Dringlichkeitsantrag
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In der Satzung kann geregelt werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung über  sog. Dringlichkeitsanträge noch zusätzliche Sachanträge zulässig sind.

Von der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sollte nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Denn die Zulassung solcher Anträge geht zu Lasten der Mitglieder, die von der neuen Situation überrascht werden und oftmals kaum in der Lage sind, über die zusätzlichen Anträge verantwortlich abzustimmen. Wenn Dringlichkeitsanträge nach der Satzung überhaupt zulässig sind, dann sollten sie zumindest für solche Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind: Beispiele: Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahlen.

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