Übungsplatz-Nutzung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 5 months von  Vereinswelt_Team.
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  • Kein Profilbild vorhanden SchmittPaul

    Der 1.Vors.hat eine Nutzungsordunung erlassen,das Gelände abgeschlossen und lässt nur zu
    bestimmten Zeiten eine Nutzung zu.(6 stunden die Woche)
    Ein plausiber Grund hierfür ist nicht erkennbar und vermuten
    Willkür und Machtgehabe. Schriftliche Bitten unsererseits
    das Gelände täglich freizugeben werden nicht beantwortet und wir sind nun als Mitglieder des Vereins massiv eingeschränkt und fühlen uns unserer Rechte beraubt.
    Fragen:
    1.Darf der 1.Vors.ohne Genehmigung der MVS eine solche
    Platzordnung überhaupt aufstellen bzw. diese ohne
    triftigen Grund ändern ?
    2. Dürfen wir Mitglieder uns ohne Einwilligung des 1.Vors.
    Zutritt zum Trainingsgelände verschaffen ? (evtl. Aufbrechen
    des Schlosses)

    Kein Profilbild vorhanden Vereinswelt_Team

    Hallo Herr Schmitt,

    vielen Dank für Ihre Fragen. Die Lage gestaltet sich wie folgt:

    1. Ob der 1. Vorsitzende eine Nutzungsordnung erstellen darf, müsste sich aus der Satzung ergeben. Üblich ist es, dass diese Kompetenz eher dem gesamten Vorstand als nur dem 1. Vorsitzenden zugewiesen ist. Dann wäre der 1. Vorsitzende schlicht nicht dazu befugt. Statt dessen wäre ein entsprechender Vorstandsbeschluss erforderlich. Wenn die Satzung zu Nutzungsordnungen generell schweigt spricht viel dafür, dass die Mitgliederversammlung für eine Nutzungsordnung zuständig ist (§ 32 Satz 1 BGB ). Ggfs. sollten Sie beim Vorstand beantragen, dass das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird. Weigert sich der Vorstand bzw. der 1. Vorsitzende dem nachzukommen oder überhaupt eine Mitgliederversammlung durchzuführen, können 10% der Mitglieder (soweit in der Satzung dafür kein höherer Prozentsatz vorgeschrieben ist) vom Vorstand die Aufnahme des Tagesordnungspunktes bzw. die Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. Das kann mit Hilfe des Vereinsregisters dann auch durchgesetzt werden (§ 37 BGB). Überschreitet der 1. Vorsitzende bewusst seine Befugnisse, kommt auch seine Abwahl während der laufenden Amtszeit in Frage (§ 27 Abs. 2 BGB). Zuständig ist die Mitgliederversammlung, zur Einberufung bzw. Aufnahme des Tagesordnungspunktes siehe oben zu § 37 BGB.

    Ob sich aus den Mitgliedsrechten in Ihrem Verein noch andere Ansatzpunkte ergeben, kann ohne Prüfung der Satzung nicht gesagt werden.

    2. Nein,davon würde ich abraten. Grundsätzlich hat der Vorstand das Hausrecht. Bei evtl. Beschädigungen würden Sie sich darüber hinaus ggü. dem Verein schadensersatzpflichtig machen. Gehen Sie lieber den unter 1. beschriebenen Weg.

    Viel Erfolg!

    Ihr Vereinswelt-Team

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