Steuerschulden
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Inhaltsverzeichnis

Die steuerliche Verantwortung des Vorstands

Den Vorsitz eines gemeinnützigen Vereins zu übernehmen, ist nicht nur eine sehr ehrenvolle Aufgabe, sondern auch mit beachtlichen Risiken verbunden. So obliegt es Ihnen als Vorsitzenden eines Vereins beispielsweise, die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins wahrzunehmen.

Achtung: Kommen Sie als Vertreter Ihres Vereins Ihren Verpflichtungen nicht nach, können deshalb Steuern des Vereins nicht eingezogen werden, haften Sie schnell persönlich mit Ihrem Vermögen gegenüber dem Finanzamt.

Beispiel: Als Vertreter des Vereins haben Sie es versäumt, die Steuererklärungen für die letzten drei Jahre trotz mehrfacher Aufforderung rechtzeitig abzugeben, das Finanzamt schätzt daher und setzt eine Körperschaftssteuernachzahlung in Höhe von 10.000 € fest. Diese Summe kann der Verein nicht aufbringen,

Dabei macht es für die Haftungsfrage allerdings einen Unterschied, ob Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzen.

Vorstand haftet für Steuerschulden

Dass sich das Finanzamt zunächst an den Verein halten muss, ist kein Trost. Hat der Verein nämlich kein Vermögen (mehr) oder ist er zwischenzeitlich aufgelöst worden, kann sich das Finanzamt die Steuerrückstände direkt vom Vereinsvorsitzenden holen. Ein Haftungsbescheid ist schnell ausgestellt.



Vorsicht:
Die Auffassung, dass sich das Finanzamt in erster Linie an den Kassierer/Kassenwart halten muss, ist unter Vereinsvorsitzenden weit verbreitet, aber eben nicht richtig. Sicherlich, das Finanzamt kann idR auch den Kassenwart in Anspruch nehmen. Schließlich ist er das Vorstandsmitglied, das für die Finanzen des Vereins unmittelbar verantwortlich ist. Wichtig dabei ist u.a., ob der Kassenwart in den Kreis der Vereinsführung nach § 34 AO eingebunden ist, also zum Vorstand gem. § 26 BGB gehört. Wer bei Ihnen im Verein zum Vorstand nach § 26 BGB gehört, ergibt sich aus der Satzung.

Das Finanzamt muss aber nicht so vorgehen. Vielmehr hat es Handlungsspielraum. Denn alle für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlichen Personen, wozu grundsätzlich der im Vereinsregister eingetragene Vorstand gehört, haften dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann sich daher weitgehend aussuchen, an wen es seine Forderung richtet. Intern kann es dann zwar Ausgleichsansprüche zwischen den Vereinsvertretern geben, aber zahlen müssen Sie ggfs. erst einmal. Und wenn bei dem Kassenwart nichts zu holen ist, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.

Wichtig: Als Vorsitzender eines Vereins haften Sie jedoch nur dann, wenn und soweit Sie Ihre steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.

Arbeitgeber und damit verantwortlich für das Einbehalten und Abführen der Lohnsteuer ist der Verein

Dabei ist unerheblich, ob der Verein aus mehreren Abteilungen besteht, denen eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt worden ist. Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitslohn aus den Mitteln einer Unterabteilung bezahlt wird. Konsequenz: In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Lohnzahlungen zum Beispiel überwiegend aus dem Haushalt und der Kasse der Unterabteilung Fußball gezahlt werden.



Praxis-Tipp:
Als Vereinsvorsitzender dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Hauptkassierer, die Unterabteilung oder andere Vereinsmitglieder schon alles richtig machen werden. Sie selbst sind verpflichtet, alles sorgfältig zu kontrollieren. Ebenso wichtig: Sie müssen nach außen erkennbar dokumentieren, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen sind, zum Beispiel durch entsprechende Kontrollvermerke in den geprüften Unterlagen. Lassen Sie sich regelmäßig auf den Vorstandssitzungen über die Finanz- und Steuersituation informieren und sorgen Sie für eine Protokollierung dieser Informationen.

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