlung), §33 Absatz 1 (Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen), §45 Absatz 2 (Mitgliederversammlung beschließt die Anfallberechtigten) und §48 Absatz 1 (Mitgliederversammlung bestellt Liquiditoren) in der Vereinssatzung abgewichen werden.
Alles das, was laut Ihrer Satzung dank dem Gesetz § 40 im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht in die Entscheidungskompetenz des Vorstands oder anderer Vereinsorgane fällt, wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Das betrifft z.B. Beitragserhöhungen, Satzungsänderungen oder auch Kompetenzverschiebungen innerhalb des Vorstandes (z.B. geänderte Vertretungsbefugnisse).
Gesetzlich ist das nicht geregelt. Gerichtlich anerkannt ist aber, dass Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangen können, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist. Gegenstand der Auskunft können alle Fragen sein, die die Vorstandsmitglieder in ihren Berichten noch nicht erschöpfend behandelt haben.
Unterscheiden Sie zwischen „später antworten“ und „Antwort verweigern“. Müssen Sie erst Unterlagen heraussuchen, um die Frage beantworten zu können, empfiehlt es sich, die Unterbrechung der Versammlung zu beantragen oder die Frage nach der Versammlung, z.B. in der Vereinszeitung, zu beantworten. In den folgenden Fällen besteht gegenüber den Vereinsmitgliedern ein Auskunftsverweigerungsrecht: Die Frage bezieht sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern oder die Erteilung der Auskunft würde eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen.