Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein

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Inhaltsverzeichnis

Für den Schatzmeister kann es eine Herausforderung sein, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins den Überblick zu behalten. Hier gibt es daher die wichtigsten Informationen in der Übersicht: Erfahren Sie, wie sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Vereinsleben gliedert und wie Sie Körperschafts- und Gewerbesteuer ermitteln.

Was ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb?



Zu den Einkünften aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfallen. Unerheblich ist dabei, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lediglich dazu dienen soll, Mittel für den gemeinnützigen Bereich des Vereins zu beschaffen. Das gilt allein schon deshalb, weil jeder gemeinnützige Verein die durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel ohnehin nur für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.



Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind insbesondere:

  • gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind
  • Sammlung und Verwertung von Altmaterial
  • sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind
  • Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten
  • Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird
  • Verkauf von Speisen und Getränken
  • Verkauf von Sportartikeln
  • Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung)
  • Einnahmen aus Werbung in der Vereinszeitung

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Vereinsleben



Generell gliedert sich das wirtschaftliche Vereinsleben in die folgenden vier Bereiche:

1. Ideeller Bereich



Einnahmen aus Aufgaben des Vereins, die von der Satzung abgedeckt sind, fallen in den steuerfreien ideellen Bereich.

2. Vermögensverwaltung



Hierher gehören insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparbüchern) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Ergebnis wird dem ideellen Bereich zugeordnet.

3. Zweckbetrieb(e)



Erfasst wird hier der steuerlich begünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Dazu zählen z. B. staatlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen für gemeinnützige Zwecke, kulturelle und bestimmte sportliche Veranstaltungen, aber auch Alten- und Pflegeheime sowie Behindertenwerkstätten.

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb



Alle wirtschaftlichen Aktivitäten (Bereiche) des Vereins, die nicht zum Zweckbetrieb gehören, werden zu einem einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Für jede wirtschaftliche Aktivität, also für jeden wirtschaftlichen Bereich, werden die Einnahmen und Ausgaben getrennt ermittelt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist sehr häufig der Bereich, in dem zusätzliches Geld für die Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben beschafft wird.



Hier ist für den Schatzmeister im Verein Vorsicht geboten, da dieser wirtschaftliche Bereich einerseits auch für gemeinnützige Vereine keine steuerlichen Vorteile besitzt und andererseits bezüglich der Gemeinnützigkeit lediglich von untergeordneter Rolle sein darf, damit der Verein nicht Gefahr läuft, als (rein) wirtschaftlicher Verein eingestuft zu werden.

Warum Sie die Umsatzsteuer beachten sollten



Fällt der Verein nicht unter die Kleinunternehmerregel, sind die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Regel umsatzsteuerbar, da ein Leistungsaustausch vorliegt. Es stehen sich also Leistung und Gegenleistung gegenüber. Dementsprechend kann auch aus den Kosten ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Rechnungen/Quittungen die Voraussetzungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ordnungsgemäß erfüllen.

So werden Körperschaft- und Gewerbesteuer ermittelt



Überschreitet der Verein mit seinem Umsatz (nicht seinem Gewinn) in einem Kalenderjahr die Grenze von 35.000 Euro, wird er körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Um das zu überprüfen, geht man wie folgt vor:

Stufe 1: Ermittlung der Bruttoerlöse



Wird die 35.000 Euro-Grenze überschritten? Erzielt der Verein etwa bei einer Discoveranstaltung aus Anlass seines Jubiläums einen Erlös aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in Höhe von 30.000 Euro und gibt es keine weiteren Veranstaltungen, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an: Die Bruttoerlöse liegen unterhalb der 35.000-Euro-Grenze im entsprechenden Jahr, die Kosten des Vereins für die Veranstaltung spielen keine Rolle.

