Minderheitenrecht
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Inhaltsverzeichnis

Mitglieder können Versammlungen verlangen

Eine Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen und außerdem dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Mit anderen Worten: In der Satzung kann ohne jedwede gesetzliche Vorgaben geregelt werden, wann Mitgliederversammlungen stattfinden. Eine wichtige Ausnahme hiervon: Mitglieder machen von ihrem Minderheitenrecht Gebrauch. Danach muss zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies verlangen. In der Satzung kann die Hürde „höher gelegt“ werden (z.B. ein Drittel der Mitglieder).

Antrag nur in Schriftform

Das Minderheitenrecht ist gegenüber dem Vereinsorgan auszuüben, dass für die Einberufung zur Mitgliederversammlung zuständig ist. Das ist regelmäßig der Vorstand. Außerdem ist Schriftform erforderlich. Der Antrag, die Mitgliederversammlung einzuberufen, muss von allen Mitgliedern unterschrieben sein, die sich auf ihr Minderheitenrecht berufen. Ob alle gemeinsam ein und dasselbe Schreiben unterzeichnen oder jeweils ein eigenes Schreiben an den Vorstand schicken, ist unerheblich.



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