Brauner Briefkasten mit Zeitungen, an einer verwitterten Wand montiert. Zeitung ragt oben heraus.

Einladung zur Mitgliederversammlung im Verein: Form und Inhalt

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Inhaltsverzeichnis

Die Mitgliederversammlung ist die zentrale Veranstaltung eines Vereins und häufig Auslöser rechtlicher Streitigkeiten. Vor allem die Gültigkeit von Beschlüssen wird oft angefochten, wenn Formfehler bei der Einladung nachgewiesen werden. Nicht selten unterlaufen dabei bereits dem Vorstand Fehler bei der Einladung, weil er die vereinsrechtlichen Vorgaben nicht genau genug beachtet.

Wenn Sie zu einer Mitgliederversammlung einladen, gelten – ob ordentliche oder außerordentlichen Versammlung – stets die Regelungen der Vereinssatzung. Besonders wichtig: Die Einladung muss alle Mitglieder erreichen und fristgerecht zugestellt werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie dabei unbedingt achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • In welcher Form muss die Einladung erfolgen? Sie muss in der in der Satzung festgelegten Form erfolgen , z. B. per Brief, E-Mail, Fax, Rundschreiben oder bei ordentlichen Versammlungen über eine benannte Tageszeitung. Alle Mitglieder müssen zuverlässig erreicht werden.
  • Welche Fristen sind einzuhalten? Die Einladung muss die in der Satzung vorgeschriebene Frist einhalten, meist zwei bis sechs Wochen vor der Versammlung. Eine verspätete Zustellung kann die Beschlüsse anfechtbar machen.
  • Wer darf einladen? Einladungsberechtigt ist nur die in der Satzung genannte Person oder das zuständige Organ, meist der Vorstand. Einladungen durch Unbefugte machen Beschlüsse unwirksam.
  • Welche Inhalte muss die Einladung enthalten? Die Tagesordnung muss aufgeführt sein, damit sich Mitglieder vorbereiten können. Zusätzliche Themen sind nur erlaubt, wenn die Satzung sie ausdrücklich zulässt.

Wie muss die Einladung zur Mitgliederversammlung im Verein erfolgen?

Die Einladung muss in der Form erfolgen, die in der Vereinssatzung ausdrücklich festgelegt ist – so schreibt es § 58 Nr. 4 BGB vor. Zulässig sind beispielsweise Brief, E-Mail, Rundschreiben, Fax, Vereinszeitung oder in einigen Fällen auch eine Bekanntmachung in einer bestimmten Tageszeitung (deren Name in der Satzung genannt sein muss). Entscheidend ist: Alle Mitglieder müssen zuverlässig erreicht werden.

Gerade heute reicht die Veröffentlichung in einer Tageszeitung allein meist nicht mehr aus, da viele Mitglieder keine gedruckte Zeitung mehr lesen. Der Vorstand sollte daher eine Kombination mehrerer Kommunikationswege wählen, abhängig davon, wie die Mitglieder tatsächlich erreichbar sind. Wichtig ist, dass die gewählten Einladungswege exakt so in der Satzung benannt sind.

Wichtig: Diese Regelung gilt nur für ordentliche Mitgliederversammlungen. Bei außerordentlichen Versammlungen ist eine Einladung über eine Tageszeitung nicht zulässig.

Welche Einladungsfristen gelten bei der Mitgliederversammlung?

In der Satzung kann auch eine Frist angegeben werden, wie lange vor der Mitgliederversammlung die Einladungen den Mitgliedern zugehen sollten. Gesetzlich ist das jedoch nicht geregelt; die Frist sollte lediglich “angemessen” sein. Sie darf jedoch nicht zu kurz sein, denn jedes Mitglied sollte die Möglichkeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen.

Die Satzung kann bestimmen, ob die Einladung beispielsweise zwei, drei, vier oder gar sechs Wochen früher bei den Mitgliedern eintreffen muss. Diese Frist einzuhalten, ist von großer Bedeutung.  

Expertentipp von Günter Stein, Vereinsexperte:

Bekommen die Mitglieder die Einladungen zu spät, können sie alle auf der Versammlung diskutierten Beschlüsse anfechten.

Das ist vor allem bei der Einladung via Zeitung oder Brief zu berücksichtigen: Erscheinen Zeitungen beispielsweise erst nach Ablauf der Frist, ist die Versammlung beschlussunfähig.  Gleiches gilt, wenn Briefe zu spät ankommen. Maßgeblich ist nicht der Poststempel, sondern der Tag des Erhalts. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, arbeitet hier also mit mehreren Tagen Puffer. Es ist nicht Aufgabe des Vorstands, den Mitgliedern nach ihren aktuellen Adressen hinterherzutelefonieren.

Entsprechend sollte in die Satzung aufgenommen werden, dass Briefe und Mails jeweils an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt werden. Kommt ein Brief wegen einer veralteten Adresse zu spät an, hat das keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung.

