Beschlußfähigkeit

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 5 months von  mse100.
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    In der Satzung steht:

    Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern.
    dem Vorsitzenden
    dem stellv. Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Schatzmeister
    dem Beisitzer
    Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abge- wählt werden, wenn sie ihren übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausü- ben oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwi- schen den Vereinsmitgliedern ist nicht möglich.
    Der Vorsitzende und im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindes- tens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.

    Von den Gesamtvorstand besteht lediglich der 1. Vorsitzende, alle Anderen haben das Amt niedergelegt. Reicht es wenn ich jetzt das amt mit zwei neuen Vorstandmitgliedern besetze, da 5 Personen sehr schwierig zu finden sind.

    Würde es also ausreichen den Vorstand so neu zu Besetzen:

    Vorsitzende
    Schatzmeister
    Fachberater oder Beisitzer

    oder muss die Besetzung mit

    Vorsitzende
    stellv. Vorsitzender
    Schatzmeister

    Eingetragen in das Register ist der 1. sowie 2. Vorsitzende. Das Gericht ist über die Amtsniederlegung (Stellvertreter) informiert.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Sie müssen zwischen Beschlussfähigkeit und Handlungsfähigkeit unterscheiden. Handlungsfähig ist der Verein noch, da der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist. Allerdings kann der Vorstand keine Beschlüsse fassen, wenn nicht neben dem Vorsitzenden noch wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Diese müssten also so schnell wie möglich nachgewählt werden.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden mse100

    Danke für die Bestätigung. Die Nachwahl muss natürlich mit den Mitgliedern erfolgen. Ein stellv. Vorsitzender ist somit nicht notwendig? Hätte einen Schatzmeister und Beisitzer, somit wäre der Beschlussfähigkeit genüge getan. Doch was ist wenn die Mitglieder nicht wollen das diese in den Vorstand gewählt werden? Dann dürfte keine Änderung stattgefunden haben.

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