Übungsleiter-Freibetrag: Höhe, Bedingung und Voraussetzung
Wer sich im Verein mit einer gemeinnützigen Tätigkeit engagiert, kann für die Übungsleiterpauschale infrage kommen: Als steuerfreies Honorar gilt sie als Wertschätzung ehrenamtlicher Arbeit, solange die Vergütung unter dem jährlichen Freibetrag von 3.300 Euro liegt. Dazu gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, um den Freibetrag zu erhalten – ebenso wie verschiedene Möglichkeiten, ihn mit anderen Einnahmen zu kombinieren. Erfahren Sie hier, wer die Übungsleiterpauschale bekommt, wie Sie Ihre Vereinseinnahmen damit verrechnen und wie Sie mit der Steuererklärung umgehen.
Was ist die Übungsleiterpauschale und wie hoch ist sie 2026?
Die Übungsleiterpauschale, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, die in § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Dazu zählen unter anderem Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder oder Betreuer in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. Seit der Erhöhung im Jahr 2026 beträgt die Pauschale 3.300 Euro pro Jahr. Zuvor lag der Freibetrag bei 3.000 Euro pro Jahr.
Bedingungen und Voraussetzungen: Wer darf eine Übungsleiterpauschale erhalten?
Voraussetzung für das Auszahlen einer Übungsleiterpauschale ist, dass der Vereinszweck sich ausschließlich den Kategorien gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig zuordnen lässt. Das bedeutet:
- Ein Verein ist gemeinnützig, wenn die Tätigkeiten des Vereins der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit dienen. Die Bereiche können geistiger, materieller oder sittlicher Natur sein.
- Mildtätige Vereine konzentrieren sich auf die uneigennützige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Kirchliche Zwecke verfolgt ein Verein, wenn er Religionsgemeinschaften selbstlos fördert.
Die Bedingung für Ehrenamtliche: In § 3 Nr. 26 EStG ist die Nebenberuflichkeit zwingende Voraussetzung. Diese ist gegeben, wenn die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht – bei einer 40-Stunden-Woche liegt die Grenze somit bei maximal etwa 13,3 Stunden pro Woche. Steuerlich gilt dies auch für Personen ohne Hauptbeschäftigung, wie etwa Rentner, Studierende oder Arbeitssuchende.
Außerdem zählen Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung zum Arbeitsfeld, wofür Vereine eine Übungsleiterpauschale berechnen können. Diese Art der Vereinsarbeit bezeichnet man als begünstigte Tätigkeit. Hierunter fällt auch die Pflege von kranken und alten Personen oder Menschen mit Behinderung.
Im Hinblick auf die Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen sind insbesondere folgende Tätigkeiten steuerlich begünstigt:
- Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer (Hinweis: Die Tätigkeit als Sportwart ist meist organisatorisch-verwaltend und fällt daher unter die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG, nicht unter den Übungsleiterfreibetrag).
- Chorleiter oder Dirigent
- Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Leiten von Volkshochschulkursen).
- Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung (z. B. Leitung einer Fach-Arbeitsgemeinschaft für Vereinsmitarbeiter).
Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen von der Übungsleiterpauschale Gebrauch machen. Dazu gehören Universitäten, Hochschulen, Handwerkskammern sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Kann ich die Übungsleiterpauschale mit weiteren Einnahmen kombinieren?
Es ist möglich, den Übungsleiterfreibetrag mit anderen Einnahmequellen zu verbinden: Am gängigsten sind dabei Kombinationen mit der Ehrenamtspauschale oder einem Minijob. Auch die Werbungskostenpauschale ist sinnvoll, um mehr Geld mit ehrenamtlicher Vereinsarbeit verdienen zu können.
Die Ehrenamtspauschale: Vereinsarbeit zusätzlich entlohnen
Der Ehrenamtsfreibetrag ist ähnlich wie die Übungsleiterpauschale eine sozialabgaben- und steuerfreie Aufwandsentschädigung – in der Höhe von maximal 960 Euro jährlich. Sie honoriert nebenberufliche Tätigkeiten, die für den Verein geleistet werden. Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag entfällt bei der Ehrenamtspauschale jedoch die Bedingung, dass die Tätigkeit einen pädagogischen Zweck verfolgen muss. Bei der Kombination beider Aufwandsentschädigungen gilt zu beachten: Die Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtsfreibetrag müssen Sie für unterschiedliche Tätigkeiten zählen – zum Beispiel, indem ein ehrenamtlicher Betreuer für seine Pflegearbeit den Freibetrag für Übungsleiter erhält, die Ehrenamtspauschale aber für seine Unterstützung in der Verwaltung.

Minijob und Übungsleiterpauschale
Menschen, die neben der Vereinsarbeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Übungsleiterpauschale. Hier steht den Ehrenamtlichen wieder die Entscheidung frei, den Freibetrag einmal pro Jahr oder auf die Monate verteilt zu erhalten.
Da die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, liegt diese seit 2026 bei 603 Euro monatlich. Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, können Sie Ihr monatliches Gehalt durch die erhöhte Übungsleiterpauschale von 275 Euro (3.300 Euro jährlich) auf insgesamt 878 Euro aufstocken. Die pauschale Versteuerung über die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) reicht hierfür aus.