Wer muss die Einladung zur Mitgliederversammlung aussprechen?

Ein Blick in die Satzung verrät, wer für die Einladung zur Mitgliederversammlung zuständig ist. Diese Person muss dann die Einladungen aussprechen; kommen sie von jemand anderem, sind die Beschlüsse nichtig

Expertentipp von Günter Stein, Vereinsexperte:

Gibt es in der Satzung keine Vorgaben, übernimmt der Hauptvorstand die Rolle des Einladenden.

Auf dem Bild sind Papierklammern, eine Tasse Kaffee und ein Notizbuch. Auch eine Tagesordnung gehört auf die Einladung zur Mitgliederversammlung. In diesem Abschnitt erfahren Sie alle wichtigen Informationen dazu.

Quelle: Northfolk / Unsplash

Was muss die Einladung zur Mitgliederversammlung beinhalten?

Die Mitglieder des Vereins müssen rechtzeitig wissen, worum es auf der Mitgliederversammlung geht, damit sie sich vorbereiten und notwendige Informationen einholen können. 

Deshalb muss der Einladung die Tagesordnung beigefügt werden.    

Haben Mitglieder beantragt, bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen (sogenannte Sachanträge), muss der Vorstand prüfen und entscheiden, ob den Anträgen stattgegeben wird. 

Eventuell ist hier noch erforderlich

  • Rücksprachen mit den betreffenden Mitgliedern zu halten, um den Sachverhalt oder beispielsweise auch den Hintergrund für den Antrag zu klären,
  • rechtlichen Rat einzuholen.

In der Satzung kann geregelt werden, dass nur solche Sachanträge berücksichtigt werden, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Mitgliederversammlung gestellt worden sind. Zudem kann die Satzung vorsehen, dass die Sachanträge schriftlich gestellt werden müssen.

Auf der anderen Seite kann die Satzung aber auch regeln, dass selbst nach Bekanntgabe der Tagesordnung noch zusätzliche Sachanträge zulässig sind. 

Solche Anträge werden als Dringlichkeitsanträge bezeichnet. Deren Zulassung geht allerdings zulasten der Mitglieder, die 

  • von der neuen Situation überrascht werden,
  • oft kaum in der Lage sind, über die zusätzlichen Anträge verantwortlich abzustimmen.

Wenn Dringlichkeitsanträge laut der Satzung überhaupt zulässig sind, dann sollten sie zumindest für solche Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind, wie zum Beispiel:   

Auf dem Bild ist ein Laptop-Bildschirm, auf dem die Gmail-Seite geöffnet ist. Jetzt erfahren Sie anhand eines Beispiels, warum man bei der Einladung zur Mitgliederversammlung vorsichtig sein sollte.

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Welche Folgen drohen bei einer fehlerhaften Einladung zur Mitgliederversammlung?

  • Einladung durch die falsche Person verschickt: Wenn jemand ohne entsprechende Befugnis zur Mitgliederversammlung einlädt, gilt die Einberufung als fehlerhaft. Die Versammlung muss in diesem Fall neu und korrekt einberufen werden, damit Beschlüsse gültig sind.
  • Satzungsvorgaben nicht eingehalten: Werden zum Beispiel die vorgeschriebene Einladungsfrist, die Form (z. B. schriftlich) oder die zuständige einladende Stelle nicht beachtet, verletzt das die formalen Anforderungen und kann zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen.
  • Einladung zu spät bei den Mitgliedern eingegangen: Erhalten Mitglieder die Einladung nicht rechtzeitig, bleiben die gefassten Beschlüsse zunächst gültig. Sie können aber innerhalb einer kurzen Frist angefochten werden – vorausgesetzt, es wird begründet, dass das Ergebnis bei rechtzeitiger Ladung anders ausgefallen wäre.

Darf die Einladung zur Mitgliederversammlung nur an stimmberechtigte Mitglieder erfolgen?

In unserer Redaktion kam die Frage auf, ob die Einladung zur Mitgliederversammlung nur an stimmberechtigte Mitglieder erfolgen darf. Eine ausführliche Erläuterung zu diesem Thema erfahren Sie im Webinar mit dem Vereinsexperten Günter Stein.

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FAQ: Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung muss Teil der Einladung sein, damit die Mitglieder Bescheid wissen, welche Themen bei der Versammlung behandelt werden und sie sich darauf vorbereiten können.
Wenn man zu einer Mitgliederversammlung einlädt, gelten immer die Bestimmungen aus der Vereinssatzung.
In solchen Fällen sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig. In der Satzung des jeweiligen Vereins steht, wer für die Einladungen zuständig ist.
Eine Änderung des Versammlungsortes ist generell auch in kurzfristigen Fällen möglich. Wichtig dabei ist die Zumutbarkeit für die Mitglieder. So wäre es beispielsweise schwierig die Versammlung in einer anderen Stadt abzuhalten.