Mehrere Personen in Anzügen halten Daumen hoch und lächeln.

Zuwendungen an Vereinsmitglieder: Höhe und jährliche Freigrenze

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Inhaltsverzeichnis

Wer seinen Vereinsmitgliedern großzügige Geschenke macht, kann im schlimmsten Fall verursachen, dass der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerprivilegien verliert. Grundsätzlich ist es einem gemeinnützigen Verein verboten, Mitglieder zu beschenken, da er selbstlos bleiben muss. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen, die Aufmerksamkeiten in einem gewissen Rahmen erlauben. Dieser Rahmen wird allerdings von den Finanzämtern scharf überprüft und sollte entsprechend streng eingehalten werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsatz und Steuerfreiheit: Gemeinnützige Vereine dürfen Mitglieder grundsätzlich nicht beschenken; Ausnahmen für kleine Aufmerksamkeiten bestehen, müssen aber strikt den Richtlinien entsprechen, sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
  • Jahres- und Anlasgrenzen: Zuwendungen bei Vereinsanlässen dürfen pro Mitglied und Jahr maximal 60 € betragen; persönliche Anlässe (Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt eines Kindes) erlauben je Ereignis bis 60 €.
  • Begrenzung durch Jahresbeitrag: Geschenke dürfen den Jahresbeitrag eines Mitglieds nicht überschreiten; bei niedrigen Beiträgen kann dieser Wert unter 60 € liegen.
  • Verbotene Zuwendungen: Geldgeschenke oder verbilligte Speisen/Getränke sind grundsätzlich verboten; selbst kleine Extras wie Bewirtung oder Unterhaltungskosten (z. B. Weihnachtsmann) müssen in die Berechnung der 60 €-Grenze einbezogen werden.

Wann sind Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder vom Finanzamt erlaubt?

Auch in Deutschlands Finanzämtern weiß man, dass Geselligkeit und Vereinsfeiern zum Vereinsleben dazugehören. Aus diesem Grund wurden gewisse Grenzen definiert, innerhalb derer Aufmerksamkeiten an Mitglieder des Vereins toleriert beziehungsweise akzeptiert werden. Doch diese Grenzen sollten Sie als Vorstand dann auch wirklich einhalten.

Deshalb müssen Sie auch wissen, was alles unter diese Grenze fällt, das heißt, was die Finanzverwaltung noch akzeptiert und was nicht. Doch der Reihe nach: Was sind überhaupt „Aufmerksamkeiten“ ? Es handelt sich um ein Begriff, der aus dem Lohnsteuerrecht kommt – und den die Finanzverwaltung sozusagen der Einfachheit halber auch für das Vereinsrecht anwendet.

Wie teuer dürfen Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder sein?

Vom Bundesfinanzministerium ist festgelegt, dass Aufmerksamkeiten an Mitglieder den üblichen Rahmen nicht sprengen dürfen. Zur Orientierung dienen hierbei die Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 LStR). Wichtig für das Verständnis: Für Arbeitnehmer gilt die 60-Euro-Grenze für Sachzuwendungen pro persönlichem Anlass (wie z. B. Geburtstag), nicht als starre Jahressumme. Im Vereinsrecht wird dieser Wert für allgemeine Vereinsanlässe (sogenannte Annehmlichkeiten) jedoch häufig als kumulierte Jahresobergrenze herangezogen, um das Gebot der Selbstlosigkeit zu erfüllen. Da die steuerliche Anerkennung im Detail variieren kann, sollten Vereine bei Unsicherheiten stets Rücksprache mit ihrem zuständigen Finanzamt halten.

Wichtig für die Praxis: Die 60-Euro-Grenze fungiert bei allgemeinen Vereinsanlässen als kumulative Jahresobergrenze. Das bedeutet: Pro Kalenderjahr darf die Summe der Aufmerksamkeiten, die einem Mitglied bei verschiedenen Vereinsereignissen (z. B. Jubiläumsfeier oder Abteilungsausflug) zugutekommt, diesen Betrag nicht überschreiten. Diese Regelung ist strikt von den persönlichen Anlässen zu trennen, für die eine gesonderte Freigrenze pro Ereignis gilt.

Beispiel

Sie „gönnen“ den Mitgliedern anlässlich des Sommerfestes und der Weihnachtsfeier kleine Geschenke und eine kostenlose Bewirtung. In dem Fall müssen Sie alle Kosten aus beiden Feiern zusammenrechnen und durch die Zahl der teilnehmenden Mitglieder teilen. Mehr als 60 Euro pro Person dürfen dabei dann nicht herauskommen.

Grundsätzliche Regelungen zu Aufmerksamkeiten für Mitglieder

Bei persönlichen Anlässen kann das Geschenk pro Anlass einen Wert von bis zu 60 Euro haben, während Geschenke bei Vereinsanlässen insgesamt im Jahr den Betrag von 60 Euro nicht überschreiten sollten.

