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Gemeinnützigkeit – Vor- und Nachteile & Voraussetzungen

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Inhaltsverzeichnis

Die Gemeinnützigkeit bietet für einen Verein Vorteile und Nachteile. Er muss strenge Regeln einhalten, damit nicht unter Umständen die Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden. Dennoch gibt es viele gute Gründe für die Gemeinnützigkeit. Wir stellen das Für und Wider zusammen und zeigen, was die Voraussetzungen sind und worauf besonders zu achten ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorteile der Gemeinnützigkeit: Steuererleichterungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge, steuerfreie Aufwandsentschädigungen, vereinfachte Nutzung öffentlicher Einrichtungen, mögliche finanzielle Zuwendungen durch Testament oder Vermächtnis, Imagevorteil in der Öffentlichkeit.
  • Nachteile und Pflichten: Strenge Vorgaben für Mittelverwendung und Verwaltung, Verantwortung des Vorstands für die Einhaltung der Gemeinnützigkeit, mögliche persönliche Haftung bei Verstößen.
  • Voraussetzungen: Selbstlosigkeit, Förderung der Allgemeinheit, Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden, Nebenzweckprivileg erlaubt untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeiten, Satzung muss klare, nichtwirtschaftliche Hauptzwecke definieren.
  • Anerkennung und Überprüfung: Zwei Verfahren zur Gemeinnützigkeit (Antrag auf vorläufige Freistellungsbescheinigung oder Veranlagungsverfahren), regelmäßige Prüfung durch das Finanzamt, Vertrauensschutzregelung sichert vorläufigen Status, Satzungsänderungen müssen die Gemeinnützigkeit gewährleisten.

Was sind die Vor- und Nachteile eines gemeinnützigen Vereins?

Vorteile

  • Steuererleichterungen für Spenden und teilweise Mitgliedsbeiträge.
  • Steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG; leichterer Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und staatlichen Zuschüssen.
  • Bußgeldzuweisungen setzen Gemeinnützigkeit voraus; finanzielle Zuwendungen durch Testament oder Vermächtnis ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer; Befreiung von Gerichtsgebühren beim Vereinsregister (Notargebühren ausgenommen).
  • Imagevorteil in der Öffentlichkeit gegenüber nicht gemeinnützigen Organisationen.

Nachteile

  • Strenge Vorgaben für Ausgabe- und Investitionsverhalten des Vorstands, zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung können besonders bei größeren Vereinen hohen Verwaltungsaufwand verursachen.
  • Vorstand haftet gegenüber Mitgliedern, falls die Gemeinnützigkeit wegen Fehlern aberkannt wird.
  • Für Bußgeldzahlungen muss sich der Verein beim zuständigen Gericht eintragen; dafür sind u. a. folgende Unterlagen nötig:
  • Vereinsregisterauszug und Satzung
  • Angaben zum örtlichen Wirkungskreis
  • Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid oder vorläufiger Bescheid des Finanzamts
  • ggf. Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen
  • Bankverbindung und Informationsmaterial

Was bedeutet Selbstlosigkeit für einen gemeinnützigen Verein?

Ein gemeinnütziger Verein darf nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. So kann beispielsweise ein Verein zur Förderung der örtlichen Interessen des Fachhandels nicht gemeinnützig sein. Denn hier geht es in erster Linie um die Steigerung des Umsatzes seiner Mitglieder. Auch müssen die Interessen einer größeren Personengruppe im Fokus stehen und nicht nur die Einzelnen.

Welche Rolle spielt die Verwendung der Vereinsmittel?

Entscheidend für die Anerkennung der Selbstlosigkeit ist nicht nur die Art und Weise der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Dazu zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Wichtig ist auch der Zeitraum, in dem die finanziellen Mittel des Vereins ausgegeben werden (Mittelverwendung).

Was schreibt die Abgabenordnung verbindlich vor?

 Selbstlosigkeit setzt auch voraus, dass

  • kein Mitglied aus den Mitteln des Vereins Zuwendungen erhält
  • der Verein keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  • das Vermögen des Vereins auch nach dessen Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf

Diese Festlegungen in der der Mustersatzung für gemeinnützige Organisationen entsprechenden Form (Anlage zur Abgabenordnung) sind für Satzungen gemeinnützige Organisationen obligatorisch

Sind Vergütungen für Mitglieder erlaubt?

Es ist zulässig, dass Vereinsmitglieder AufwandsentschädigungenSitzungsgelder, Reisekosten oder andere Vergütungen für konkrete Arbeitsleistungen (z. B. für eine Lehrtätigkeit, für Helferdienste und Organisationstätigkeiten) im üblichen Rahmen erhalten. Dies gilt auch für Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind – so wie etwa Blumen oder Genussmittel als Geschenke aus besonderen persönlichen Anlässen wie beispielsweise runden Geburtstagen.

Darf ein gemeinnütziger Verein wirtschaftlich tätig sein?

Ein gemeinnütziger Verein ist nur dann gemeinnützig, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Wirtschaftliche Betätigung ist erlaubt – sie darf jedoch niemals Selbstzweck sein.

