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hbaumann.
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- 2. November 2019 um 20:55
Stephan1005
Hallo,
wir sind ein gemeinnütziger Tanzsportverein, der ausschließlich die Pflege und Förderung des Gesellschafts-Tanzsports bezweckt.
Die Mitgliedsbeiträge sind bisher dem ideellen Bereich zugeordnet, wohingegen die Miete für die Tanzsäale sowie die Trainerkosten dem Zweckbetrieb angehörig sind. Ist diese seit Jahren praktizierte Vorgehensweise so richtig oder müssten die Kosten und die Beiträge für den Tanzsportverein nicht beides zusammen und somit dem ideellen Bereich zugeordnet werden?
Seitens des Finanzamt wird der getrennte Ausweis bisher akzeptiert.Grüße Stephan
3. November 2019 um 6:15hbaumann
Klassische Mitgliedsbeiträge werden immer dem ideellen Bereich zugeordnet. Die Bezahlung der Trainer kann auch aus dem ideellen Bereich erfolgen – vorausgesetzt, es handelt sich um das ganz normale Vereinstraining. Werden die Trainer bei Sportkursen eingesetzt, für die eine extra Gebühr gezahlt wird, dann müssen Sie aus dem Zweckbetrieb bezahlt werden.
Bei den Mieteinnahmen ist entscheidend, von wem diese erhoben werden. Sind es Mitglieder, dann gehen die Einnahmen in den Zweckbetrieb, sind es dagegen Vereinsfremde, dann gehören diese Mieteinnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
H. Baumann
6. November 2019 um 21:14Stephan1005
Hallo Herr Baumann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bei den Mietzahlungen handelt es sich nicht um Einnahmen, sondern um Zahlungen an kath. und evang. Kirchengemeinden an unterschiedlichen Tagen für die zu Trainingsstunden benutzten Säalen. Können diese dann auch passend zu den Trainerkosten dem ideellen Bereich zugeordnet werden?
Besten Dank für Ihre Antwort im voraus.Stephan Nitschke
7. November 2019 um 9:38hbaumann
Wenn die Räume ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt werden, die den satzungsmäßigen Zweck verfolgen, dann dürfen Sie die Kosten dem ideellen Bereich entnehmen. Wird ein Raum aber auch z.B. für eine Weihnachtsfeier genutzt, dann sind das Kosten des Zweckbetriebs evtl. sogar des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
H. Baumann
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