Mehr Geld für die Vereinskasse? Wie Sie Umlagen richtig nutzen

Mehr Geld für die Vereinskasse? Wie Sie Umlagen richtig nutzen

© Omid Armin / Unsplash
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Mit den Mitgliedsbeiträgen decken viele Vereine die allgemeinen Kosten des Vereins ab. Doch gelegentlich stehen größere Investitionen an, die nicht aus den normalen Einnahmen gedeckt werden können.  

Um einen in der Regel einmaligen, zusätzlichen Finanzbedarf des Vereins zu decken, leisten daher Vereinsmitglieder manchmal Umlagen. In diesem Beitrag erfahren Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Umlagen in Vereinen. 

Was sind Umlagen?

Bei Umlagen handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrages, die sowohl an Stelle des üblichen Jahres-/Monatsbeitrages als auch darüber hinaus festgesetzt werden können. Sie sind demnach eine Möglichkeit, zusätzliche finanzielle Mittel in die Vereinskasse fließen zu lassen.

Achtung:

Eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung einer solchen Umlage verpflichten zu können, ist eine entsprechende Satzungsregelung.

Fehlt eine solche Satzungsregelung, kann man Umlagen allenfalls auf freiwilliger Basis erheben. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung genügt dann nicht. 

Aus der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ebenfalls keine Verpflichtung zu zusätzlichen Umlagen abgeleitet werden. 

Umlagen und Satzung gehen Hand in Hand

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vereine Umlagen erheben?

Mit dieser Frage beschäftigte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06). 

Nach bisheriger Rechtsprechung dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn dies in der Satzung festgelegt ist. 

Dabei gelten folgende Bedingungen des BGH:

  • Die Verpflichtung, eine Mitgliederumlage zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze enthält. Finanzielle Lasten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, müssen sich in ungefähr abschätzbaren Grenzen halten, welche im Voraus festgelegt werden. 
  • In bestimmten Fällen  kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie wichtig für den Fortbestand des Vereins und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. 
  • Da eine solche Sonderumlage das Mitgliedschaftsrecht eingreift, sind auch die Anforderungen, diese zu erheben, dementsprechend hoch. 
Nur wenn sich die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch einzelnen Vereinsmitgliedern ausnahmsweise eine Umlagelast zugemutet werden, welche in der Satzung nicht vorgesehen ist
  • Das Vereinsmitglied, dem eine solche nicht in der Satzung vorhergesehene Umlagelast aufgebürdet wurde, hat dann das Recht, aus dem Verein auszutreten

Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses über die Sonderumlage erklärt werden. Dann entfällt auch die Pflicht zur Zahlung der Umlage. 

Ein Bauarbeiter kniet auf dem Boden und repariert eine Wand. In diesem Abschnitt geht es um die Höhe der Umlagen.

                                                                      (Quelle: © Charles Deluvio // Unsplash)

Höhe der Umlagen

Die Umlage muss nicht zwingend in Geldform erfolgen. Auch Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein sind möglich. 

Wie bei Beiträgen können auch Umlagen für verschiedene Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein.

Der Bundesfinanzhof hält eine Umlage in einer Höhe bis zum Sechsfachen des Jahresbeitrags noch für zumutbar.
Umlagen, zu denen die Mitglieder per Satzungsregelung verpflichtet werden, sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden, weil die Freiwilligkeit der Zahlung als Voraussetzung dafür fehlt.

Wie sieht eine rechtssichere Satzungsregelung aus?

Wie bereits erwähnt, ist eine entsprechende Satzungsregelung eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung von Umlagen verpflichten zu können.

Ob im gemeinnützigen Verein oder Kleingartenverein, gelegentlich stehen größere Investitionen an, wie zum Beispiel der Bau eines Vereinsheims, die nicht aus den üblichen Einnahmen gedeckt werden können.Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder Umlagen leisten.

Hinzu kommt: Oftmals werden Zuschüsse der öffentlichen Hand davon abhängig gemacht, dass sich der Verein in einem bestimmten Umfang selbst an den Investitionskosten beteiligt. Auch diese Voraussetzung für den Zuschuss ist meist nur dadurch zu erfüllen, dass die Mitglieder Umlagen leisten.

Ein Verein sollte sich daher zumindest die Möglichkeit vorbehalten, eine Umlage zu erheben. 

Erforderlich ist, dass die Satzung eine Bestimmung enthält, wonach die Erhebung einer Umlage und die Festlegung der Höhe der Mitgliederversammlung übertragen bzw. in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt wird.

So könnte Ihre Satzungsregelung aussehen:

Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
Menschen sitzen im Raum und hören zu. Erfahren Sie, was Sie als Vorstand zum Thema Umlagen beachten sollten.

                                                                      (Quelle: ©Product School // Unsplash)

Vereinsmitglieder müssen immer gut informiert sein

Die Vereinsmitglieder müssen stets wissen, welche Beitragspflichten auf sie zukommen (können). Deshalb muss bereits die Satzung unmissverständlich regeln, ob zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag noch weitere Leistungen anfallen (können). 

Dass eine Umlage notwendig werden kann, um die Finanzierung eines größeren Vorhabens unter Dach und Fach zu bekommen, ist in der Regel von vornherein abzusehen.

Wir haben für Sie ein Paar Praxis-Tipps zusammengefasst, die es Ihnen als Vereinsvorstand erleichtern können, eine Umlage “durchzubekommen”: 

  • Sorgen Sie als Vereinsvorsitzender für größtmögliche Transparenz, sobald mit den Planungen des Projekts begonnen wird.                     Dazu gehören realistische Kostenschätzungen und Erläuterungen, wie die Kosten nach Auffassung des Vorstands aufgebracht werden können bzw. sollen. Darstellungen über die Entwicklung des Vorhabens gehören in jeden Geschäftsbericht des Vorstands.
  • Darüber hinaus bietet es sich an, in der Vereinszeitung oder auf der Vereinswebseite fortlaufend über das Projekt zu berichten. Das gilt besonders im Vorfeld einer Mitgliederversammlung, auf der über die Festlegung einer Umlage entschieden werden soll.

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Eine Umlage ist ein Sonderbeitrag und dient dazu, einen in der Regel einmaligen, zusätzlichen Finanzbedarf des Vereins zu decken. Normalerweise werden Umlagen erhoben, wenn eine größere Investition für den Verein geplant ist.
Umlagen dürfen nur erhoben werden, wenn eine Regelung in der Vereinssatzung dies festlegt.
Die Umlagen dürfen unterschiedlich hoch sein, jedoch hat der Bundesfinanzhof die Obergrenze bestimmt, welche das sechsfache der Jahresbeitrags betragen darf.
Da Umlagen oft unvorhersehbar benötigt werden, sollte in der Satzung zumindest die Möglichkeit aufgezeigt werden, Umlagen zu erheben. Ohne Satzungsregelung können keine Umlagen erhoben werden. Tipp: Geben Sie die maximale Höhe der Umlagen in einem Vielfachen der Beitragshöhe an. So haben die Mitglieder einen Überblick, was auf sie zukommen könnte.