Tut mir leid, aber Ihre Frage war wirklich etwas missverständlich.
Entscheidend ist die Nutzung des Gartenheims. Wenn es nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszwecks genutzt wird, dann können Sie die erforderlichen Mittel selbstverständlich aus dem ideellen Bereich nehmen. Wird es nur für Geselligkeit oder als Vereinskneipe genutzt (also wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), dann dürfen Sie die Mittel auch nur aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nehmen. Die Verwendung von Geldern aus dem ideellen Bereich würde den Verein die Gemeinnützigkeit kosten. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden. Das trifft auch für Gelder zur Renovierung zu.
Gibt es eine Mischnutzung (z.B. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen usw.), dann muss der jeweilige Anteil prozentual festgelegt werden. Fallen dann auf den gemeinnützigen Teil z.B. 40%, dann dürfen 40% der erforderlichen Mittel aus dem ideellen Bereich genommen werden. So einfach ist das!
Anders sähe es aus, wenn das Vereinsheim dem Verein gehört und der es einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Kneipe) vermietet hat. Dann hat er als Vermieter Einnahmen, muss im Gegenzug aber auch bestimmte Instandsetzungsarbeiten gewährleisten. Die Kosten dafür könnten dann dem ideellen Bereich entnommen werden. Ist aber z.B. im Vertrag vereinbart, dass der Wirt für alle Kosten selbst aufkommen muss, geht das natürlich nicht.
Wenn das alles nicht zutrifft, dann sagen Sie den Mitgliedern, wenn sie auch künftig ein gepflegtes Bier trinken wollen, dann müssen sie etwas spenden. Bedenken Sie aber, dass es sich hierbei um eine Spende für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Dafür dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de