Zweckbetrieb – diese Punkte müssen Sie beachten
Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen Satzungsaktivitäten zwingend dazugehört. Ein Zweckbetrieb darf gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder Einnahmen des gemeinnützigen Vereins ausmachen.
Wann gelten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb?
Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins gelten als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks dient. Steht der Satzungszweck im Vordergrund, profitieren Vereine von Vorteilen wie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Tätigkeiten, die außerhalb des Satzungszwecks liegen, unterliegen hingegen der vollen Umsatzsteuerpflicht, wie das Beispiel eines Integrationsprojekts zeigt, bei dem die Digitalisierung von Daten für eine Versicherungsgesellschaft nicht als Zweckbetrieb anerkannt wurde.
Wann gilt eine wirtschaftliche Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb?
Die Unterscheidung zwischen den wirtschaftlichen und ideellen Tätigkeiten ist wichtig für die steuerliche Behandlung des Vereins. Ordnet das Finanzamt die Veranstaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, weil sie etwa nicht dem Satzungszweck dient, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Darüber hinaus greifen Körperschaft– und Gewerbesteuerpflicht, sofern die Umsätze des Vereins im betreffenden Jahr die 35.000-Euro-Grenze übersteigen. Das kann schnell sehr teuer werden, daher ist Sorgfalt unbedingt angeraten.
Voraussetzungen für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb
Diese Voraussetzungen müssen für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb erfüllt sein:
- die wirtschaftliche Betätigung des Vereins dient der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke
- die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung des Zwecks unentbehrlich
- zusätzlich tritt der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Steuerpflichtigen (der Wettbewerb ist dann schädlich, wenn ein Unternehmer oder ein Unternehmen die gleichen Leistungen bedarfsdeckend anbietet und dafür Steuern zahlen muss)
Beispiel
Der Verkauf von Ausstellungskatalogen durch einen Kunstverein oder der Musikunterricht, der von einer gemeinnützigen Musikschule entgeltlich erteilt wird, stellt einen steuerfreien Zweckbetrieb dar.
Übersichtstabelle für den Zweckbetrieb
Bei der Frage, ob bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten des Vereins als Zweckbetrieb zu betrachten sind, hilft die folgende Tabelle weiter.
Von A bis /: Was das Finanzamt als Zweckbetrieb einstuft
Einnahmen/ Ausgaben durch:
- Ablösesumme
- Altenheim
- Aufwandsersatz für Sportler: Einem Sportler des eigenen Vereins können seine tatsächlichen Ausgaben ersetzt werden, und zwar pauschal maximal 400 Euro pro Monat im Schnitt; “fremden” Sportlern darf der Verein nicht mehr als die Kosten der Veranstaltung ersetzen
- Bildungsveranstaltungen
- Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen: Die Sonderregelungen für Sportveranstaltungen (Zweckbetriebsgrenze und Profizuordnung) sind zu beachten
- Formularverkauf eines Verbands
- Jugendherbergen
- Kindergärten
- Kostenersatz für ausgebildete Sportler (nur genehmigte)
- Krankenhäuser (mit Einschränkung)
- Kunstausstellungen
- Lotterien (nur genehmigte)
- Mahlzeitendienste
- Meldegebühren
- Museum
- Pflegeheim
- Reisen: Nur, wenn die Reisen ausschließlich oder im Wesentlichen den Satzungszweck erfüllen – kein Zweckbetrieb sind Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht
- Reisen zu Wettkämpfen und Training
- Sportkurse und -unterricht gegen Entgelt
- Startgelder
- Studentenheime
- Teilnehmergebühren
- Theater
- Tombolas (nur genehmigte)
- Verkauf von: Festschriften (z. B. Programmhefte, Jubiläumsschriften), Festabzeichen, Abzeichen (z. B. Leistungsabzeichen)
- Vermietung (kurzfristig) vereinseigener Sportstätten an Mitglieder
- Volkshochschulen
- Werkstätten für behinderte Menschen
Fazit: Der Zweckbetrieb muss klar erkennbar sein
Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb spült Geld in die Vereinskassen, ohne dass davon allzu viel ans Finanzamt abgeführt werden muss. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass er den Satzungszwecken dient, notwendig ist und nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Der Vorstand sollte diese Punkte scharf im Auge behalten, damit sich der Zweckbetrieb nicht in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwandelt – das würde zu erheblichen Steuererhöhungen und zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.