Auch hier ist wichtig, dass es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt.
Arbeitsvertrag abschließen und Werbungskostenpauschale nutzen
Wenn neben der Vereinsarbeit keine weitere Anstellung existiert, lohnt es sich, die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben – inklusive eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Mit dem neuen Anstellungsstatus geht für vormals ehrenamtliche Tätigkeiten wie Erzieher, Ausbilder oder Pfleger nämlich ein Vorteil einher: der steuerfreie Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten.
Die Höhe der Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 Euro jährlich – egal, ob tatsächliche Werbungskosten entstanden sind oder nicht. In der Summe können angestellte Übungsleiter mit der Werbungskostenpauschale also bis zu 4.530 Euro netto pro Jahr verdienen.
Wie gebe ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung an?
Sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige gilt: Eine Übungsleiterpauschale gehört nicht zu eigenständigen Einkünften. Deshalb müssen beide Parteien den Freibetrag getrennt von den hauptberuflichen Einnahmen in der Steuererklärung eintragen – mit geringfügigen Unterschieden.
Wenn Sie Ihre Hauptbeschäftigung selbstständig ausführen, müssen Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen in der Anlage S angeben. Nutzen Sie hierfür den vorgesehenen Abschnitt für steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (z. B. nach § 3 Nr. 26 EStG). Dort tragen Sie die Art der Tätigkeit, die gesamten Einnahmen sowie den steuerfreien Teil bis zum Höchstbetrag von 3.300 Euro ein. Sollten Ihre Einnahmen diesen Freibetrag überschreiten, ist zusätzlich die Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) erforderlich, um den steuerpflichtigen Gewinnanteil korrekt zu ermitteln.
Arbeitnehmer notieren den Übungsleiterfreibetrag in der Anlage N im Bereich „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“. Ein über den Freibetrag von 3.300 Euro hinausgehender Überschuss ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzugeben. Mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Werbungskosten können in der Anlage N im Abschnitt „Weitere Werbungskosten“ (z. B. für Arbeitsmittel oder Fortbildungen) geltend gemacht werden, sofern sie den Freibetrag übersteigen.
Checkliste: Wie setze ich einen Übungsleitervertrag auf?
Steht im Verein die Beschäftigung eines neuen Übungsleiters an, ist es wichtig, mehrere Punkte in den Vertrag aufzunehmen. Die nachfolgende Checkliste dient als Orientierung:
- Wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich um einen Vertrag für einen nebenberuflichen Übungsleiter handelt?
- Ist die Bezeichnung der Vertragsparteien korrekt?
- Ist geregelt, wann der Übungsleitervertrag beginnt?
- Sind die Aufgaben des Übungsleiters konkret beschrieben?
- Wird ausdrücklich erwähnt, dass der Übungsleiter eine steuerfreie Entschädigung zur pauschalen Abgeltung seines Aufwands erhält?
- Ist geregelt, wann die Aufwandsentschädigung fällig wird (in der Regel am Ende des Monats)?
- Enthält der Vertrag eine Erklärung des Übungsleiters darüber, dass er keine gleichartigen nebenberuflichen Tätigkeiten ausübt?
- Enthält der Vertrag eine Erklärung des Übungsleiters darüber, inwieweit er im Jahr des Vertragsabschlusses bereits bei einem anderen Verein/Auftraggeber von der Übungsleiterpauschale profitiert hat?
- Verpflichtet sich der Übungsleiter vertraglich, den Verein bei Aufnahme einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit umgehend zu informieren?
- Für den Fall, dass der Übungsleiter mehrere begünstigte Nebentätigkeiten ausübt: Enthält der Vertrag eine Erklärung des Übungsleiters, ob und in welchem Umfang bereits Anteile des Übungsleiterfreibetrags an ihn ausbezahlt wurden?
- Versichert der Übungsleiter mit seiner Unterschrift, dass er seine Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat?
Wenn Sie Details des Vertrags rechtlich absichern möchten, wenden Sie sich an einen Anwalt – am besten für Vereinsrecht.
Fazit Übungsleiterpauschale: Arbeit im Verein angemessen vergüten
Ehrenamtliche wie Betreuer, Erzieher, Chorleiter oder Sporttrainer haben die Möglichkeit, mit der Übungsleiterpauschale eine Vergütung für ihre Vereinsarbeit zu bekommen. Der Vorteil: Solange die Einnahmen unter dem Freibetrag von 3.300 Euro jährlich bleiben, gibt es keine steuerlichen Abzüge, zudem fallen keine Sozialabgaben an.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags sind an klare Bedingungen geknüpft. Zunächst muss die beauftragende Organisation eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Einrichtung (z. B. ein gemeinnütziger Verein) sein. Die Tätigkeit selbst – etwa als Trainer, Ausbilder oder Betreuer – muss zudem nebenberuflich ausgeübt werden, was in der Regel bedeutet, dass sie nicht mehr als ein Drittel der Zeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht. Wichtig für die korrekte steuerliche Einordnung: Der Anspruch auf den Freibetrag liegt ausschließlich bei der tätigen Person, nicht bei der Körperschaft oder dem Arbeitsfeld. Die Organisation fungiert lediglich als Auftraggeber, während der Steuerpflichtige den Freibetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend macht.