Freistellungsbescheid

Freistellungsbescheid für Vereine – Voraussetzung & Beantragung

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Inhaltsverzeichnis

Wird Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, erlässt das Finanzamt den so genannten Freistellungsbescheid. Der Verein ist dann von bestimmten Steuern befreit, wie zum Beispiel der Körperschafts- sowie unter Umständen der Gewerbesteuer. Im folgenden Artikel erfahren Sie, was die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind und wie Sie den Freistellungsbescheid beantragen.

Was ist ein Freistellungsbescheid?

Unter einem Freistellungsbescheid wird ein vom Finanzamt ausgestellter Bescheid verstanden. Darin wird festgestellt, dass Ihr Verein von der Körperschaftsteuerpflicht freigestellt ist. 

Für den Fall, dass Sie mit Ihrem Verein auch steuerpflichtige Einnahmen erzielt haben, erlässt das Finanzamt gegebenenfalls einen Körperschaftsteuerbescheid. Der stellt dann immer zugleich auch klar, dass Ihr Verein nur die festgesetzte Körperschaftsteuer zahlen muss, darüber hinaus aber von der Körperschaftsteuer freigestellt ist.

Welche Vorteile hat ein Freistellungsbescheid für Vereine?

Wenn Ihr Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ (siehe Abgabenordnung, kurz: AO § 52) verfolgt, kann das Finanzamt die sogenannte Gemeinnützigkeit bescheinigen. Damit geht auch die Möglichkeit einher, einen Freistellungsbescheid zu beantragen, der die Körperschaftssteuer betrifft.

Die Körperschaftssteuer für Vereine lässt sich als Pendant zu Lohn- und Einkommensteuer bei Beschäftigten und Selbstständigen betrachten: Sobald Einnahmen bzw. Umsätze erwirtschaftet werden, fallen Steuern an. Diese Steuerlast entfällt bei gemeinnützigen Vereinen mit Freistellungsbescheid – allerdings nur, wenn die Einnahmen unter der Grenze 35.000 Euro (Stand: Februar 2024) liegen.

Was sind die Voraussetzungen für einen Freistellungsbescheid?

Wie bereits erwähnt, ist die Anerkennung als gemeinnützig Voraussetzung für den Freistellungsbescheid. Um als gemeinnützig eingestuft zu werden, muss ein Verein bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien müssen darauf abzielen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung der Satzung, eine ordnungsgemäße Buchführung und die Verwendung der Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Die Steuerbehörden können die Einhaltung der gemeinnützigen Voraussetzungen regelmäßig überprüfen. In der Regel wird die Freistellung alle drei Jahre überprüft und gilt für maximal 5 Jahre Bei Verstößen gegen die Voraussetzungen kann der Freistellungsbescheid widerrufen werden, und der Verein kann seine Steuerbefreiung verlieren..

Wie kann ich einen Freistellungsbescheid beantragen?

Um einen Freistellungsbescheid zu erhalten, ist es notwendig, dass Ihr Verein beim zuständigen Finanzamt einen Antrag vorlegt. Das Formular für den Antrag auf Freistellung bekommen Sie entweder bei der Behörde direkt oder online zum Download (Formular variiert je nach Landesamt für Steuern). Zudem benötigen Sie folgende Dokumente, die Sie dem Antrag in Kopie beilegen:

  • Satzung
  • Vereinsregisterauszug
  • Informationen zur Regelung der Mitgliedsbeiträge

Das Finanzamt erlässt im Folgenden einen Verwaltungsakt. Aus dem Feststellungsbescheid wird ersichtlich, ob dem Antrag auf Freistellung stattgegeben wurde. Der Bescheid informiert Sie ebenfalls darüber (unter Buchstabe E), ob Ihr Verein Zuwendungsbestätigungen, also beispielsweise steuerbegünstigte Spendenquittungen, ausstellen darf.

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FAQ zum Thema Freistellungsbescheid

Ein Freistellungsbescheid liegt vor, wenn ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Dieser Bescheid wird daraufhin vom Finanzamt erlassen und zeigt an, dass der Verein als eine Körperschaft steuerbegünstigt ist.
Zunächst stellt das Finanzamt einen vorläufigen Freistellungsbescheid aus. Dieser ist drei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Sollte der Verein tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt der reguläre Freistellungsbescheid fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.