Mir ist keine gesetzliche Grundlage bekannt, wonach Chorleiter einen Sonderstatus haben sollen.
Er kann als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG vergütet werden. Danach kann er im Jahr 2.400 Euro als Honorar erhalten. Soll er mehr bekommen, muss für den monatlichen Betrag über 200 Euro ein Minijob-Verhältnis mit den entsprechenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers begründet werden.
Wenn er als Freiberufler tätig ist, kann er dem Verein regelmäßig eine Rechnung stellen. Durch die monatliche Überweisung einer Pauschale entsteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Das geht also nicht.
Aber auch als Freiberufler könnte es Probleme geben, wenn Ihr Verein der einzige Auftraggeber für ihn ist. Dann wird in der Regel eine sog. Scheinselbständigkeit angenommen, die auch wieder zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Auftraggebers (Verein) führen kann.
H. Baumann
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