Achtung

Für die wirtschaftliche Betätigung dürfen keine Mittel eingesetzt werden, die für die satzungsmäßigen und damit steuerbegünstigten Zwecke bestimmt sind. Es verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn zweckgebundene Mittel dafür verwendet werden, Verluste aus der wirtschaftlichen Betätigung (z. B. Betrieb eines Vereinsheims) auszugleichen.

Was ist der Zweck eines Vereins?

Ein Verein kann mehrere Zwecke verfolgen. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen aber alle satzungsmäßigen Tätigkeiten dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das sind dehnbare Begriffe, die einen entsprechend weiten Beurteilungsspielraum eröffnen.

Nebenzweckprivileg: wirtschaftliche Tätigkeiten erlaubt

Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang das sogenannte Nebenzweckprivileg. Es erlaubt einem gemeinnützigen Verein, untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Ein Sportverein kann beispielsweise in der Regel eine vereinseigene Gaststätte betreiben, ohne den Verlust seiner Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Im Einzelnen müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • in der Satzung des Vereins müssen eindeutig und unmissverständlich nichtwirtschaftliche Hauptzwecke festgelegt und auch tatsächlich verfolgt werden
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss mit dem Hauptzweck vereinbar und diesem untergeordnet sein
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss dazu dienen, den oder die Hauptzwecke effektiv zu verfolgen oder für ein funktionierendes Vereinsleben unentbehrlich zu sein

Anerkennung zum gemeinnützigen Verein

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat der Gesetzgeber erstmals ein rechtlich verbindlich festgelegtes Verfahren zur Anerkennung des gemeinnützigen Vereins eingeführt. Laut dem mit diesem Gesetz verknüpften § 60a der Abgabenordnung (AO) führen demnach zwei Wege zur Gemeinnützigkeit eines Vereins.

Wie gründet man einen Gemeinnützigen Verein?

Ein neu gegründeter Verein erhält auf Antrag eine vorläufige Freistellungsbescheinigung. Hierzu prüft das Finanzamt lediglich, ob die Satzung des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht.

Dieses Verfahren auf Antrag bedeutet, dass der gemeinnützige Verein anerkannt wird. Im Rahmen seiner nächsten Steuererklärung wird das Finanzamt prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür auch noch erfüllt werden bzw. erfüllt sind. Diese Vorgehensweise gewährt Spendern einen Vertrauensschutz, was die Abzugsfähigkeit der dem neuen Verein gemachten Spenden betrifft.

Das Veranlagungsverfahren – Gemeinnütziger Verein

Der zweite Weg zum gemeinnützigen Verein läuft über das sogenannte Veranlagungsverfahren. Auf Basis der eingereichten Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Verein die Spielregeln des gemeinnützigen Handelns erfüllt oder nicht. Ein besonderer Antrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Verfahren auf Antrag und dem Veranlagungsverfahren?

Der Weg über den Antrag führt dazu, dass der Verein den vorläufigen Freistellungsbescheid bekommt. Ab diesem Moment kann der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen. All die anderen Vorteile der Gemeinnützigkeit aber werden vom Finanzamt erst mit der Steuererklärung des Vereins – im Grunde also im Veranlagungsverfahren – gewährt beziehungsweise im Nachhinein bestätigt. Diese weiteren Vorteile umfassen folgende Punkte:

  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb
  • Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb plus jeweils 5.000 Euro Freibetrag bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer
  • ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben als Schutz für länger bestehende Vereine

Beispiel

Ein Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Bei der Prüfung der Steuererklärung stellt das Finanzamt fest, dass der Verein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt: Zwei Drittel seiner Einnahmen fließen in die Verwaltung. Man spricht hier von einer Mittelfehlverwendung, weil der Verein seine Mittel zum überwiegenden Teil nicht zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen und als gemeinnützig anerkannten Zwecke einsetzt. Wegen dieses ungesunden Missverhältnisses wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts kann sich der Verein jetzt retten, denn Veranlagung und Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen getrennt. Das heißt, man kann beim Finanzamt beantragen, dass die Gemeinnützigkeit für die Zukunft wieder gewährt wird. Dafür muss das beanstandete Verhalten allerdings abgestellt werden. Das Finanzamt prüft anschließend den Antrag aufgrund der Vereinssatzung (Weg 1, siehe oben), und der Verein erhält die (vorläufige) Gemeinnützigkeit wieder.

Beispiele für wichtige gemeinnützige Zwecke

Die Abgabenordnung nennt Beispiele für gemeinnützige Zwecke, darunter:

  • Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Heimatpflege
  • Förderung von Jugend- und Altenhilfe, öffentlichem Gesundheitswesen, Wohlfahrtswesen und Sport (auch Schach)
  • Förderung des demokratischen Staatswesens (nicht Parteien oder kommunale Wählervereinigungen)
  • Förderung von Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum (z. B. Karneval, Fastnacht, Fasching), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport

Hinweis

Sport bezieht sich hier auf Amateursport. Bezahlter Sport ist kein gemeinnütziger Zweck, beeinträchtigt aber die Gemeinnützigkeit nicht, wenn ein Sportverein zusätzlich Amateursport fördert. Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern können steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen.