Welche Grenze gilt bei Aufmerksamkeiten aufgrund persönlicher Ergebnisse?

Bislang war ja immer die Rede von Aufmerksamkeiten, die mehreren Mitgliedern – wie zum Beispiel auf einer Vereinsfeier – gleichzeitig zugute kommen. Daneben gibt es aber noch die Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse. Und hier gilt: Aufmerksamkeiten aus Anlass eines solchen persönlichen Ereignisses können Sie ebenfalls gewähren. Und zwar für JEDES Ereignis in Höhe von 60 Euro. Beispiel: Mitglied Thomas Müller feiert seinen 50. Geburtstag und sein 25. Vereinsjubiläum. Für beide Anlässe können Sie jeweils 60 Euro für Aufmerksamkeiten aufwenden.

Zu jedem dieser Anlässe darf das Geschenk 60 Euro kosten:

  • “Runder” Geburtstag eines Mitglieds
  • Jubiläum der Vereinsmitgliedschaft
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes

Vereinsanlässe, bei denen der Gesamtwert aller Zuwendungen 60 Euro pro Kopf nicht überschreiten darf, sind beispielsweise:

  • Fest zum Vereinsjubiläum
  • Weihnachtsfeier
  • Sommerfest für Mitglieder
  • Abteilungsausflug

Wie hoch liegt die Jahresbeitragsgrenze bei Zuwendungen an Vereinsmitglieder?

Bei der steuerlichen Bewertung von Zuwendungen müssen Vereine zwischen persönlichen Anlässen und allgemeinen Vereinsannehmlichkeiten differenzieren. Für persönliche Ereignisse wie runde Geburtstage, Hochzeiten oder Jubiläen gilt eine Freigrenze von 60 Euro (Stand 2026) pro Anlass. Diese Grenze ist unabhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Die Orientierung am Jahresbeitrag ist hingegen eine wichtige Faustregel für allgemeine Zuwendungen ohne persönlichen Bezug: Um den Vorwurf einer verdeckten Mittelverteilung zu vermeiden, sollten solche Aufmerksamkeiten pro Mitglied und Jahr in der Summe nicht den Wert eines Jahresbeitrags übersteigen. Besonders bei Vereinen mit geringen Beiträgen ist hier Vorsicht geboten, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Tipp

Geldgeschenke sind grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten. Auch verbilligtes Essen oder ein kleines Weihnachtsgeschenk zählen als Zuwendung. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken und Speisen stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die Regelungen der Gemeinnützigkeit dar, da die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden dürfen. Davon ausgenommen sind lediglich solche Bewirtungen, die sich strikt an die Grenze von 60 Euro halten.

Achtung bei Kleinigkeiten

Zu den Zuwendungen zählen unter anderem auch Kosten für die Verpflegung von Helfern bei Auf- oder Abbauarbeiten bei Feierlichkeiten. Sogar die Ausgaben für den gemieteten Weihnachtsmann, der bei der Feier für Stimmung sorgt, werden auf die anwesenden Feiernden umgelegt und müssen von dem Betrag abgezogen werden, zu dem sie noch beschenkt werden dürfen. Diese Beträge müssen alle berücksichtigt werden, damit dem Verein nicht nach dem Kassensturz am Jahresende die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann.

Für eine rechtssichere Buchführung sollten Schatzmeister ein detailliertes Verzeichnis über alle Sachzuwendungen führen. Dokumentieren Sie darin stets den Empfänger, den konkreten Anlass sowie den Sachwert der Zuwendung. Diese Transparenz ist bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt unerlässlich, um nachzuweisen, dass alle Ausgaben im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen und der Vereinssatzung getätigt wurden.

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FAQs: Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Nein, Geldgeschenke an Mitglieder sind unabhängig vom Betrag und Anlass strikt untersagt. Sie verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und können zum unmittelbaren Entzug der Gemeinnützigkeit führen.
Bei persönlichen Anlässen wie Hochzeiten oder Jubiläen gilt die Freigrenze von 60 Euro pro Ereignis. Bei allgemeinen Vereinsanlässen, wie etwa der Verpflegung auf einer Weihnachtsfeier, gilt dieser Betrag jedoch als jährliche Gesamtobergrenze für alle derartigen Annehmlichkeiten.
Betreibt ein Amateursportler seine Sportart als reine Liebhaberei, also nicht um materielle Gewinne zu erzielen, sind die Preisgelder in der Regel steuerfrei. Das Preisgeld muss allerdings nur gelegentlich erzielt werden und angemessen sein. Nimmt er allerdings regelmäßig an Wettkämpfen teil und erzielt auch regelmäßig Preisgelder, handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Da es sich um eine Freigrenze handelt, führt bereits eine Überschreitung um einen Cent dazu, dass der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Zudem riskiert der Verein den Status der Gemeinnützigkeit wegen satzungsfremder Mittelverwendung.