Stufe 2: Ermittlung des Gewinns



Wenn die Bruttoerlöse im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oberhalb dieser 35.000-Euro-Grenze liegen, muss der Schatzmeister im nächsten Schritt die entsprechenden Kosten abziehen. Der somit ermittelte Gewinn ist grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen.



Erzielt der Verein bei einer Discoveranstaltung Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in Höhe von 40.000 Euro, während Kosten für den Einkauf von Speisen und Getränken, die Miete für Thekeneinrichtung, GEMA-Gebühren, Kosten für den Brandsicherheitsdienst usw. in Höhe von 30.000 Euro anfallen, bleibt dem Verein ein Gewinn von 10.000 Euro. Dieser muss grundsätzlich mit Körperschaft- und Gewerbesteuer besteuert werden. Trotzdem werden nicht zwangsläufig Steuern fällig: Der Fiskus gewährt einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Das heißt, sofern der Verein weniger als 5.000 Euro Gewinn erwirtschaftet hat, bleibt dieser ebenfalls von Körperschaft- und Gewerbesteuer verschont, auch wenn die Bruttoerlöse mehr als 35.000 Euro betragen haben.

So sieht die Rechnung aus



Bruttoerlöse 40.000 Euro

./. Kosten 30.000 Euro

= Gewinn 10.000 Euro

./. Freibetrag 5.000 Euro

= zu versteuern 5.000 Euro



Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag bezogen auf die Körperschaftsteuer.



Die Rechnung sieht also in diesem Beispiel folgendermaßen aus:

5.000 Euro x 15 % = 750,00 Euro Körperschaftsteuer

750 Euro x 5,5 % = 41,25 Euro Solidaritätszuschlag

791,25 Euro Steuerbelastung

So berechnet sich die Gewerbesteuerbelastung



Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde ab, sodass es hier zu regional unterschiedlichen Steuerbelastungen kommt. Bei einem angenommenen Hebesatz von 400 Prozent berechnet sich die Steuerbelastung für den Verein wie folgt.



Steuermessbetrag:

5.000 € x 3,5 % = 175 €

Steuerbelastung:

175 € x 400 % = 700 €



Erst wenn der Verein von der Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid bekommt, muss er auch zahlen.

Besonderheiten bei Einnahmen aus Sponsoring



Erzielt der Verein Einnahmen aus Sponsoring, verbuchen der Schatzmeister diese in der Regel im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein wichtiger Begriff bei der steuerlichen Einordnung von Sponsoring ist dabei der des Leistungsaustauschs. Es geht also charakteristischerweise um eine Leistung, für die eine Gegenleistung erfolgt.



Das kann etwa so aussehen: Ein Sponsor ist bereit, eine Veranstaltung des Vereins finanziell zu unterstützen. Im Gegenzug erklärt sich der Verein einverstanden, dass der Sponsor auf sämtlichen Plakaten, Flyern, Eintrittskarten etc. als Sponsor abgedruckt wird, und schaltet zudem auf der Vereins-Website das Logo des Sponsors mit direkter Verlinkung zu dessen Website.



Hier stehen sich eindeutig Leistung und Gegenleistung gegenüber. Der Sponsor unterstützt den Verein nur dann, wenn dieser ihm im Gegenzug die entsprechende Werbeplattform für sein Unternehmen zur Verfügung stellt. Eine “Wenn-dann-Beziehung” führt zwingend zu einem Leistungsaustausch und damit grundsätzlich zur Umsatzsteuerbarkeit.

Das ist bei Banden- und Trikotwerbung zu beachten



Auch bei Banden- und Trikotwerbung gilt der Leistungsaustausch. Es sei denn, der Sponsor würde hiermit keine oder nur eine geringe Werbewirkung erreichen können. Zum Beispiel bei Trikotwerbung der D-Jugendmannschaft, die mehr unterstützende als werbende Wirkung hat, da bei den Spielen ja kaum Zuschauer sind.

Oftmals ist es so, dass den Erlösen aus Sponsoring keine oder nur geringe Kosten gegenüberstehen, sodass die Erlöse auch annähernd den Gewinn darstellen. Dementsprechend hoch ist hier die Steuerbelastung.



