Mini-Job: Das sollten Sie wissen

Mini-Job: Das sollten Sie wissen

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Inhaltsverzeichnis

Was muss der Verein bei Mini-Jobs beachten?

Das bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Mini-Jobber einstellen, kann er unabhängig von der Arbeitszeit monatlich bis zu 450 € verdienen. Mini-Jobber brauchen für diesen Verdienst weder Beiträge in die Sozialversicherungen einzahlen noch müssen sie Steuern zahlen. Für Mini-Jobber bedeuten 450-Euro-Jobs: Der Brutto-Verdienst ist zugleich netto.

Ihr Verein als Arbeitgeber hat dagegen eine pauschale Abgabe in Höhe von insges. rund 30 Prozent auf den Verdienst zu leisten. Diese Abgabe bedient folgende Töpfe: 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Steuern. Alle Beiträge überweisen Sie an die Bundesknappschaft, die sie an die Kranken- und Rentenversicherung bzw. ans Finanzamt weiterleitet. Hinzu kommen unter Umständen geringe Umlagen für Entgeltfortzahlung und Mutterschutz. Die max. Belastung liegt bei pauschalen Zahlungen von insges. max. 30,99 %. Statt der pauschalen Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug auf Basis der Steuerkarte erfolgen, was aber nicht die Regel ist.

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Bei mehreren Jobs bis zur 450-Euro-Grenze werden die Verdienste zusammen gerechnet

Kommt dabei in der Summe mehr als 450 € heraus – was wahrscheinlich ist – werden alle Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Am besten verpflichten Sie Ihre Mini-Jobber dazu, Ihnen die Aufnahme weitere Nebenjobs mitzuteilen. Dann können Sie entscheiden, ob Sie unter den veränderten Bedingungen die Beschäftigung fortführen wollen oder nicht.

Stellen Sie einen Mitarbeiter ein, der sich neben seiner Hauptbeschäftigung etwas hinzu verdienen will, müssen Sie darauf achten, ob dies sein einziger Nebenjob ist. Generell gilt: Eine geringfügige Beschäftigung neben dem Haupterwerb ist als 450-Euro-Job möglich und ist versicherungsfrei.

Wichtig: Alle weiteren Beschäftigungen, die zeitlich danach aufgenommen werden, rechnen mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammen. Danach bemessen sich die Beitragshöhe und die Steuern. Für Sie als Arbeitgeber hat das zur Folge: Zählt der Nebenjob in Ihrem Verein als zweite oder dritte Nebenbeschäftigung, müssen Sie unabhängig von der Verdiensthöhe statt der Pauschale volle Sozialabgaben leisten.

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