Körperschaftsteuer Verein

Körperschaftsteuer

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Inhaltsverzeichnis

Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer“ des Vereins

So wie ein Einzelhändler für die Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb Einkommensteuer zahlen muss, unterliegen gemeinnützige Vereine mit ihren Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mit Ihrem Verein die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro und auch den Freibetrag für Körperschaftsteuer (5.000 Euro) überschreiten. Diese Steuerpflicht bedeutet: Ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, wird steuerlich auch als solcher behandelt.Für die Ermittlung der Einkünfte kommen zwei verschiedene Gewinnermittlungsmethoden in Betracht: der Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Durch Betriebsvermögensvergleich müssen nur solche Steuerpflichtigen ihren Gewinn ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflicht besteht für gewerblich Tätige und damit auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst dann, wenn der Umsatz 500.000 Euro oder der Gewinn 50.000 Euro übersteigen.Diese Betragsgrenzen bedeuten konkret: Die meisten Vereine sind nicht zur Buchführung verpflichtet. In diesem Fall können Sie den Gewinn Ihres Vereins als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung). Hierdurch wird die Gewinnermittlung vereinfacht und erleichtert, denn die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgrund einer doppelten Buchführung entfällt.Bei der Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:

  • die Einnahmen im ideellen Bereich, also beispielsweise die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse auf öffentlichen Kassen,
  • die Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung, also beispielsweise Zins- und Mieteinnahmen,
  • die Einnahmen aus einem Zweckbetrieb, also beispielsweise aus der Veranstaltung einer Lotterie für gemeinnützige Zwecke,
  • die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die als Zweckbetrieb anzusehen sind

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Alle wirtschaftlichen Aktivitäten Ihres Vereins werden zu einem einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst

Der allein ist dann maßgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Körperschafts- und Gewerbesteuer zu zahlen sind. Das bedeutet konkret: Für jede wirtschaftliche Aktivität, also für jeden wirtschaftlichen Bereich, ermitteln Sie getrennt die Einnahmen und Ausgaben und stellen somit fest, ob Sie Gewinn oder Verlust gemacht haben.

Beispiel: Eigene wirtschaftliche Aktivitäten/Bereiche sind etwa der Betrieb des Vereinsheims, der Verkauf von Speisen und Getränken während sportlicher Veranstaltungen, der Verkauf von Sportartikeln, die Veranstaltung von Vereinsfesten, und die Werbung an Banden, auf Stelltafeln und in Vereinszeitungen.



Wichtig:
Die Gewinne und Verluste aus den einzelnen wirtschaftlichen Bereichen können miteinander saldiert, Verluste also mit Gewinnen verrechnet werden.

Erfahren Sie wann ihr Verein eine Steuererklärung abgeben muss und was genau es mit dem Freistellungsbescheid auf sich hat.

Beispiel: Ihre Verluste aus der Veranstaltung des Vereinsfestes verrechnen Sie mit Ihren Gewinnen aus dem Vereinsheim.

Die Steuererklärung

Ähnlich wie bei der Einkommenssteuerklärung für Arbeitnehmer gibt es auch für die Körperschaftsteuererklärung Vorschriften und ein spezielles Formular. Dieses umfasst sechs Seiten und hat je nach Bedarf entsprechende Anlagen.

Nachdem der Jahresabschluss erstellt wurde, wird die Körperschaftsteuererklärung erstellt, da diese zusammen zum Finanzamt geschickt werden müssen. Hierbei werden der Solidaritätszuschlag und die Körperschaftssteuer festgestellt. Seit 2018 gilt der Stichtag des 31. Julis des Folgejahres, wenn man die Steuererklärung selbst einreicht.

Nach der Prüfung des Finanzamtes erhält der Verein einen Steuerbescheid und muss je nach bisher geleisteten Vorauszahlungen entweder eine Nachzahlung leisten oder bekommt eine Erstattung, wenn zu viel entrichtet wurde.

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FAQ zur Körperschaftsteuer

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Einkünften aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mit Ihrem Verein die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro und auch den Freibetrag für Körperschaftsteuer (5.000 Euro) überschreiten. Diese Steuerpflicht bedeutet: Ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, wird steuerlich auch als solcher behandelt.
Es gibt den Betriebsvermögensvergleich und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch Betriebsvermögensvergleich müssen nur solche Steuerpflichtigen ihren Gewinn ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflicht besteht für gewerblich Tätige und damit auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst dann, wenn der Umsatz 500.000 Euro oder der Gewinn 50.000 Euro übersteigen. Wenn Vereine diese Betragsgrenzen nicht überschreiten, sind Sie nicht zur Buchführung verpflichtet. In diesem Fall können Sie den Gewinn Ihres Vereins als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung). Hierdurch wird die Gewinnermittlung vereinfacht und erleichtert, denn die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgrund einer doppelten Buchführung entfällt.