Also grundsätzlich gilt, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem er gefasst wird. Das ist der Grundsatz. Doch natürlich gibt es Ausnahmen. Aus gegeben Anlass in unserem Verein kann ich auflisten, welches die Ausnahmen sind. Ausnahmen gelten, wenn
• der Beschluss erst später in Kraft treten soll (zum Beispiel, wenn Sie eine Beitragserhöhung jetzt beschließen, diese aber erst ab dem 1.9.2009 in Kraft treten soll);
• ein satzungsändernder Beschluss vorliegt. Dieser wird erst mit seiner Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB);
• eine Wahl durchgeführt wurde. Diese wird erst mit der Erklärung der Annahme der Wahl wirksam.
Ihr könnt also zum Beispiel im April durchaus beschließen, dass der Verein eine Jugendabteilung gründet, dass die Gründung aber erst ab Oktober angegangen wird.