Vergessen Sie nicht Ihre Satzung anzupassen!

Vergessen Sie nicht Ihre Satzung anzupassen!

©Aamon | Adobe Stock
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Zugegeben, manche Gesetze, die Deutschlands Vereine betreffen, klingen eher so, als seien sie von Wissenschaftlern, denn von Menschen mit Praxisverstand gemacht worden. Deshalb gebe ich mir immer große Mühe, das Ganze für Sie so zu übersetzen, dass man es auch als „Normalsterblicher“ versteht.

Ein Beispiel aus dem Bereich Steuern:

Ist Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, wird von ihm eine wirtschaftliche Selbstlosigkeit verlangt. Das heißt, Ihr Verein darf nicht „in erster Linie“ gewerbliche Zwecke verfolgen.

Die Betonung liegt hierbei auf dem Begriff „in erster Linie“. Was heißt das genau?

Um Ihnen eine „einfache“ Unterscheidung möglich zu machen, hat der Fiskus die sogenannte „Geprägetheorie“ entwickelt. Der Begriff zeigt es. Das an sich ist schon wieder eine Wissenschaft für sich! Vereinfacht ausgedrückt:

Wenn dem tatsächlichen und äußerlichen Anschein nach die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins bei diesem überwiegen, kann er nicht gemeinnützig sein. Beispiel: Ein Gesangsverein macht sein „Geschäft“ mittlerweile vor allem dadurch, dass er CDs auch anderer Künstler verkauft, einen schwunghaften Notenhandel betreibt, Musikreisen auch für Nicht-Mitglieder organisiert usw.

Um das Ganze aber auf die Spitze zu treiben, wurde die Geprägetheorie irgendwann halbherzig unter den Tisch fallen gelassen, weil der Fiskus nun nicht mehr nur darauf schaut, was Ihr Verein tatsächlich treibt, sondern er guckt auch, was Ihr Verein mit seinem Vermögen macht. Sprich: Er schaut sich die Vermögensverwaltung an.

Hortet Ihr Verein Grundstücke? Anlagevermögen? Gelder? Wenn ja – tut er das, um seine satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen – oder aus wirtschaftlichen Gründen?

Sie sehen:

Man kann sich tagelang mit solchen Fragen beschäftigen … oder einfach sicherstellen, dass der Schwerpunkt Ihrer Vereinstätigkeit auf der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke liegt – und das Homepage des Vereins, Rechenschaftsbericht des Vorstands und  Buchführung das auch widerspiegeln.

Tipp:

Schauen Sie sich die Internetseite Ihres Vereins einmal mit „fremden“ Augen an. Stehen die Vereinsangebote und Aktivitäten im Vordergrund (und zwar die, die dem Bereich „Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks“ dienen) oder der „Fan-Shop“ und ähnliches? Der Check lohnt sich immer wieder, denn eines ist gewiss: Auch das Finanzamt schaut sich die Seiten Ihres Vereins genau an!

Damit komme ich aber auch schon zum Tipp des Tages. Der dreht sich um ein wirklich brisantes Thema, ein Fall aus dem Leben:

Wie ein brisanter Beschluss diesen Verein ins Unglück stürzen wird

Es gibt Dinge, die glaubt man einfach nicht. Und trotzdem ist genau das jetzt in Hamburg passiert:

Der Verein hat eine schon etwas in die Jahre gekommene Satzung. Nun hat aber die Finanzverwaltung bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 eine neue Steuermustersatzung veröffentlicht. Deren Regelungen sind absolut verbindlich für alle Vereine, die gemeinnützig sein möchten. Es spielt zwar keine Rolle wo die entsprechende Formulierung in der Satzung Ihres Vereins auftaucht – aber: Sie muss enthalten sein.

Nun war dem Fiskus schon damals klar: Man kann und will nicht alle Vereine zwingen, jetzt plötzlich die Satzung zu ändern. Also hieß es: Spätestens bei der nächsten Satzungsänderung aus anderem Grund (z.B. weil die Satzung per se neu gefasst werden soll oder weil Regelungen zur Ehrenamtspauschale aufgenommen werden sollen, und, und,  und) müssen die Vorgaben aus der Steuermustersatzung berücksichtigt werden.

Viele Vereine haben das vergessen oder schlichtweg seit 2009 die Satzung nicht geändert. Nun verliert der Fiskus langsam die Lust und schaut sich in der Regel dann, wenn ein Verein seine Steuererklärung abgibt (das Formular Gem1)  die Satzung des Vereins an. Ist diese noch nicht angepasst, folgt die Aufforderung, das nun bitte bald zu tun …

Der Verein aus Hamburg hatte aber folgendes Problem: Die Mitglieder konnten sich nicht auf die neue Formulierung einigen – und so beschloss die Mitgliederversammlung, die Satzung nicht zu ändern.

Ein Fehler, der sich mit Blick auf die Gemeinnützigkeit als „tödlich“ erweisen wird, denn: Es gibt ist keine Frage des „ob“ Sie den Wortlaut der Steuermustersatzung verwenden, es ist allenfalls eine Frage des „Ab wann“, und das heißt: Allerspätestens mit der nächsten Satzungsänderung!

Fällt dem Fiskus, wie auch immer, nun dieser Beschluss des Vereins aus Hamburg in die Hände, heißt das nichts anderes als Gemeinnützigkeit weg. Und was das heißt … beleuchte in einer der kommenden Ausgaben. Nur so viel vorab: Es wird grauenhaft. Was schon der Satz aus der aktuellen Steuermustersatzung verdeutlicht:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an … an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft (=Verein) ), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sprich: Das Vermögen ist futsch!

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