Achtung: Diese hier genannten Fehler bringen Sie und Ihren Verein in ALLERHÖCHSTE Gefahr

Achtung: Diese hier genannten Fehler bringen Sie und Ihren Verein in ALLERHÖCHSTE Gefahr

ra2studio
Inhaltsverzeichnis

Als kleinen Service – und natürlich vor allem, damit Sie maximale Sicherheit als Vorstand genießen, habe ich Ihnen hier einmal häufig gemachte Fehler im Vereinsleben aufgelistet, die Sie damit ab sofort vermeiden und Sicherheit gewinnen können!

Diese 7 Fehler müssen Sie als Vereinsvorstand jetzt unbedingt vermeiden

Die folgenden Fehler kommen in der Praxis besonders häufig vor. Bei Ihnen auch? Dann bitte SOFORT abstellen!



Tipp:

Um Ihnen die Übersicht zu erleichtern, habe ich die Fehlerquellen aufgeteilt nach den 4 großen Bereichen im Verein – dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, dem wirtschaftlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung.



Ideeller Bereich



Fehler:

Der Verein ist über den in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck hinaus tätig.



Problem:

Nimmt Ihr Verein beispielsweise auch Aufgaben gegen Entgelt wahr, die nicht von der Satzung abgedeckt sind, fallen diese Einnahmen nicht in den steuerfreien ideellen Bereich. Sie gehören in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und müssen versteuert werden.



Ausweg:

Eine rasche Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung und bis dahin eine Versteuerung der entsprechenden Einnahmen.



Zweckbetrieb



Fehler:

Bewirtungsleistungen (z.B. Festwirtschaft) auf sportlichen Veranstaltungen werden dem Zweckbetrieb zugeordnet.



Problem:

Diese Umsätze gehören leider nicht zum Zweckbetrieb, sondern in den wirtschaftlichen Bereich. Schließlich hat die Bewirtung nichts mit dem eigentlichen Vereinszweck zu tun – und dient auch nicht dazu, ihm die Erfüllung seiner ideellen Aufgaben zu ermöglichen.



Ausweg:

Nehmen Sie eine entsprechende Umbuchung in Ihrer Vereinsbuchführung vor. Achtung:



Gleiches gilt auch, wenn Sie kostenpflichtige Kurse oder Lehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder durchführen. Wenn daran auch bezahlte Sportler oder Trainer teilnehmen, müssen Sie die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen. Diese Umsätze sind steuerpflichtig. Deshalb:



Soll die Steuerfreiheit bestehen bleiben, müssen Sie genau auf die Teilnehmer achten. Ansonsten ist eine Verteilung der Umsätze auf den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich.



Möchten Sie mehr zum Thema „Steuern“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Schatzmeister aktuell“ 30 Tage kostenlos!



Achtung:

Auch wenn Sie Sportstätten/Vereinsräume an Nichtmitglieder (auch längerfristig) vermieten,

müssen Sie die Einnahmen ebenfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Eventuelle Gewinne daraus sind steuerpflichtig.



Ausweg:

Eine Vermietung an Nichtmitglieder vermeiden oder eine entsprechende Steuerpflicht einkalkulieren.



Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb



Fehler:

Die Freigrenze von 35.000 € beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird nur durch Tricksereien eingehalten?



Problem:

Manche Vereine kommen auf die Idee, Umsätze oberhalb des Freibetrags „unter den Tisch fallen zu lassen“



Ausweg: Geben Sie grundsätzlich alle erwirtschafteten Umsätze an. Ziehen Sie im Gegenzug alle Kosten als Betriebsausgaben ab.



Achtung:

Haben Sie die gesetzliche Umsatzsteuer auf Umsätze Ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs korrekt berechnet und ans Finanzamt überwiesen?



Fehler:

Ihr Verein nutzt das Internet und erzielt dort Werbeeinnahmen, zum Beispiel durch die Verlinkung zu Ihrem Sponsor ohne sich um die steuerlichen Auswirkungen zu kümmern.



Problem:

Durch eine Verlinkung sind die Umsätze komplett steuerpflichtig, inklusive 19% Umsatzsteuer.



Ausweg:

Lassen Sie die Verlinkung weg. Dann sind nur 7% Umsatzsteuer fällig und die Gewerbesteuer entfällt komplett.



Auch das bitte prüfen:



Spenden

  • Entsprechen Ihre Spendenquittungen (Zuwendungsbescheinigungen) den neuesten Anforderungen? Seit 1.1.2014 gelten neue Muster!
  • Ist Ihre Spendenbuchhaltung lückenlos? Sind von allen ausgegebenen Spendenbescheinigungen Kopien vorhanden?
  • Haben Sie auch die Nachweise über den Wert eingegangener Sachspenden in Ihrer Buchhaltung?
  • Dokumentieren Sie in Ihrer Spendenbuchhaltung, ob es sich um private Sachspenden von  Firmen handelt? Im letzten Fall müssen Sie auf der Spendenbescheinigung zusätzlich vermerken, ob der Wert der Sachzuwendung dem Teilwert oder dem Buchwert mit oder ohne Umsatzsteuer entspricht.
  • Es soll immer noch oder schon wieder Vereine geben, die Spenden teilweise „schwarz“ an den Spender zurückzahlen. Dies ist Steuerhinterziehung und kostet dem Verein die Gemeinnützigkeit. Von einem Strafverfahren gegen den Vereinsvorstand und den Spender ganz abgesehen.

Fazit:

Geben Sie diese Übersicht auch an Ihren Schatzmeister. Damit sind dann bereits viele Probleme aus der Welt geschafft – und die Gemeinnützigkeit gerettet.