Wann droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

Die Gemeinnützigkeit kann entzogen werden, wenn ein Verein die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Ein bekanntes Beispiel ist der ADAC: 2017 bestätigte das Amtsgericht München den Vereinsstatus, da die überwiegende Ausrichtung auf ideelle Ziele gegeben war, trotz umfangreicher wirtschaftlicher Aktivitäten. Wird die Gemeinnützigkeit aberkannt, erlässt das Finanzamt rückwirkend Steuerbescheide für den betreffenden Zeitraum. Die Bescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung, sodass der Verein innerhalb der Frist Einspruch einlegen kann.

So prüft das Finanzamt

Gemeinnützige Vereine, die keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, werden normalerweise im Abstand von drei Jahren mithilfe eines einfachen Fragebogens (Formular Gem1) durch das Finanzamt überprüft. Vorzulegen sind in der Regel eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie die aktuelle Satzung, jeweils bezogen auf die vergangenen drei Jahre.

Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins (noch) erfüllt sind und ob eventuell Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Die Umsetzung in der Praxis

In der Regel wird der Fiskus, wenn ein Verein durch den Entzug der Gemeinnützigkeit in eine existenzielle Krise gerät, die vorläufige Gemeinnützigkeit wieder erteilen, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass der Verein zukünftig wieder den Regeln der Gemeinnützigkeit entsprechen wird.

Hier greift auch § 60a AO: Der Verein braucht demnach nicht auf die nächste Veranlagung zu warten, um seine Gemeinnützigkeit wiederzuerlangen. Sofern er einen entsprechenden Antrag stellt, erfolgt die Erteilung der Gemeinnützigkeit unabhängig von der Veranlagung.

Besonders vorteilhaft: Die Vertrauensschutzregelung

Wird der Verein wegen seiner Satzung über das Antragsverfahren als gemeinnützig anerkannt, kann ihm diese Gemeinnützigkeit erst zum folgenden Kalenderjahr entzogen werden, falls die Satzung den Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Nachhinein doch nicht genügt, das Finanzamt dies aber übersehen hat.

Wurden zum Beispiel in der Satzung die Formulierungen der aktuellen Steuermustersatzung nicht korrekt übernommen und erteilt der Fiskus trotzdem irrtümlich die vorläufige Freistellung, wird der Status im laufenden Jahr nicht mehr geändert. Erst ab dem folgenden Jahr ist die Gemeinnützigkeit des Vereins weg – es sei denn, der Verein behebt den Fehler rechtzeitig durch eine Satzungsänderung und stellt einen neuen Antrag auf Feststellung.

Was sollte bei der Satzungsänderung beachtet werden?

Damit der Verein auch bei einer Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit behält, müssen bei allen Änderungen die folgenden Punkte klar bleiben:

  • den Zweck, den der Verein mit seiner Tätigkeit verfolgt
  • die genaue Zweckbestimmung
  • die Art der Zweckverwirklichung
  • die Ausschließlichkeit (das heißt, dass der Verein mit seiner Tätigkeit nur den in der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zweck verfolgen darf – eine eventuelle wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins muss von untergeordneter Bedeutung sein und darf nicht in der Satzung als Vereinszweck stehen)
  • Unmittelbarkeit (der gemeinnütziger Verein muss seine steuerbegünstigten gemeinnützigen Ziele unmittelbar selbst verwirklichen, sie in eigenem Namen verfolgen und keine anderen Vereine mit ähnlichen Zwecken mit der Förderung des eigenen Vereinsziels beauftragen)
  • Selbstlosigkeit (uneigennützig tätig sein, eigene Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden)
  • Vermögensbindung (vereinnahmte Mittel müssen zeitnah für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden)

Fazit: Gemeinnützigkeit kann sich lohnen

Dem Verein stehen im Rahmen der Gemeinnützigkeit diverse Vergünstigungen zu, und es gibt auch eine Reihe anderer Vorteile. Allerdings muss der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins darauf achten, dass die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Sonst kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, was teilweise sehr hohe Steuernachzahlungen mit sich bringt. Dafür können sogar die Vorstandsmitglieder haftbar gemacht werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich immer, einen Experten zurate zu ziehen.

FAQ: Gemeinnütziger Verein

Ein gemeinnütziger Verein ist eine Organisation, die sich der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verschrieben hat. Sie sind darauf ausgerichtet, der Allgemeinheit zu dienen und nicht auf Gewinn ausgerichtet zu sein.
Als gemeinnütziger Verein genießt man Steuervorteile, wie zum Beispiel die Befreiung von der Körperschaftsteuer und die Möglichkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen. Zudem kann die Gemeinnützigkeit das Ansehen und die Glaubwürdigkeit einer Organisation stärken.
Ein Verein muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden, darunter die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, die Selbstlosigkeit der Tätigkeit, die Einhaltung von Satzungs- und Vermögensbindung sowie die Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke.

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