Chorleitervertrag und Sozialabgaben

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 6 months von  hbaumann.
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    So weit ich weiß, muss ein Verein für einen Chorleiter keine Sozialabgaben entrichten, wenn er als freier Mitarbeiter tätig ist.
    Wie ist die Regelung, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, sondern nur eine mündliche Abmachung zwischen Verein und Chorleiter?
    Wie sieht das Procedere der Bezahlung in beiden Fällen aus, wenn Sozialabgaben nicht fällig werden sollen? Empfiehlt es sich, dass der Chorleiter monatlich eine Rechnung stellt oder kann die fällige Gage regelmäßig überwiesen werden?
    Über Antworten freue ich mich!

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Mir ist keine gesetzliche Grundlage bekannt, wonach Chorleiter einen Sonderstatus haben sollen.

    Er kann als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG vergütet werden. Danach kann er im Jahr 2.400 Euro als Honorar erhalten. Soll er mehr bekommen, muss für den monatlichen Betrag über 200 Euro ein Minijob-Verhältnis mit den entsprechenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers begründet werden.

    Wenn er als Freiberufler tätig ist, kann er dem Verein regelmäßig eine Rechnung stellen. Durch die monatliche Überweisung einer Pauschale entsteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das geht also nicht.
    Aber auch als Freiberufler könnte es Probleme geben, wenn Ihr Verein der einzige Auftraggeber für ihn ist. Dann wird in der Regel eine sog. Scheinselbständigkeit angenommen, die auch wieder zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Auftraggebers (Verein) führen kann.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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