Guten Tag Andy,
Ihre im Rahmen Ihrer Silvesterparty ausgerichtete Tombola wird dem Zweckbetrieb zugeordnet und ist von Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, solange sie ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Die sogenannte Lotteriesteuer (16 2/3 Prozent des Nennwertes der Lose) fällt weg, wenn der Gesamtwert der Lose 40.000 Euro nicht überschreitet, keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden und vor allem die Tombola behördlich genehmigt ist. Denn nur bei einer angemeldeten Tombola werden sieben Prozent Umsatzsteuer fällig, während eine nicht genehmigte Tombola, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird, mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt ist.
Da es sich in Ihrem Fall um eine geschlossene Gesellschaft handelt, zu der ausschließlich Vereinsmitglieder und persönlich geladene Gäste zugelassen sind, braucht die Tombola nicht extra genehmigt werden. Es reicht die Ameldung beim Finanzamt und bei der zuständigen Behörde.
Ein besonderer Vorteil für Sie ist, dass Sie Ihren Sponsoren für die eingegangenen Sachspenden zugunsten der Tombola Zuwendungsbescheinigungen ausstellen können. Achten Sie besonders darauf, dass Sie in der Zuwendungsbescheinigung den realen Wert der Sachspende angeben.
Weitere Informationen, die sich auf Detailfragen zu den von Bundesland zu Bundesland verschiedenen Bestimmungen beziehen, finden Sie in einem umfassenden Artikel im Handbuch für den Vereinsvorsitzenden, Ausgabe Oktober/November 2011 (T53/1-20).
Gruß
mouche