Zum Beispiel umrandet ein Fußballverein seinen Sportplatz mit Bandenwerbung. Für eine Drei-Meter-Bande zahlt der Sponsor monatlich einen Betrag von 178,50 Euro. Die Einnahmen summieren sich also auf 2.142,00 Euro im Jahr. Die Herstellungskosten für eine solche Bande liegen bei 500 Euro. Das heißt, dem Verein verbleibt ein Gewinn von 1.642 Euro. Der Gewinn beläuft sich also auf rund 77 Prozent, bezogen auf die Erlöse (1.642 Euro von 2.142 Euro = 77 %).



So werden nur 15 % der Einnahmen versteuert. § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) bietet eine Option: Sofern Werbung für Unternehmen betrieben wird, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, kann der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht, ermittelt sich der Gewinn regulär durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen.



In obigem Beispiel wird die Bandenwerbung im Rahmen der steuerbegünstigten Tätigkeit (= Förderung des Sports) ausgeführt, sodass hier diese Gewinnpauschalierung in Anspruch genommen werden kann. Es ergibt sich damit Folgendes: Sponsoring-Erlöse 2.142,00 Euro davon 15 % = Gewinn 321,30 Euro



Das heißt: Der Verein unterwirft also nicht die Sponsoring-Erlöse nach Abzug der Kosten und damit 1.642 Euro (2.142 € – 500 €) der Körperschaft- und Gewerbesteuer, sondern versteuert als Gewinn lediglich 321,30 Euro. Dabei gilt es zwei Dinge zu beachten:

  1. Diese Gewinnpauschalierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss vom Schatzmeister bzw. Vorstand beim Finanzamt mit Einreichung der Steuererklärung beantragt werden. Auszufüllen sind hierfür die Zeilen 27 und 28 des Formulars “Gem1 – Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen”.
  1. Die Option bindet nicht für mehrere Veranlagungszeiträume. Das heißt, es kann bzw. es sollte jährlich neu vom Schatzmeister überprüft werden, ob diese Option für den Verein steuerlich vorteilhaft ist. Die kleine Rechenarbeit lohnt sich: So spart der Verein jedes Jahr aufs Neue maximal Steuern.

Fazit: Einnahmen genau im Auge behalten



Auch wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den satzungsmäßigen Aufgaben zugute kommen sollen, müssen sie genau überwacht werden: Es gibt Grenzen, ab denen unterschiedliche Steuern fällig werden. Außerdem läuft der Verein Gefahr, bei zu hohen Einnahmen seine Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zählen: – gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind – Sammlung und Verwertung von Altmaterial – sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind – Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten – Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird – Verkauf von Speisen und Getränken – Verkauf von Sportartikeln – Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung) – Einnahmen aus Werbung in der Vereinszeitung
Das wirtschaftliche Vereinsleben gliedert sich in vier Bereiche: 1) Ideeller Bereich: Einnahmen aus Aufgaben des Vereins, die von der Satzung abgedeckt sind, fallen in den steuerfreien ideellen Bereich. 2) Vermögensverwaltung: Hierher gehören insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparbüchern) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Ergebnis wird dem ideellen Bereich zugeordnet. 3) Zweckbetriebe: Erfasst wird hier der steuerlich begünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Dazu zählen z. B. staatlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen für gemeinnützige Zwecke, kulturelle und bestimmte sportliche Veranstaltungen, aber auch Alten- und Pflegeheime sowie Behindertenwerkstätten. 4) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Alle wirtschaftlichen Aktivitäten (Bereiche) des Vereins, die nicht zum Zweckbetrieb gehören, werden zu einem einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst.
Wenn Ihr Verein mit seinem Umsatz (nicht seinem Gewinn) in einem Kalenderjahr die Grenze von 35.000 Euro überschreitet, wird er körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.