Müssen Sie dieses Thema wirklich in der Mitgliederversammlung besprechen?

Müssen Sie dieses Thema wirklich in der Mitgliederversammlung besprechen?

© Thomas Reimer l Adobe Stock

Stellen Sie sich vor, Sie kündigen einem Trainer. Der Grund sind fi­nanzielle Unregelmäßigkeiten. Darüber wissen die Mitglieder seiner Trai­ningsgruppe natürlich nichts. Doch die schlagen sich jetzt auf seine Seite und verlangen die Einberufung einer außerordentlichen Mit­gliederversammlung. Dort soll der Beschluss über den Ausschluss des Trainers widerrufen und wir als Vorstand verpflichtet werden, den Arbeitsvertrag wieder in Kraft zu setzen.



Klar, das würden Sie als Vorstand vermutlich gerne vermeiden, oder? Sonst müssten Sie  ja  die finanziellen Unregelmäßigkeiten öffentlich machen. Müssen Sie das Thema also wirklich bei einer Mitgliederversammlung besprechen?



Was meinen Sie?

  • Ja
  • Nein



Hier die Antwort:

Haben Sie mit „Ja“ gestimmt, liegen Sie … falsch!



Für Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Trainern oder Übungsleitern ist regelmäßig der Vorstand zuständig. In der Satzung könnte das zwar anders geregelt sein, dies ist aber selten. Daher besteht kein Anlass, dass sich die Mitgliederversammlung mit der Frage beschäftigt. Es gehört schlicht nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.



In dem oben geschilderten Beispiel war der Trainer übrigens auch Mitglied im Verein. Laut Satzung kann der Vorstand über den Vereinsausschluss beschließen, was er auch tat. Könnte hier die Mitgliederversammlung etwas anderes erzwingen?



Die Antwort: Es kommt auf Ihre Satzung an! In manchen Vereinssatzungen ist geregelt, dass gegen Beschlüs­se des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds die Mitgliederversammlung angeru­fen werden kann. Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Findet sich ein solcher Hinweis in Ihrer Satzung nicht, gilt das gleiche wie oben für den Arbeitsvertrag. Die Mitglieder­versammlung ist nicht zuständig.



Achtung:

Häufig ist auch geregelt, dass das ausge­schlossene Mitglied Beschwerde bei der Mit­gliederversammlung einlegen kann. Dann ist nur dieses Mitglied beschwerdebefugt, nicht aber seine Trainingsgruppe.



Wenn die Satzung nur eine Beschwerdemög­lichkeit an sich – ohne Regelung der Zustän­digkeit – vorsieht, stellt sich die Frage, ob nur das betroffene Mitglied oder auch die Mitglie­der seiner Trainingsgruppe diese Beschwerde einlegen können.



Nach Ansicht von Vereinsjuristen sind die Mitglieder seiner Trainingsgruppe nicht beschwerdebefugt, da sie selbst in ihren Rechten gar nicht verletzt sind. Sie könnten le­diglich einen Antrag stellen, dass sich die Mit­gliederversammlung generell mit Ausschlussgründen beschäftigen muss.



Ist dieser Antrag satzungsgerecht gestellt (insbes. im Hinblick auf Form und Frist), muss der Vorstand ihm entsprechen. Sonst muss die Beschwerde gegen den kon­kreten Ausschluss nur dann auf die Tagesord­nung der Mitgliederversammlung, wenn der ausgeschlossene Trainer dies satzungsgemäß verlangt.



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