Gemeinnützig, Verein, Gründung

Gemeinnützigkeit: Ihre 2 Wege zum gemeinnützigen Verein

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Inhaltsverzeichnis

Anerkennung zum gemeinnützigen Verein: Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat der Gesetzgeber erstmals ein rechtlich verbindlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung des gemeinnützigen Vereins eingeführt. Laut dem mit diesem Gesetz „verknüpftem“ § 60a der Abgabenordnung (AO) führen demnach zwei Wege zur Gemeinnützigkeit eines Vereins:

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1. Gemeinnützigen Verein gründen

Ein neu gegründeter Verein erhält auf Antrag eine vorläufige Freistellungsbescheinigung. Hierzu prüft das Finanzamt lediglich, ob die Satzung des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Dieses „Verfahren auf Antrag“ ist neu und bedeutet, dass Ihr gemeinnütziger Verein anerkannt wird. Im Rahmen seiner nächsten Steuererklärung wird das Finanzamt prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür auch noch erfüllt werden bzw. erfüllt sind. Diese Vorgehensweise gewährt Spendern einen Vertrauensschutz, was die Abzugsfähigkeit der dem neuen Verein gemachten Spenden betrifft.

2. Das Veranlagungsverfahren – Gemeinnütziger Verein

Der zweite Weg zum gemeinnützigem Verein läuft über das sogenannte Veranlagungsverfahren. Auf Basis der von Ihnen als Schatzmeister eingereichten Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob Ihr Verein die Spielregeln des gemeinnützigen Handelns erfüllt oder nicht. Ein besonderer Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

So unterscheiden sich „Verfahren auf Antrag“ und Veranlagungsverfahren

Der Weg über den Antrag führt dazu, dass Ihr Verein den vorläufigen Freistellungsbescheid bekommt. Ab diesem Moment kann Ihr Verein, beziehungsweise können Sie als Schatzmeister, Spendenbescheinigungen ausstellen.

All die anderen Vorteile der Gemeinnützigkeit aber werden vom Finanzamt erst mit der Steuererklärung des Vereins – im Grunde also im Veranlagungsverfahren – gewährt, beziehungsweise im Nachhinein bestätigt. Diese weiteren Vorteile umfassen folgende Punkte:

§  Befreiung von der Körperschaft und Gewerbesteuer im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb

§  Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb plus jeweils 5.000 Euro Freibetrag bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer

§ ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben als Schutz für länger bestehende Vereine

Beispiel: Ihr Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Bei der Prüfung der Steuererklärung des Vereins stellt das Finanzamt fest, dass Ihr Verein die Spielregeln der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten hat. Zwei Drittel seiner Einnahmen fließen in die Verwaltung. Der Fiskus spricht in diesem Zusammenhang von einer Mittelfehlverwendung, weil der Verein seine Mittel zum überwiegenden Teil nicht zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen und als gemeinnützig anerkannten Zwecke einsetzt, sondern für die Verwaltung. Dieses ungesunde Missverhältnis führt dazu, dass Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts kann sich Ihr Verein jetzt retten, denn Veranlagung und Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen getrennt. Das heißt, Sie können beim Finanzamt beantragen, dass die Gemeinnützigkeit für die Zukunft wieder gewährt wird. Natürlich müssen Sie hierzu das beanstandete Verhalten abstellen.

Ihr Finanzamt prüft anschließend den Antrag aufgrund Ihrer Vereinssatzung (Weg 1, wie oben beschrieben), und Ihr Verein erhält die (vorläufige) Gemeinnützigkeit wieder.

Gemeinnützigkeit – Wann die Aberkennung droht

Ein einmal erreichter Status als gemeinnützige Organisation gibt keine Sicherheit für die Zukunft. Stellt das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr vorliegen, kann die Gemeinnützigkeit auch wieder aberkannt werden.

Dies wird dazu führen, dass rückwirkend Steuerbescheide für den betroffenen Zeitraum erlassen werden. Sollte das in Ihrem Fall geschehen, beachten Sie unbedingt die Rechtsmittelbelehrung, die in den entsprechenden Bescheiden enthalten ist. Legen Sie gegebenenfalls fristgemäß Rechtsmittel ein.

Doch wie stellt das Finanzamt das fest?

Gemeinnützige Vereine, die keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, werden normalerweise im Abstand von drei Jahren mithilfe eines einfachen Fragebogens (Formular Gem1) durch das Finanzamt überprüft. Vorzulegen sind in der Regel eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie die aktuelle Satzung, jeweils bezogen auf die vergangenen drei Jahre.

Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins (noch) erfüllt sind und ob eventuell Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind.

Aberkennung Gemeinnützigkeit: Wie sieht die Umsetzung in der Praxis aus?

In der Regel wird der Fiskus – wenn ein Verein durch den Entzug der Gemeinnützigkeit in eine existenzielle Krise geraten ist – die vorläufige Gemeinnützigkeit wieder erteilen, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass der Verein zukünftig wieder ein den Spielregeln der Gemeinnützigkeit entsprechendes Verhalten zeigt.

Hier greift auch § 60a AO: Ihr Verein braucht demnach nicht auf die nächste Veranlagung zu warten, um seine Gemeinnützigkeit wieder zu erlangen. Sofern Sie einen entsprechenden Antrag stellen, erfolgt die Erteilung der Gemeinnützigkeit zukünftig unabhängig von der Veranlagung.

Gemeinnützigkeit des Vereins – besonders vorteilhaft: Die neue Vertrauensschutzregelung

Wird Ihr Verein aufgrund seiner Satzung (Antragsverfahren) als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls Ihre Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber nicht gesehen hat.

Beispiel: In Ihrer Satzung haben Sie die Formulierungen der aktuellen Steuermustersatzung nicht korrekt übernommen. Das fällt dem Fiskus aber erst auf, nachdem er Ihrem Verein die vorläufige Freistellung erteilt hat.

Folge: Im laufenden Jahr ändert sich nichts an Ihrem Status. Erst ab dem kommenden Jahr ist die Gemeinnützigkeit des Vereins weg – es sei denn, Sie beheben den Fehler rechtzeitig durch eine Satzungsänderung und stellen einen neuen Antrag auf Feststellung.

Der in Ihrer Satzung angegebener Vereinszweck bestimmt, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt werden kann. Wir haben für sie eine Auflistung an anerkannten gemeinnützigen Zwecken zusammengestellt.

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