Neues Urteil und Poststreik: Das gilt jetzt bei der Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung

Neues Urteil und Poststreik: Das gilt jetzt bei der Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung

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Wenn Sie die Einladungen zur Mitgliederversammlung per Post verschicken, dürfen Sie nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München davon ausgehen, dass das Schreiben am nächsten Werktag zugestellt wird (Beschluss vom 11.5.2015, Az. 31 Wx 123/15).

Beim jetzt laufenden Poststreik sollten Sie sich aber nicht darauf verlassen und die Einladung lieber ein paar Tage früher verschicken. Der Poststreik läuft ja nicht im geheimen ab, sondern ist allgemein bekannt. Würde ein Mitglied klagen, müssten Sie sich vermutlich vor Gericht anhören, dass Ihnen als Vorstand der Poststreik bekannt war und dass Sie entsprechende Vorsorge hätten treffen müssen.

Grundsätzlich aber gilt: Schreibt Ihre Satzung eine Ladungsfrist vor, müssen Sie diese unbedingt einhalten. Ansonsten kann dies zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen, die von der Mitgliederversammlung gefasst werden.

So berechnen Sie den Stichtag

Den Poststreik einmal außen vorgelassen: Für die Berechnung der Ladungsfrist gilt als Stichtag der Zeitpunkt, an dem die Einladung dem Mitglied zugeht. Bei E-Mail-Einladungen ist das der Tag der Absendung. Bei Einladung per Post rechnen Sie lieber zwei als einen  Postlauftag hinzu – auch wenn das OLG München hier großzügiger ist.

Tipp:

Um Auseinandersetzungen über die fristgerechte Ladung zu vermeiden, kann eine Klausel in der Satzung hilfreich sein, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post (bzw. die rechtzeitige Versendung der E-Mail) an die letzte bekannte Mitgliederanschrift genügt.

Doch Achtung:

Das „Verpassen“ der Ladungsfrist ist fast schon ein harmloser Fehler im Vergleich zu denen, die vielen Vorständen immer wieder passieren – mit teils fatalen Folgen.

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